Beschlussvorlage - 0425/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Endgültige Teileinziehung der Sedanstraße zwischen Abzweig Plessenstraße und Wendeplatte im Bereich der Grundstücke Sedanstr. 3a/5
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Entscheidung
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30.05.2007
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Mitte beschließt gemäß § 7 des Straßen- und
Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW
1996 S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 259), aus
überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles die endgültige Teileinziehung des
Straßenabschnitts der Sedanstraße zwischen dem Abzweig zur Plessenstraße und
der Wendeplatte im Bereich der Grundstücke Sedanstr. 3a und 5 .
Die Widmung wird auf den Fußgänger und Radfahrverkehr beschränkt.
Die teileinzuziehende Straßenfläche ist in dem im Sitzungssaal
aufgehängten Lageplan gelb markiert und rot schraffiert dargestellt.
Der Plan ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Die Anbindung des Gewerbegebiets Sedanstraße erfolgt über die neue
Anbindung Grüntaler Straße, so dass die Straßenbrücke Sedanstraße für den
Kfz-Verkehr nicht mehr erforderlich ist. Die Widmung der Brücke wird deshalb
auf den Rad- u. Fußgängerverkehr beschränkt.
Die Bezirksvertretung
Mitte hatte in ihrer Sitzung am 02.11.2005 die beabsichtigte Teileinziehung (Beschränkung
der Widmung) des Straßenabschnitts der Sedanstraße zwischen dem Abzweig zur
Plessenstraße und der Wendeplatte im Bereich der Grundstücke Sedanstr. 3a und 5
beschlossen.
Dieser Beschluss wurde am 11.12.2005
in den Hagener Tageszeitungen öffentlich bekanntgemacht, um Gelegenheit
zu Einwendungen zu geben.
Am 13.12.2005 hat Herr Horst Knebel, Plessenstr.31, Hagen, daraufhin
mündlich zur Niederschrift (siehe Anlage) den Einwand erhoben, dass er als
Bewohner der Plessenstraße nach der Teileinziehung des betroffenen Bereichs nicht
mehr die Möglichkeit habe, über die Sedanstraße in Richtung Eckesey zu fahren, da die direkte Zufahrt zur Eckeseyer Straße
nur als Rechtsabbieger zulässig sei.
Der Einwand des Herrn Knebel ist im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der
Teileinziehung unbeachtlich, da er als
Teilnehmer am (schlichten) Gemeingebrauch durch die Teileinziehung nur in
seiner Interessensphäre, nicht aber in seinen Rechten berührt wird.
Laut § 7Abs. 4 StrWG NRW kann die endgültige Teileinziehung frühestens 3
Monate nach der ortsüblichen Bekanntmachung der Teileinziehungsabsicht verfügt
werden. Diese Frist ist jetzt abgelaufen.
Zur Begründung der endgültigen Teileinziehung wird auf die Ausführungen
in der Verwaltungsvorlage vom 06.10.2005, Drucksachennr. 0813/2005, verwiesen,
die ausdrücklich zum Bestandteil dieser Teileinzeihung gemacht wird.
Die Verwaltungsvorlage ist in Kopie als Anlage beigefügt.
Der betroffene Straßenabschnitt steht nach der Teileinziehung nur noch
dem Rad- und Fußgängerverkehr zur Verfügung.
Anlagen:
Übersichtsplan
Verwaltungsvorlage vom 06.10.2005
Niederschrift vom 13.12.2005
