Beschlussvorlage - 0493/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
II. Nachtrag der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen (Vergnügungssteuersatzung) vom 21.12.2005
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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31.05.2007
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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14.06.2007
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Sachverhalt
Die seit dem 01.01.2007 geltende Fassung der
Vergnügungssteuersatzung in der Form des I. Nachtrages vom 18.12.2006 soll
rückwirkend zum 01.01.2007 in einer Satzungsbestimmung konkretisiert werden.
Seit dem 01.01.2007
unterliegen in der Stadt Hagen auch erstmals Internetanschlüsse, die in
Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen aufgestellt werden, der
Vergnügungssteuerpflicht. Besteuert wird jeder Monitorplatz, der dem Spieler
die Teilnahme an Spielen ermöglicht.
Der bisher in der Satzung verwendete Begriff der
„Spielkonsole“ umfasst jedoch nicht alle Monitorplätze, die eine
Teilnahme an Spielen ermöglichen und soll daher durch die Formulierung
„Bildschirmeinheit (Monitor und Maus, Tastatur, Joypad o. Ä.)“ersetzt
werden.
Diese nur zur Klarstellung notwendige
redaktionelle Änderung soll rückwirkend zum 01.01.07 in Kraft treten.
§ 8 a Abs.
1 erhält folgende Fassung:
§ 8 a
Besteuerung von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
(1)
Die Steuer
für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Nr.5, bei denen keine Geld- oder
Sachgewinnmöglichkeit besteht, wird nach der Anzahl der Apparate erhoben. Die
Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
a)
in
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
40,00 Euro
b)
in
Gastwirtschaften und an sonstigen Orten für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
25,00 Euro
c)
Die Steuer
beträgt je Bildschirmeinheit (Monitor und Maus, Tastatur, Joypad o. Ä.) für
Internetgeräte in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 15,00 Euro
§ 17
erhält folgende Fassung:
§ 17
Inkrafttreten
Die Änderung der Vergnügungssteuersatzung tritt
rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft.
II. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von
Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen
(Vergnügungssteuersatzung) vom 21. Dezember 2005
Aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.Mai 2005 (GV
NRW S. 498) und der §§ 1 bis 3 und §
20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV
NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein Westfalen vom 28. April 2005 (GV
NRW S. 488) hat der Rat in seiner Sitzung am ------------------ folgende
Änderungen der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt
Hagen (Vergnügungssteuersatzung) vom 21.12.2005 beschlossen:
Artikel
I
§ 8 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
§ 8 a
Besteuerung von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
(1) Die
Steuer für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Nr.5, bei denen keine Geld-
oder Sachgewinnmöglichkeit besteht, wird nach der Anzahl der Apparate erhoben.
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der
Aufstellung
a)
in
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
40,00 Euro
b) in
Gastwirtschaften und an sonstigen Orten für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 25,00 Euro
c) Die Steuer beträgt je Bildschirmeinheit
(Monitor und Maus, Tastatur, Joypad o. Ä.) für Internetgeräte in Spielhallen
oder ähnlichen Unternehmen 15,00 Euro
§ 17 erhält folgende Fassung:
§ 17
Inkrafttreten
Die Änderung der Vergnügungssteuersatzung tritt
rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft.
Artikel
II
Dieser Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.01.2007
in Kraft
