Beschlussvorlage - 0493/2007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der II. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen (Vergnügungssteuersatzung), die als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist, wird beschlossen.

 

Realisierungstermin : 01.07.07

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Sachverhalt

Die seit dem 01.01.2007 geltende Fassung der Vergnügungssteuersatzung in der Form des I. Nachtrages vom 18.12.2006 soll rückwirkend zum 01.01.2007 in einer Satzungsbestimmung konkretisiert werden.


 
Seit dem 01.01.2007 unterliegen in der Stadt Hagen auch erstmals Internetanschlüsse, die in Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen aufgestellt werden, der Vergnügungssteuerpflicht. Besteuert wird jeder Monitorplatz, der dem Spieler die Teilnahme an Spielen ermöglicht.

 

Der bisher in der Satzung verwendete Begriff der „Spielkonsole“ umfasst jedoch nicht alle Monitorplätze, die eine Teilnahme an Spielen ermöglichen und soll daher durch die Formulierung „Bildschirmeinheit (Monitor und Maus, Tastatur, Joypad o. Ä.)“ersetzt werden.

 

Diese nur zur Klarstellung notwendige redaktionelle Änderung soll rückwirkend zum 01.01.07 in Kraft treten.

 

§ 8 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

§ 8 a

 

Besteuerung von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit

 

(1)   Die Steuer für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Nr.5, bei denen keine Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit besteht, wird nach der Anzahl der Apparate erhoben. Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

 

a)     in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 40,00 Euro

 

b)     in Gastwirtschaften und an sonstigen Orten für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 25,00 Euro

 

c)      Die Steuer beträgt je Bildschirmeinheit (Monitor und Maus, Tastatur, Joypad o. Ä.) für Internetgeräte in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 15,00 Euro

 

 

§ 17 erhält folgende Fassung:

 

§ 17

 

Inkrafttreten

 

Die Änderung der Vergnügungssteuersatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

II. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen  (Vergnügungssteuersatzung) vom 21. Dezember 2005

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023),

zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.Mai 2005 (GV NRW S. 498) und der §§ 1 bis 3 und  § 20  Abs. 2  Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein Westfalen vom 28. April 2005 (GV NRW S. 488) hat der Rat in seiner Sitzung am ------------------ folgende Änderungen der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen (Vergnügungssteuersatzung) vom 21.12.2005 beschlossen:

 

Artikel I

 

§ 8 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

§ 8 a

 

Besteuerung von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit

 

(1) Die Steuer für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Nr.5, bei denen keine Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit besteht, wird nach der Anzahl der Apparate erhoben. Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

 

a)     in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 40,00 Euro

 

b) in Gastwirtschaften und an sonstigen Orten für Apparate ohne   Gewinnmöglichkeit 25,00 Euro

 

c)  Die Steuer beträgt je Bildschirmeinheit (Monitor und Maus, Tastatur, Joypad o. Ä.) für Internetgeräte in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 15,00 Euro

 

 

§ 17 erhält folgende Fassung:

 

§ 17

 

Inkrafttreten

 

Die Änderung der Vergnügungssteuersatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft.

 

Artikel II

 

Dieser Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft

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Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

Erweitern

31.05.2007 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

14.06.2007 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen