Beschlussvorlage - 0363/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Regelung besonderer Öffnungszeiten an Sonntagen im Stadtteil Hagen - Hohenlimburg / Elsey und Reh
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Bearbeitung:
- Andrea Möbus
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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06.06.2007
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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14.06.2007
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Erlass der Ordnungsbehördlichen
Verordnung der Stadt Hagen über die Regelung besonderer Öffnungszeiten für den
Stadtteil Hagen – Hohenlimburg / Elsey und Reh für den 30.09., 11.11. und
02.12.2007, die als Anlage Gegenstand Niederschrift ist.
Die Vorlage wird zum 21.09.2007 realisiert.
Sachverhalt
Die Werbegemeinschaft Gewerbepark Hohenlimburg
beantragt für die Veranstaltungen “Erntefest, Hohenlimburg macht mobil
und Adventsmarkt” jeweils einen verkaufsoffenen Sonntag.
Die
Werbegemeinschaft Gewerbepark Hohenlimburg e. V. hat am 09.02.2007 beantragt,
die Geschäfte im Stadtteil Hagen - Hohenlimburg / Elsey und Reh aus Anlass der
Veranstaltungen Erntefest am 30.09.2007, Hohenlimburg macht mobil am 11.11.2007
und Adventsmarkt am 02.12.2007 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet
zu halten.
Der Bereich des Stadtteils Hagen - Hohenlimburg /
Elsey und Reh umfasst folgende Straßen:
Möllerstraße, Dorfplatz, Wiedenhofstraße,
Wiesenstraße, Lindenbergstraße, Stettiner Straße, Sudetenstraße, Elseyer
Straße, Verbandstraße, Am Sonnborn, Gotenweg, Spannstiftstraße, Florianstraße,
Im Eichenhof und Iserlohner Straße
Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2006 dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.
In den mittelständischen Betrieben werden die Öffnungszeiten durch die Inhaber und Familienmitglieder aufgefangen. Soweit Mitarbeiter beschäftigt werden, erfolgt die Teilnahme auf freiwilliger Basis. Bei Betrieben, in denen die Mitbestimmungsregelungen gelten, müssen Vereinbarungen mit den Betriebsräten über Ausgleichszahlungen erfolgen.
Grundsätzlich ist das Schutzbedürfnis der Angestellten im Einzelhandel auf eine ungestörte Wochenendruhe abzuwägen mit dem dringenden Bedürfnis zur Versorgung der Besucher durch die Händler. Danach ist festzustellen, dass nach Abwägung aller Kriterien der Attraktivitätssteigerung des Stadtteils Hagen - Hohenlimburg / Elsey und Reh Vorrang vor dem Schutzbedürfnis einer geringen Zahl von Beschäftigten im Einzelhandel einzuräumen ist.
Die Verbände - Industrie- und Handelskammer, Gewerkschaft und Einzelhandelsverband - sind nach dem Ladenöffnungsgesetz nicht mehr zwingend zu beteiligen. Da in den vergangenen Jahren die SIHK und der Einzelhandelsverband dem verkaufsoffenen Sonntag immer zustimmten und die Gewerkschaft grundsätzlich ablehnte, wird auf eine weitere Beteiligung der Verbände verzichtet, weil davon ausgegangen werden kann, dass die Stellungnahmen ähnlich ausfallen werden.
Es wird gebeten, die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung
zu beschließen.
Anlage
Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Hagen über
die Regelung besonderer Öffnungszeiten an Sonntagen für den Stadtteil Hagen - Hohenlimburg -
Elsey und Reh vom
Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz -
LÖG NRW) vom 16. November 2006 in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen
Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (SGV. NW S. 281), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 30.11.2004 (GV. NRW S. 747) und der §§ 1, 27 und
30 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
(Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980
(GV NRW S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 05.04.2005
(GV NRW S. 274) wird von der Stadt Hagen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß
Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom .............. folgende Ordnungsbehördliche
Verordnung erlassen:
§ 1
(1) Verkaufstellen im Stadtteil Hagen - Hohenlimburg -
Elsey und Reh dürfen am Sonntag, 30.09.2007 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00
Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufstellen im Stadtteil Hagen - Hohenlimburg -
Elsey und Reh dürfen am Sonntag, 11.11.2007 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00
Uhr geöffnet sein.
(3) Verkaufstellen im Stadtteil Hagen - Hohenlimburg -
Elsey und Reh dürfen am Sonntag, 02.12.2007 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00
Uhr geöffnet sein.
§ 2
Der Bereich des Stadtteils Hagen - Hohenlimburg -
Elsey und Reh umfasst folgendes Gebiet:
Möllerstraße,
Dorfplatz, Wiedenhofstraße, Wiesenstraße, Lindenbergstraße, Stettiner Straße,
Sudetenstraße, Elseyer Straße, Verbandstraße, Am Somborn, Gotenweg,
Spannstiftstraße, Florianstraße, Im Eichenhof und Iserlohner Straße
§ 3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig im Rahmen der §§ 1 und 2 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen
Geschäftszeiten offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes
über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet
werden.
§ 4
Diese Verordnung
tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.
