Beschlussvorlage - 0359/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern des Schulträgers in die erweiterte Schulkonferenz anlässlich der Wahl von Schulleiterinnen und Schulleitern
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB40 - Schule
- Bearbeitung:
- Manfred Speil
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Entscheidung
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06.06.2007
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Beschlussvorschlag
1.
Dem
Verfahrensvorschlag der Verwaltung zur Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern
des Schulträgers in die erweiterte Schulkonferenz anlässlich der Wahl von
Schulleiterinnen und Schulleitern wird zugestimmt.
2.
Für die
Bezirksvertretung Hohenlimburg wird in erweiterte Schulkonferenzen in ihrem
Zuständigkeitsbereich entsandt:
Mitglied
_______________________________________________________
Vertreterin/Vertreter
_______________________________________________________
Vertreterin/Vertreter
_______________________________________________________
Sachverhalt
Die Schulleiterinnen und Schulleiter werden seit dem 01.08.2006 in der
jeweiligen Schulkonferenz gewählt. Die Schulkonferenz wird zu diesem Zweck um
eine stimmberechtigte Vertreterin/einen stimmberechtigten Vertreter und maximal
drei beratend teilnehmende Vertreterinnen/Vertreter des Schulträgers erweitert.
Nachdem in einer Übergangszeit Stellenbesetzungsverfahren noch nach "altem
Recht" abgewickelt wurden, ist nunmehr über die Entsendung von
Vertreterinnen/Vertretern in die erweiterte Schulkonferenz zu entscheiden.
Rechtsgrundlage nach § 61 Schulgesetz NRW bis zum
31.07.2006
Für die Besetzung von Stellen der Schulleiterinnen oder Schulleiter und deren ständigen Vertretung hatte der Schulträger ein Vorschlagsrecht, dass er gegenüber der Bezirksregierung innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung ausüben konnte. Gegenüber dem Schulträger hatte die jeweilige Schulkonferenz ein Anregungsrecht. Anregungen der Schulkonferenz waren durch den Schulträger angemessen zu würdigen.
Rechtsgrundlage nach § 61 Schulgesetz NRW seit dem
01.08.2006
Die Schulkonferenz wählt in geheimer Wahl die Schulleiterin oder den Schulleiter. Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Darüber hinaus können bis zu drei weitere Vertreterinnen/Vertreter des Schulträgers beratend teilnehmen. Dabei dürfen Vertreterinnen/Vertreter des Schulträgers nicht der Schule angehören.
Eine weitere Beteiligung des Schulträgers erfolgt nach der erfolgten Wahl, wenn die Bezirksregierung die Zustimmung des Schulträgers zur gewählten Bewerberin bzw. zum gewählten Bewerber einholt. Der Schulträger kann allerdings die Zustimmung nur binnen acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums verweigern. Nach einer solchen Verweigerung kann die Schulkonferenz binnen vier Wochen einen zweiten Vorschlag aus den vorliegenden Bewerbungen vorlegen. Die abgelehnte Bewerberin bzw. der abgelehnte Bewerber darf nicht noch einmal vorgeschlagen werden.
Die ständigen Vertretungen der Schulleiterinnen oder
Schulleiter sind nach der gegenwärtigen Rechtslage von diesem Verfahren nicht
betroffen. Hier liegt das Entscheidungsrecht zurzeit ausschließlich bei der Bezirksregierung.
Es gibt aber Anzeichen, dass auch deren Wahl demnächst durch die jeweilige Schulkonferenz
erfolgen soll.
Entscheidungsgremien
Nach § 10 II r) der Hauptsatzung der Stadt Hagen bzw. § 2 IV Ziffer 4 a) der Zuständigkeitsordnung (allerdings formal noch nicht der neuen Rechtslage angepasst!) ist die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zustimmungserklärung des Schulträgers wie folgt geregelt:
ü Schulausschuss für die "überbezirklichen Schulen" (Gymnasien Albrecht-Dürer, Theodor-Heuss, Ricarda-Huch, Fichte, alle Förderschulen, Gesamtschulen und Berufskollegs),
ü Bezirksvertretungen für ihre jeweiligen "bezirklichen Schulen" (Grundschulen, (Ganztags-)Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien) nach Vorberatung im Schulausschuss.
Besetzung der erweiterten Schulkonferenz mit
Vertreterinnen/Vertretern des Schulträgers
Die Verwaltung schlägt vor, dass im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Teilnehmerzahl und der o. g. Entscheidungszuständigkeit eine Entsendung in die erweiterte Schulkonferenz aus den jeweiligen Gremien einschließlich eines Vertreters der Verwaltung erfolgt. Damit ergäbe sich folgende Besetzung:
¨
bei Zuständigkeit des Schulausschusses:
§ Vorsitzende(r) (stimmberechtigt) bzw. Vertreterin/Vertreter
§ zwei Mitglieder (beratend) bzw. Vertreterin/Vertreter
§ ein Vertreter der Verwaltung (beratend)
¨
bei Zuständigkeit einer Bezirksvertretung:
§ Vorsitzende(r) (stimmberechtigt) bzw. Vertreterin/Vertreter
§ ein Mitglied der (beratend) bzw. Vertreterin/Vertreter
§ ein Mitglied des Schulausschusses (beratend) bzw. Vertreterin/Vertreter
§ ein Vertreter der Verwaltung (beratend).
Um nicht in jedem konkreten Einzelfall ein formales Benennungsverfahren durchführen zu müssen, sollen die Mitglieder des Schulausschusses bzw. der Bezirksvertretungen bzw. deren Vertreterinnen/Vertreter für die Dauer der Wahlperiode namentlich benannt werden.
