Beschlussvorlage - 0364/2007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten an Sonntagen im Jahr 2007 für den Stadtteil Hagen Haspe, die als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist.

 

Die Vorlage wird zum 07.09.2007 realiesiert.

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Sachverhalt

An die Ausrichtung der Veranstaltung “Hasper – Herbst und Adventsbasar des Hasper Heimat- und Brauchtum - Vereins” soll jeweils ein verkaufsoffener Sonntag gekoppelt werden.


 
Der Förderkreis pro Haspe e. V. hat am 20.03.2007 beantragt, die Geschäfte im Stadtteil Haspe aus Anlass des  Hasper Herbstes am 16.09.2007 und des Adventbasars am 02.12.2007 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet zu halten.

 

 

Der Bereich des Stadtteils Haspe wird wie folgt begrenzt:

Alle Straßen innerhalb des Bereiches von der Rehstraße beginnend an der Kreuzung Rehstraße / Eugen - Richter - Straße, weiter in nördlicher Richtung entlang der Stadtbezirksgrenze bis zur Kreuzung Rehstraße / Berliner Straße und weiter in nördlicher Richtung in gedachter Linie zur Verlängerung der Rehstraße bis zum Schnittpunkt mit der Rheinischen Bahnlinie, dieser folgend nach Westen bis zur Kreuzung mit der Vogelsanger Straße, über die Asker Straße entlang der Stadtbezirksgrenze bis zur Kreuzung mit der Bergisch - Märkischen - Bahnlinie, auf dieser zurück in Richtung Osten bis zur Hördenstraße, dann zur Kreuzung Hördenstraße / Eugen - Richter - Straße und weiter entlang der Eugen - Richter - Straße wieder bis zur Kreuzung Rehstraße.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2006 dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.

 

Der “Hasper - Herbst” wird als Markt im Sinne des § 68 Gewerbeordnung  festgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dem “Hasper - Herbst” um eine traditionelle Veranstaltung handelt, die zur Steigerung der Attraktivität des Stadtteils beiträgt.

 

In den mittelständischen Betrieben wird die Verlängerung der Öffnungszeiten durch die Inhaber und Familienangehörigen aufgefangen. Soweit Mitarbeiter beschäftigt werden, erfolgt die Teilnahme auf freiwilliger Basis. Bei Betrieben, in denen die Mitbestimmungsregelungen  gelten, müssen Vereinbarungen mit den Betriebsräten über Ausgleichsmaßnahmen erfolgen.

 

Grundsätzlich ist das Schutzbedürfnis der Angestellten im Einzelhandel  auf eine ungestörte Wochenendruhe abzuwägen mit dem dringenden Bedürfnis zur Versorgung der Besucher. Danach ist festzustellen, dass nach Abwägung aller Kriterien der Attraktivitätssteigerung des Stadtteils Hagen - Haspe Vorrang vor dem Schutzbedürfnis einer geringen Zahl von Beschäftigten im Einzelhandel einzuräumen ist.

 

Die Verbände - Industrie- und Handelskammer, Gewerkschaft und Einzelhandelsverband - sind nach dem Ladenöffnungsgesetz nicht mehr zwingend zu beteiligen. Da in den vergangenen Jahren die SIHK und der Einzelhandelsverband dem verkaufsoffenen Sonntag immer zustimmten und die Gewerkschaft grundsätzlich ablehnte, wird auf eine weitere Beteiligung der Verbände verzichtet, weil davon ausgegangen werden kann, dass die Stellungnahmen ähnlich ausfallen werden.

 

Es wird daher gebeten, die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.


Anlage

 

Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Hagen über die Regelung besonderer Öffnungszeiten an Sonntagen im Jahr 2007 für den Stadtteil Hagen - Haspe vom

 

Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz -  LÖG NRW) vom 16. November 2006 in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (SGV. NW S. 281), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.11.2004 (GV. NRW S. 747) und der §§ 1, 27 und 30 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 05.04.2005 (GV NRW S. 274) wird von der Stadt Hagen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom .............. folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

 

 

§ 1

 

(1)    Verkaufstellen im Stadtteil Hagen - Haspe dürfen am Sonntag, 16.09.2007 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

 

(2)    Verkaufstellen im Stadtteil Hagen - Haspe dürfen am Sonntag, 02.12.2007 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

 

 

§ 2

 

Der Bereich des Stadtteils Hagen - Haspe umfasst folgendes Gebiet:

 

Alle Straßen innerhalb des Bereiches von der Rehstraße beginnend an der Kreuzung Rehstraße / Eugen - Richter - Straße, weiter in nördlicher Richtung entlang der Stadtbezirksgrenze bis zur Kreuzung Rehstraße / Berliner Straße und weiter in nördlicher Richtung in gedachter Linie zur Verlängerung der Rehstraße bis zum Schnittpunkt mit der Rheinischen Bahnlinie, dieser folgend nach Westen bis zur Kreuzung mit der Vogelsanger Straße, über die Asker Straße entlang der Stadtbezirksgrenze bis zur Kreuzung mit der Bergisch - Märkischen - Bahnlinie, auf dieser zurück in Richtung Osten bis zur Hördenstraße, dann zur Kreuzung Hördenstraße / Eugen - Richter - Straße und weiter entlang der Eugen - Richter - Straße wieder bis zur Kreuzung Rehstraße.

 

§ 3

 

(1)     Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1 und 2 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.

 

(2)     Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

 

 

§ 4

 

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Beschlüsse

Erweitern

16.05.2007 - Bezirksvertretung Haspe - ungeändert beschlossen

Erweitern

14.06.2007 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen