Beschlussvorlage - 0651/2007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

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Sachverhalt

Im Rahmen der Diskussion um die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wurde seitens der BV Eilpe / Dahl der Antrag eingebracht, für die Bauernschaften auf den Böllinger- und Kalthauser Höhen Satzungen nach § 35 BauGB aufzustellen.

In groben Zügen wird die rechtliche Situation dargestellt.

 


 
Vorlauf

 

In der Sitzung der Bezirksvertretung Eilpe / Dahl am 29. November 2006 wurde über den Antrag der CDU – Fraktion zur Aufstellung von Außenbereichssatzungen für die Bauern-schaften auf den Böllinger und Kalthauser Höhen beraten. Seitens der Verwaltung wurde vorgeschlagen, eine mit der Bezirksregierung abgestimmte Stellungnahme, unter Auswertung der vorliegenden Gerichtsurteile zu erarbeiten. Inzwischen wurde überprüft, unter welchen Bedingungen die Aufstellung von Satzungen gem. § 35 Abs. 6 BauGB in den genannten Bereichen möglich ist. Die Ergebnisse, die auch mit der Bezirksregierung erörtert wurden, werden im Folgenden dargestellt.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

 

Inhalt § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch:

 

„Die Gemeinden können für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist,  durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatz 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleinere Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

  1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
  2. die Zulässigkeit von Bauvorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
  3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen.

 

Bei der Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. § 10 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.“

Hintergrund der Regelung ist, dass etwa Wohnhäuser, die nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, im Außenbereich grundsätzlich nur dann genehmigt werden können, wenn durch ihre Errichtung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden (siehe § 35 Abs. 2 u. 3). Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinn des Gesetzes liegt z. B. auch dann vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des gemeindlichen Flächennutzungsplans widerspricht oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. In einer Außenbereichssatzung kann die Gemeinde bestimmen, dass bestimmte öffentliche Belange (Darstellungen des Flächennutzungsplans, Entstehung und Verfestigung, nicht aber Erweiterung einer Splittersiedlung) einem Bauvorhaben nicht entgegengehalten werden können. Andere öffentliche Belange, wie z. B. solche des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Wasserwirtschaft können jedoch nach den Umständen des Einzelfalls dazu führen, dass das Bauvorhaben trotz einer derartigen Satzung unzulässig ist.

 

Diese Ausführungen bedeuten für den Landschaftsschutz, dass nach wie vor jedes Vorhaben innerhalb einer Satzung nach § 35 BauGB auf die Verträglichkeit mit den Schutz- und Erhaltungszielen eines Schutzgebietes hin zu überprüfen ist. So sind nach wie vor auch die entsprechenden Ausnahmegenehmigungen  und Befreiungen nach dem Landschaftsrecht bei der unteren Landschaftsbehörde zu beantragen. Erst bei Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung kann dann das Bauvorhaben, sofern sonstige öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen, genehmigt werden. Auch wird hier die Eingriffsregelung nicht aufgehoben, sodass auch in der Baugenehmigung die Zulässigkeit des Vorhabens zu entscheiden ist und bei positiver Bewertung der Ausgleich/Ersatz für das Vorhaben festzusetzen ist.

 

Rechtsprechung

 

Das Bundesverwaltungsgericht definiert im Urteil vom 13. 7. 2006 (4 C 2.05, BauR 2006, S. 1858) den „bebauten Bereich im Außenbereich“ als Voraussetzung für die Aufstellung der Außenbereichssatzung wie folgt:

 

-         aufgrund vorhandener Bebauung kann Außenbereich Funktion als Freiraum oder als Fläche für privilegierte Vorhaben nicht mehr oder nur noch mit wesentlichen Einschränkungen erfüllen

 

-         vorhandene Bebauung deutet auf weitere Bebauung im Wege der Verdichtung hin

 

-         vorhandene Bebauung lässt Zusammenhang und Geschlossenheit erkennen, die sie als Weiler, Splittersiedlung oder sonstigen Siedlungsansatz qualifiziert

 

-         vorhandene Freiflächen dürfen Zusammenhang nicht unterbrechen

 

-         Gewicht einer Splittersiedlung ist nicht erforderlich

 

-         keine Anwendung geografischer Maßstäbe

 

-         keine Erweiterung einer Splittersiedlung durch Ausdehnung in den Außenbereich

 

Die „Wohnbebauung von einigem Gewicht“ als Voraussetzung für die Aufstellung der Außenbereichssatzung wird in dem o.g. Gerichtsurteil wie folgt definiert:

 

-         nicht Bebauung insgesamt, nur Wohnzwecken dienende Bebauung maßgebend

 

-         Wohnbebauung darf anderen Zwecken dienender Bebauung nicht untergeordnet sein

 

-         nicht nur Zahl, auch Größe und räumliche Zuordnung der Bebauung maßgebend

 

-         keine gesetzlich vorgegebene Mindestzahl vorhandener Wohngebäude

 

-         auf siedlungsstrukturelle Gegebenheiten in der Gemeinde oder der weiteren Umgebung kommt es nicht an

 

Die Bezirksregierung Arnsberg kommt zu dem folgenden Ergebnis:

 

-         Einsatz des Instruments „Außenbereichssatzung“ mit Augenmaß

 

-         Auswirkungen auf Infrastruktur berücksichtigen

 

-         bauliche Entwicklung im Wesentlichen auf Bebauungsplan- und 34er – Bereiche konzentrieren

 

Untersuchung im Bezirk Eilpe / Dahl (siehe Anlage)

 

Bei der Untersuchung der bestehenden Bebauung im Außenbereich – insgesamt 21 Siedlungsansätze auf den Höhen rechts und links der Volme – spielen unterschiedliche Merkmale eine Rolle.

Zunächst kann festgestellt werden, dass alle Bereiche im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt sind und ausnahmslos im Landschaftsschutzgebiet liegen. Hierbei handelt es sich allerdings um keine Ausschlusskriterien (s.o.) für die Aufstellung einer Satzung.

 

Die Beantwortung der folgenden Fragen diente jedoch als wichtiger Parameter bei der Beurteilung:

 

  1. Wird der bebaute Bereich im Außenbereich überwiegend von der Landwirtschaft geprägt?
  2. Ist die Wohnbebauung in diesem Bereich von  einigem Gewicht?
  3. Ist die Aufstellung einer Satzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar?

 

zu 1.:

Wichtig ist die Frage, ob in dem betreffenden Bereichen noch landwirtschaftliche Betriebe existieren und wenn ja, in welcher Zahl? Hinweise dazu gibt der landwirtschaftliche Fachbeitrag zum Flächennutzungsplan (Stand Dezember 2005). Überwiegen die Betriebsflächen der vorhandenen Höfe gegenüber der reinen Wohnbebauung und ist zu erwarten, dass es zu einem Nutzungskonflikt zwischen der vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung und der zukünftigen Wohnbebauung kommt? Um diese Fragen beantworten zu können, wurden die Bestandspläne der Ortschaften ausgewertet.

 

zu 2.:

Zu der Frage, wie viel Wohnhäuser vorhanden sein müssen, um von einer Wohnbebauung  von einigem Gewicht sprechen zu können, macht der Gesetzgeber keine Angaben (s.o.). Bei dieser Untersuchung wurde neben dem o.g. Urteil des BVerwG auch die Kommentierung aus dem „Praxishandbuch Bauleitplanung“ (1999) berücksichtigt:

„Innerhalb der Außenbereichssatzung muss eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden sein. Die Hinweise des BMBau gehen hierbei von dem Bild eines Siedlungssplitters mit zwölf Wohnhäusern und einem landwirtschaftlichen Betrieb aus. Aber auch bei einer Ansammlung von nur sechs bis acht Wohnbauten in einem konkreten Bereich wird man schon von einer akzeptablen Mindestmenge sprechen können.“

Zur Erfassung der Zahl der Wohnhäuser in den Bauernschaften erfolgte eine grobe Bestandsaufnahme. Ortslagen mit weniger als fünf  Wohnhäusern sind in „als zu klein“ einzustufen. Fünf Wohnhäuser stellen einen Grenzfall dar. In diesen Fällen muss eine genauere Betrachtung erfolgen.

 

zu 3.:

Zu der Frage, ob eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet ist, müssen ganz unterschiedliche Aspekte untersucht werden. Ein wichtiger Aspekt ist die Existenz einer ausreichenden Erschließung. Diese ist nicht umfassend überprüft worden. Auffallend ist, dass eine Vielzahl von Bauernschaften nur über einspurige Straßen erreichbar sind (Begegnungsverkehre sind auf diesen Strecken i.d.R. nicht möglich).

Von Bedeutung ist auch die Entwässerung (s.u.). Da eine ganze Reihe von Ortslagen unmittelbar an der A 45 liegt, wurde die Lärmsituation näher betrachtet.

 

Lärmproblematik:

Die untersuchten Siedlungsansätze im Hagener Süden sind insgesamt als Gebiete im Außenbereich zu beurteilen. Bei vorhandenen bzw. geplanten Gebäuden im Außenbereich sind hinsichtlich des Lärmschutzes die Richtwerte für ein Mischgebiet zugrunde zu legen.

 

DIN 18005

16. BImSchV

Mischgebiet

tags: 60 dB(A)

nachts: 50 dB(A)

tags: 64 dB(A)

nachts: 54 dB(A)

 

Für den Bereich Emst IV - Staplack liegt eine schalltechnische Bewertung aus dem Jahr 2006 vor. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV für Mischgebiete von 54 dB(A) nachts in einer Entfernung von 300 m bis 350 zur A 45 überschritten werden, wenn keine Schallschutzmaßnahmen ergriffen würden (bei freier Ausbreitung des Schalls ohne Gebäude oder andere Hindernisse). Für die Lärmpegel ist eine Höhe von 8 m über Gelände zugrunde gelegt worden. Diese Höhe wurde gewählt, da sie im Fall einer zu bewertenden Bebauung durch Einfamilienhäuser etwa dem 2. Obergeschoss bzw. dem Dachgeschoss entspricht.

Vorhandene Gebäude können auch eine Lärmschutzfunktion für dahinterliegende Gebäude übernehmen. Allerdings kann nicht gewährleistet werden, dass neue Gebäude immer nur im „Lärmschatten“ vorhandener Gebäude errichtet werden.

Der Abstand des Siedlungssplitters Staplack zur A 45 beträgt ca. 50 m, in Hunsdieck liegt die A 45 an der engsten Stelle etwa 20 m entfernt, in Rumscheid beträgt der Abstand ca.150 m und in Bölling ca. 75 m. Allerdings verläuft die A 45 unterhalb von Bölling in einem Einschnitt. Der Abschnitt der Autobahn, von dem sich der Schall ungehindert in Richtung der vorhandenen Wohnbebauung ausdehnen kann, ist knapp 250 m von Bölling entfernt. Der Aufwand für Schallschutzmaßnahmen wäre in den genannten Fällen unverhältnismäßig groß.

Eine ähnliche Problematik hinsichtlich der Beschallung durch die Autobahn besteht auch bei den Ortsteilen bzw. Gehöften Lüling, Milchenbach, Waterhövel, Kattenohl und Deipenbrink. Eine nähere Betrachtung dieser Ortslagen hat noch nicht stattgefunden.

Die Ergebnisse der schalltechnischen Bewertung für den Bereich Emst IV – Staplack können nur als grobe Vorgabe angesehen werden. Sie lassen sich nur bedingt auf die anderen Fälle übertragen, zumal sich weiter im Süden von Hagen die Topografie wesentlich schwieriger darstellt. Um genauere Ergebnisse zu erzielen, müssten weitere Gutachten gemacht werden. Dennoch lässt sich feststellen, dass aus Gründen der vorhandenen Lärmbelastung alle genannten Siedlungssplitter für eine bauliche Erweiterung als nicht geeignet anzusehen sind.

 

Entwässerung:

 

Bei Bauvorhaben im Außenbereich, und das gilt ebenso für Bauvorhaben innerhalb von Außenbereichssatzungen, ist der Bau von Kleinkläranlagen erforderlich, sofern noch keine öffentliche Kanalisation besteht.

Bis auf zwei Bereiche sind alle angesprochenen Gebiete derzeit nicht durch einen öffentlichen Kanal erschlossen und gehören zu den „Siedlungsbereichen“, die auf Grund des entwässerungstechnischen Erschließungsaufwands gemäß ABK auf Dauer nicht an die Kanalisation angeschlossen werden sollen. Bei den eingangs genannten Ausnahmen handelt es sich um die Gebiete Staplack und Düinghausen. Bis dorthin liegen mittlerweile Schmutzwasserkanäle, die auch das Schmutzwasser einer weiteren Bebauung aufnehmen könnten. Die ebenfalls notwendige Niederschlagswasserbeseitigung für eine weitere Bebauung ist derzeit aber noch nicht sichergestellt und müsste nach Art und Umfang im Einzelfall geprüft werden.

 

Ergebnis

Diese Groberfassung der Bauernschaften kommt zu dem Ergebnis, dass die meisten für die Aufstellung von Außenbereichssatzungen nicht in Frage kommen (siehe Anlage – letzte Spalte). 9 der insgesamt 21 untersuchten Bauernschaften werden noch überwiegend landwirtschaftlich geprägt (Datenlage von 2005). 8 Ortslagen befinden sich ganz in der Nähe der A 45. Mindestens ein Drittel der Bauernschaften ist aufgrund der geringen Anzahl von Wohnhäusern für die Aufstellung einer Außenbereichssatzung ungeeignet bzw. unzulässig.

Bedingt geeignet sind nur die Ortslagen Düinghausen und Werninghausen. Aufgrund der relativ geringen Anzahl von Wohnhäusern, der ungünstigen Erschließung und der städtebaulich unerwünschten Verdichtung einer Splittersiedlung ist in beiden Fällen von einer weiteren Befassung mit dem Thema abzuraten.

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Anlagen

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Beschlüsse

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14.08.2007 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - zurückgezogen

Erweitern

28.08.2007 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen