Beschlussvorlage - 0425/2007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Mitte beschließt gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 259), aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles die endgültige Teileinziehung des Straßenabschnitts der Sedanstraße zwischen dem Abzweig zur Plessenstraße und der Wendeplatte im Bereich der Grundstücke Sedanstr. 3a und 5 .

 

Die Widmung wird auf den Fußgänger und Radfahrverkehr beschränkt.

 

Die teileinzuziehende Straßenfläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan gelb markiert und rot schraffiert dargestellt.

 

Der Plan ist Bestandteil des Beschlusses.

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Sachverhalt

Die Anbindung des Gewerbegebiets Sedanstraße erfolgt über die neue Anbindung Grüntaler Straße, so dass die Straßenbrücke Sedanstraße für den Kfz-Verkehr nicht mehr erforderlich ist. Die Widmung der Brücke wird deshalb auf den Rad- u. Fußgängerverkehr beschränkt.


 
Die Bezirksvertretung Mitte hatte in ihrer Sitzung am 02.11.2005 die beabsichtigte Teileinziehung (Beschränkung der Widmung) des Straßenabschnitts der Sedanstraße zwischen dem Abzweig zur Plessenstraße und der Wendeplatte im Bereich der Grundstücke Sedanstr. 3a und 5 beschlossen.

 

Dieser Beschluss wurde am 11.12.2005  in den Hagener Tageszeitungen öffentlich bekanntgemacht, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.

 

Am 13.12.2005 hat Herr Horst Knebel, Plessenstr.31, Hagen, daraufhin mündlich zur Niederschrift (siehe Anlage) den Einwand erhoben, dass er als Bewohner der Plessenstraße nach der Teileinziehung des betroffenen Bereichs nicht mehr die Möglichkeit habe, über die Sedanstraße  in Richtung Eckesey zu fahren,  da die direkte Zufahrt zur Eckeseyer Straße nur als Rechtsabbieger zulässig sei.

 

Der Einwand des Herrn Knebel ist im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Teileinziehung unbeachtlich,  da er als Teilnehmer am (schlichten) Gemeingebrauch durch die Teileinziehung nur in seiner Interessensphäre, nicht aber in seinen Rechten berührt wird.

 

Laut § 7Abs. 4 StrWG NRW kann die endgültige Teileinziehung frühestens 3 Monate nach der ortsüblichen Bekanntmachung der Teileinziehungsabsicht verfügt werden. Diese Frist ist jetzt abgelaufen.

 

Zur Begründung der endgültigen Teileinziehung wird auf die Ausführungen in der Verwaltungsvorlage vom 06.10.2005, Drucksachennr. 0813/2005, verwiesen, die ausdrücklich zum Bestandteil dieser Teileinzeihung gemacht wird.

Die Verwaltungsvorlage ist in Kopie als Anlage beigefügt.

 

Der betroffene Straßenabschnitt steht nach der Teileinziehung nur noch dem Rad- und Fußgängerverkehr zur Verfügung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen:

 

Übersichtsplan

Verwaltungsvorlage  vom 06.10.2005

Niederschrift vom 13.12.2005

 

 

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Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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30.05.2007 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen