Beschlussvorlage - 0686/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Bürgerantrag zur Änderung der Gebührensätze für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Fußgängerzone durch Taxibetriebe
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- OB/A Amt des Oberbürgermeisters
- Bearbeitung:
- Elke Kramer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung
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Entscheidung
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20.08.2007
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Sachverhalt
Mit seinem Bürgerantrag vom 16.06.2007 möchte der
Antragsteller eine Änderung in der Gestaltung der Gebührensätze für die
Erteilung der Ausnahmegenehmigungen für das Befahren der Fußgängerzone außerhalb
der Ladezeiten durch Taxibetriebe erreichen. Er empfindet es als ungerecht,
dass Taxibetriebe mit nur einem Fahrzeug für diese Ausnahmegenehmigung die
gleiche Gebühr entrichten müssen wie Betriebe mit mehreren Fahrzeugen und
bittet den Ausschuss, eine gerechtere Regelung zu finden.
Der Antragsteller
ist Inhaber eines Taxiunternehmens mit nur einem Fahrzeug. Er schildert in
seinem Bürgerantrag, dass die Stadt Hagen bereits seit mehreren Jahren eine
Gebühr für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone
außerhalb der Ladezeiten verlange. Diese Gebühr liege derzeit bei 150 Euro jährlich.
Da die jeweilige Ausnahmegenehmigung auf das Unternehmen ausgestellt werde, sei
unerheblich, wie viele Fahrzeuge betrieben würden. Ein Unternehmen mit nur
einem Fahrzeug zahle genau so viel wie ein Unternehmen mit mehreren Fahrzeugen.
Die Stadt berufe sich dabei auf einen Ratsbeschluss. Er empfinde dies jedoch
als ungerecht und weigere sich daher, diese Gebühr zu zahlen. Fahrgäste, die
außerhalb der Ladezeiten in die Fußgängerzone gefahren bzw. dort abgeholt
werden wollten, lehne er ab. Der Antragsteller beschwert sich über die
Ungleichbehandlung der Taxibetriebe und bittet den Ausschuss, die derzeit
geltende Regelung zu überdenken.
Die
Verwaltung nimmt zu diesem Bürgerantrag wie folgt Stellung:
Gesetzliche Grundlagen für die Erhebung von
Gebühren für Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung sind das Straßenverkehrsgesetz und die Gebührenordnung
für Maßnahmen im Straßenverkehr in Verbindung mit dem dazu erlassenen
Gebührentarif. Danach ist für jede Entscheidung und jedes Fahrzeug eine Gebühr
in Höhe von mindestens 10,20 Euro bis maximal 767 Euro zu erheben. Es kann aber
auch, so bestimmt es der Gebührentarif unter der Tarifstelle 264, „bei
einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener
Fahrzeuge…. unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwands
eine verringerte Gesamtgebühr berechnet werden“. Diese Regelung wird zurzeit
in Hagen angewandt. Sie führt dazu, dass den Taxibetrieben für die Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone außerhalb der
Ladezeiten eine Gebühr in Höhe von 150,- Euro für ein Fahrzeug abverlangt wird.
Für weitere Fahrzeuge wird keine zusätzliche Gebühr erhoben. Der Entscheidung,
so zu verfahren, liegt nach Kenntnis der Verwaltung kein Ratsbeschluss
zugrunde. Allerdings wurde im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens im Jahr 2003
diese Form der Gebührenerhebung von der Bezirksregierung Arnsberg als
rechtmäßig anerkannt.
Die Verwaltung beabsichtigt grundsätzlich nicht
von sich aus, die derzeitige Regelung zu ändern. Sofern dem Vorschlag des
Antragstellers gefolgt und eine Staffelung der Gebühren eingeführt werden
sollte, wird folgende Regelung vorgeschlagen:
- Die Gebühr für jede Entscheidung je Fahrzeug beträgt weiterhin 150
Euro jährlich.
- Werden von einem Unternehmer für mehrere Taxen Ausnahmegenehmigungen
beantragt, beträgt die Gebühr für jedes weitere Fahrzeug 50 Euro jährlich.
- Die Ausnahmegenehmigung gilt immer für ein Jahr, berechnet vom
Zeitpunkt der Ausstellung an.
Die Verkehrsbehörde hat sich bei diesem Vorschlag
von mehreren Aspekten leiten lassen:
Der vom Antragsteller geforderte Schritt zu mehr
Gerechtigkeit scheint hiermit getan. Unter der Voraussetzung, dass zumindest
die gleiche Anzahl an Unternehmen wie bisher eine Ausnahmegenehmigung für ein
Fahrzeug beantragen würde, würden der Stadt keine Einnahmeverluste entstehen.
Sofern nicht für jedes betriebene Fahrzeug eine Genehmigung beantragt würde, würde
sich die Anzahl der in die Fußgängerzone einfahrenden Taxen reduzieren. Dies würde
auch der Intention der Politik zur weiteren Beruhigung des Fahrzeugverkehrs in
der Fußgängerzone entsprechen. Sollte es bei der Anzahl der Fahrzeuge, für die
eine Ausnahmegenehmigung beantragt wird, bleiben, könnten dagegen geringfügig
Mehreinnahmen erzielt und damit ein kleiner Beitrag zur Haushaltskonsolidierung
geleistet werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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35,3 kB
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