Beschlussvorlage - 0392/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Novelle des Baugesetzbuches 2007Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Hans-Martin Schaefer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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08.05.2007
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Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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16.05.2007
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Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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23.05.2007
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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23.05.2007
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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30.05.2007
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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06.06.2007
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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06.06.2007
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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14.06.2007
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Sachverhalt
Mit dem 01.01.2007 ist das Gesetz zur
Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006
(BGBl. I. S. 3316) in Kraft getreten.
Mit diesem Gesetz werden insbesondere das Baugesetzbuch und darüber
hinaus das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die
Verwaltungsgerichtsordnung geändert.
Neuregelungen
Mit dem Gesetz zur
Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte –
in Kraft getreten am 01.01. 2007 – kommt es innerhalb kurzer Zeit nach
der Novellierung aus dem Jahre 2004 erneut zu Änderungen des Städtebaurechts.
Mit dieser Novelle wird einer Vereinbarung des Koalitionsvertrages von CDU, CSU
und SPD vom 11. November 2005 Rechnung
getragen, wonach das Bau- und Planungsrecht zur Stärkung der Innenentwicklung
und zur Beschleunigung wichtiger Planungsvorhaben, vor allem in den Bereichen
Arbeitsplätze, Wohnbedarf und Infrastrukturausstattung, vereinfacht und
beschleunigt werden soll. Dieses Gesetz ändert vor allem das Baugesetzbuch
(BauGB) sowie das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und die
Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO).
Die zentralen Neuregelungen betreffen:
1.
die
Einführung eines beschleunigten Verfahrens für Bebauungspläne der
Innenentwicklung,
2.
die
Sicherung zentraler Versorgungsbereiche
und der verbrauchernahen Versorgung,
3.
die Erweiterung der Vorhabensteuerung durch den
Durchführungsvertrag beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan,
4.
die Beschleunigung
und Erleichterung des Abschlusses von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen und
5.
die Stärkung
der Bestandkraft von Bebauungsplänen.
Zu 1.
Kernstück der Novelle ist die Einführung eines
beschleunigten Verfahrens für sog. Bebauungspläne der Innenentwicklung (§ 13a
BauGB), also Pläne, die entsprechend der gesetzlichen Formulierung die
Wiedernutzung von Brachen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der
Innenentwicklung zum Inhalt haben. Das – in Anlehnung an die Regelung
über die vereinfachte Änderung eines Bebauungsplanen (§ 13 BauGB) –
eingeführte beschleunigte Verfahren, bei dem unter bestimmten Voraussetzungen
u.a. von einer Umweltprüfung abgesehen werden darf, ist einsetzbar, wenn in dem
Geltungsbereich eine Grundfläche von weniger als 20.000 qm festgesetzt wird.
Bei einer Grundfläche von 20.000 bis 70.000 qm muss die Gemeinde auf Grund
einer Vorprüfung des Einzelfalles zu der Einschätzung gelangt sein, dass der
Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Wesentliche
Elemente des beschleunigten Verfahrens sind die entsprechenden Anwendung der
Regelungen über das vereinfachte Verfahren nach § 13 Abs. 2 und 3 BauGB, die
zulässige Abweichung von Darstellungen des Flächennutzungsplanes ohne parallele
Änderung sowie in den Fällen ohne erforderliche Vorprüfung des
Einzelfalles das Entfallen des
Erfordernisses eines Ausgleichs für Eingriffe in Natur und Landschaft.
Die Möglichkeit des § 13a BauGB zur Vereinfachten
Planaufstellung besteht auch für die Aufstellung vorhabenbezogener
Bebauungspläne.
Zu 2.
Ein weiterer Regelungsbereich betrifft die
Sicherung zentraler Versorgungsbereiche und der verbrauchernahen Versorgung
sowie die Erleichterung der Wohnnutzung im Innenbereich. Bereits nach
bisherigem Recht war für die nicht beplanten Innenbereiche bestimmt, dass von
Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der
Gemeinde oder in anderen Gemeinden ausgehen dürfen. Diese Regelung ist in ihrer
Praktikabilität dadurch eingeschränkt, dass die detaillierte Prüfung innerhalb
der im Genehmigungsverfahren zu beachtenden kurzen Fristen nur unter großen
Schwierigkeiten geleistet werden kann. Künftig ist nun ein einfacher
Bebauungsplan möglich, mit dem in nicht beplanten Innenbereichen (§ 34 BauGB) zum
Schutz zentraler Versorgungsbereiche gezielt Bestimmungen über die Zulässigkeit
bestimmter Arten von Nutzungen und damit insbesondere von
Einzelhandelsbetrieben getroffen werden können. In der Praxis bedeutet dies,
dass unerwünschte bzw. mit einem bestehenden Einzelhandelskonzept nicht
vereinbare Einzelhandelsansiedlungen durch Erlass einer Satzung verhindert
werden können.
Zur Erleichterung der Zulassung von Wohnnutzung im unbeplanten Innenbereich sieht das Gesetz jetzt vor, dass bei der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung von zulässigerweise errichteten baulichen Anlagen zu Wohnzwecken vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung abgesehen werden kann.
Zu 3.
Der Anwendungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde durch die Rechtsprechung insoweit eingeschränkt, als bei einem solchen Bebauungsplan die Festsetzung eines Baugebietes allein nicht ausreicht, sondern Festsetzungen für ein konkretes Vorhaben erforderlich waren. Künftig soll es ermöglicht werden, im Bereich eines Vorhaben- und Erschließungsplanes eine bauliche Nutzung allgemein festzusetzen und die Zulässigkeit des konkreten Vorhabens über die Bestimmungen des Durchführungsvertrages zu regeln. Stellen sich zu einem späteren Zeitpunkt Änderungen der beabsichtigten bzw. der bereits durchgeführten Bauvorhaben als erforderlich heraus, können diese durch Änderung oder Neuabschluss des Vertrages zulässig werden, ohne dass es hierzu einer Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bedarf.
Zu 4.
Das neue Gesetz bewirkt auch Änderungen im Recht der städtebaulichen Sanierung, die den Abschluss von Sanierungsverfahren beschleunigen und erleichtern soll. Danach sollen künftig Sanierungsverfahren, wenn möglich, nicht länger als 15 Jahre dauern (§ 142 BauGB). Als Maßnahme zur Erleichterung des Abschlusses von Sanierungsverfahren sieht das Gesetz eine vereinfachende Lösung für die Erhebung von Ausgleichsbeträgen für sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen vor.
Zu 5.
Nicht unerhebliche Änderungen bewirkt die Novelle im Bereich der Planerhaltungsvorschriften und bei der Normenkontrolle. Die Antragsfrist für Normenkontrollverfahren wurde im Interesse der Rechtssicherheit nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) von zwei Jahren auf ein Jahr nach Inkrafttreten der Satzung verkürzt. Die Frist zur Geltendmachung von Fehlern der Bebauungspläne ist nach § 215 BauGB entsprechend angepasst worden. Darüber hinaus soll ein Normenkontrollverfahren unzulässig sein, soweit in ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die im Beteiligungsverfahren für die Öffentlichkeit nicht oder verspätet geltend gemacht wurden aber hätten geltend gemacht werden können. Diese Regelung wird von einer entsprechenden Hinweispflicht im Rahmen der öffentlichen Auslegung flankiert.
Auswirkungen
auf im Verfahren befindliche Bebauungspläne/Überleitungsvorschriften
Im Verfahren befindliche Bebauungspläne der Innenentwicklung können nach den allgemeinen Überleitungsvorschriften des § 233 BauGB nach den neuen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt werden. Dies erfordert einen entsprechenden Beschluss zur Umstellung auf das Verfahren nach § 13a BauGB. Eine Umstellung ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn sich das Verfahren im Anfangsstadium befindet. Liegen Umweltprüfung und Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung bereits vor, ist es empfehlenswert, die alten Verfahren weiterzuführen. Bei den neuen Verfahren sollte bei Vorliegen der Voraussetzungen von den Beschleunigungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht werden.
Finanzielle
Auswirkungen
Durch die Neuregelungen entstehen keine zusätzlichen Kosten. Der Bundesgesetzgeber erwartet vielmehr durch die zu erwartenden Beschleunigungen und Vereinfachungen der Verfahren entlastende Kostenwirkungen. Z.B. entfallen bei der Aufstellung von Bebauungsplänen der Innenentwicklung bei einer festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche von ca. 2 ha die Verpflichtung zur Bereitstellung von Ausgleichsflächen bzw. die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen. Hierdurch ergeben sich Kosteneinsparungen auch für Planungen auf städtischen Flächen.
Ausblick
Durch das
Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der
Städte sind zwar nur vergleichsweise wenige Paragraphen des BauGB betroffen.
Jedoch ist zu erwarten, dass diese „kleine Novelle“ nicht
unerhebliche Auswirkungen haben wird. Es
bleibt abzuwarten, inwieweit die Zielrichtung des Gesetzes, die
Innenstadtentwicklung durch beschleunigte Verfahren zu stärken, durch die
gewählten Verfahrensmerkmale erreicht wird.

06.06.2007 - Umweltausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Umweltausschuß beschließt, daß die Verwaltung den bisherigen
UW-Bericht bzw. –Verträglichkeitsprüfung in der bisherigen Form
fortführt.
Eine Bürgerbeteiligung (vorzeitige) halten wir für erforderlich.