Beschlussvorlage - 0385/2007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Erlass der 2. Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Hagen über die Regelung besonderer Öffnungszeiten für den Stadtteil Hagen - Hohenlimburg anlässlich der Veranstaltungen “Lichtermarkt”, die als Anlage Gegenstand der Vorlage ist.

 

 

Die Vorlage wird zum 23.11.2007 realisiert.

 

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Sachverhalt

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die 2. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten von Verkaufsstellen im Stadtgebiet Hagen Hohenlimburg aus Anlass des Lichtermarktes.


 
Die Werbegemeinschaft Hohenlimburg hat beantragt, die Geschäfte im Stadtteil Hohenlimburg aus Anlass des Lichtermarktes künftig an einem Adventssonntag in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet zu halten.

 

Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 04.11.2004 beschlossen, dass die Verkaufsstellen im Stadtteil Hagen Hohenlimburg aus Anlass des Weihnachtsmarktes, der jetzt der Lichtermarkt ist,  am letzten Sonntag im November geöffnet werden dürfen, sofern dieser Sonntag der erste Advent ist. Eine Öffnung der Verkaufsstellen im Dezember war bisher durch das Ladenschlussgesetz nicht möglich. Durch das neue Ladenöffnungsgesetz besteht nun die Möglichkeit, auch an einem Adventsonntag im Dezember die Geschäfte zu öffnen.

 

Aus diesem Grunde beantragt die Werbegemeinschaft die Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 25.11.2005.

 

Der Bereich des Stadtteils Hagen Hohenlimburg umfasst folgendes Gebiet: Stennertstrasse, Grünrockstrasse, Preinstrasse, Freiheitstrasse, Herrenstrasse, Lohmannstrasse, Gaußstrasse, Dieselstrasse und Bahnstrasse.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2006 dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Ein besonderer Anlass ist für die Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages ist nicht mehr Voraussetzung.

 

Die Verbände - Industrie- und Handelskammer, Gewerkschaft und Einzelhandelsverband - sind nach dem Ladenöffnungsgesetz nicht mehr zwingend zu beteiligen. Da in den vergangenen Jahren die SIHK und der Einzelhandelsverband dem verkaufsoffenen Sonntag immer zustimmten und die Gewerkschaft grundsätzlich ablehnte, wird auf eine weitere Beteiligung der Verbände verzichtet, weil davon ausgegangen werden kann, dass die Stellungnahmen ähnlich ausfallen werden.

 

In den mittelständischen Betrieben wird die Verlängerung der Öffnungszeiten durch die Inhaber und Familienangehörigen aufgefangen. Soweit Mitarbeiter beschäftigt werden, erfolgt die Teilnahme auf freiwilliger Basis. Bei Betrieben, in denen die Mitbestimmungsregelungen  gelten, müssen Vereinbarungen mit den Betriebsräten über Ausgleichsmaßnahmen erfolgen.

 

Grundsätzlich ist das Schutzbedürfnis der Angestellten im Einzelhandel  auf eine ungestörte Wochenendruhe abzuwägen mit dem dringenden Bedürfnis zur Versorgung der Besucher. Danach ist festzustellen, dass nach Abwägung aller Kriterien der Attraktivitätssteigerung des Stadtteils Hagen - Hohenlimburg Vorrang vor dem Schutzbedürfnis einer geringen Zahl von Beschäftigten im Einzelhandel einzuräumen ist.

 

Es wird daher gebeten, die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.

 


Anlage:

 

II.                   Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten an Sonntagen im Advent für den Stadtteil Hagen Hohenlimburg vom 25.11.2004

 

 

 

Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz -  LÖG NRW) vom 16. November 2006 in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (SGV. NW S. 281), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.11.2004 (GV. NRW S. 747) und der §§ 1, 27 und 30 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 05.04.2005 (GV NRW S. 274) wird von der Stadt Hagen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom .............. folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

 

 

§ 1

 

Verkaufsstellen im Stadtteil Hagen - Hohenlimburg dürfen an einem Sonntag im Advent aus Anlass des Lichtermarktes in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

 

§ 2

 

Der Bereich des Stadtteils Hagen - Hohenlimburg umfasst folgendes Gebiet:

 

Stennertstrasse, Grünrockstrasse, Preinstrasse, Freiheitstrasse, Herrenstrasse, Lohmannstrasse, Gaußstrasse, Dieselstrasse und Bahnstrasse.

 

 

§ 3

 

(1)     Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1 und 2 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.

 

(2)     Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

 

 

§ 4

 

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

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Auswirkungen

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 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

Erweitern

06.06.2007 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

Erweitern

14.06.2007 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen