Beschlussvorlage - 0686/2007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Beschlussfassung erfolgt gemäß dem Ergebnis der Beratung.

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Sachverhalt

Mit seinem Bürgerantrag vom 16.06.2007 möchte der Antragsteller eine Änderung in der Gestaltung der Gebührensätze für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen für das Befahren der Fußgängerzone außerhalb der Ladezeiten durch Taxibetriebe erreichen. Er empfindet es als ungerecht, dass Taxibetriebe mit nur einem Fahrzeug für diese Ausnahmegenehmigung die gleiche Gebühr entrichten müssen wie Betriebe mit mehreren Fahrzeugen und bittet den Ausschuss, eine gerechtere Regelung zu finden.


 
Der Antragsteller ist Inhaber eines Taxiunternehmens mit nur einem Fahrzeug. Er schildert in seinem Bürgerantrag, dass die Stadt Hagen bereits seit mehreren Jahren eine Gebühr für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone außerhalb der Ladezeiten verlange. Diese Gebühr liege derzeit bei 150 Euro jährlich. Da die jeweilige Ausnahmegenehmigung auf das Unternehmen ausgestellt werde, sei unerheblich, wie viele Fahrzeuge betrieben würden. Ein Unternehmen mit nur einem Fahrzeug zahle genau so viel wie ein Unternehmen mit mehreren Fahrzeugen. Die Stadt berufe sich dabei auf einen Ratsbeschluss. Er empfinde dies jedoch als ungerecht und weigere sich daher, diese Gebühr zu zahlen. Fahrgäste, die außerhalb der Ladezeiten in die Fußgängerzone gefahren bzw. dort abgeholt werden wollten, lehne er ab. Der Antragsteller beschwert sich über die Ungleichbehandlung der Taxibetriebe und bittet den Ausschuss, die derzeit geltende Regelung zu überdenken.

 

Die Verwaltung nimmt zu diesem Bürgerantrag wie folgt Stellung:

 

Gesetzliche Grundlagen für die Erhebung von Gebühren für Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sind das Straßenverkehrsgesetz und die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in Verbindung mit dem dazu erlassenen Gebührentarif. Danach ist für jede Entscheidung und jedes Fahrzeug eine Gebühr in Höhe von mindestens 10,20 Euro bis maximal 767 Euro zu erheben. Es kann aber auch, so bestimmt es der Gebührentarif unter der Tarifstelle 264, „bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge…. unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwands eine verringerte Gesamtgebühr berechnet werden“. Diese Regelung wird zurzeit in Hagen angewandt. Sie führt dazu, dass den Taxibetrieben für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone außerhalb der Ladezeiten eine Gebühr in Höhe von 150,- Euro für ein Fahrzeug abverlangt wird. Für weitere Fahrzeuge wird keine zusätzliche Gebühr erhoben. Der Entscheidung, so zu verfahren, liegt nach Kenntnis der Verwaltung kein Ratsbeschluss zugrunde. Allerdings wurde im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens im Jahr 2003 diese Form der Gebührenerhebung von der Bezirksregierung Arnsberg als rechtmäßig anerkannt.

 

Die Verwaltung beabsichtigt grundsätzlich nicht von sich aus, die derzeitige Regelung zu ändern. Sofern dem Vorschlag des Antragstellers gefolgt und eine Staffelung der Gebühren eingeführt werden sollte, wird folgende Regelung vorgeschlagen:

 

  1. Die Gebühr für jede Entscheidung je Fahrzeug beträgt weiterhin 150 Euro jährlich.
  2. Werden von einem Unternehmer für mehrere Taxen Ausnahmegenehmigungen beantragt, beträgt die Gebühr für jedes weitere Fahrzeug 50 Euro jährlich.
  3. Die Ausnahmegenehmigung gilt immer für ein Jahr, berechnet vom Zeitpunkt der Ausstellung an.

 

Die Verkehrsbehörde hat sich bei diesem Vorschlag von mehreren Aspekten leiten lassen:

 

Der vom Antragsteller geforderte Schritt zu mehr Gerechtigkeit scheint hiermit getan. Unter der Voraussetzung, dass zumindest die gleiche Anzahl an Unternehmen wie bisher eine Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug beantragen würde, würden der Stadt keine Einnahmeverluste entstehen. Sofern nicht für jedes betriebene Fahrzeug eine Genehmigung beantragt würde, würde sich die Anzahl der in die Fußgängerzone einfahrenden Taxen reduzieren. Dies würde auch der Intention der Politik zur weiteren Beruhigung des Fahrzeugverkehrs in der Fußgängerzone entsprechen. Sollte es bei der Anzahl der Fahrzeuge, für die eine Ausnahmegenehmigung beantragt wird, bleiben, könnten dagegen geringfügig Mehreinnahmen erzielt und damit ein kleiner Beitrag zur Haushaltskonsolidierung geleistet werden.

 

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Auswirkungen

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 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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20.08.2007 - Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung