Beschlussvorlage - 0364/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Regelung besonderer Öffnungszeiten im Stadtteil Hagen - Haspe im Jahr 2007
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Bearbeitung:
- Andrea Möbus
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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16.05.2007
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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14.06.2007
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Sachverhalt
An die Ausrichtung der
Veranstaltung “Hasper – Herbst und Adventsbasar des Hasper Heimat-
und Brauchtum - Vereins” soll jeweils ein verkaufsoffener Sonntag
gekoppelt werden.
Der Förderkreis pro Haspe e. V. hat am 20.03.2007
beantragt, die Geschäfte im Stadtteil Haspe aus Anlass des Hasper Herbstes am 16.09.2007 und des
Adventbasars am 02.12.2007 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet zu
halten.
Der Bereich des Stadtteils Haspe wird wie folgt begrenzt:
Alle Straßen innerhalb des Bereiches von der Rehstraße beginnend an der Kreuzung Rehstraße / Eugen - Richter - Straße, weiter in nördlicher Richtung entlang der Stadtbezirksgrenze bis zur Kreuzung Rehstraße / Berliner Straße und weiter in nördlicher Richtung in gedachter Linie zur Verlängerung der Rehstraße bis zum Schnittpunkt mit der Rheinischen Bahnlinie, dieser folgend nach Westen bis zur Kreuzung mit der Vogelsanger Straße, über die Asker Straße entlang der Stadtbezirksgrenze bis zur Kreuzung mit der Bergisch - Märkischen - Bahnlinie, auf dieser zurück in Richtung Osten bis zur Hördenstraße, dann zur Kreuzung Hördenstraße / Eugen - Richter - Straße und weiter entlang der Eugen - Richter - Straße wieder bis zur Kreuzung Rehstraße.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2006 dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.
Der “Hasper - Herbst” wird als Markt im Sinne des § 68 Gewerbeordnung festgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dem “Hasper - Herbst” um eine traditionelle Veranstaltung handelt, die zur Steigerung der Attraktivität des Stadtteils beiträgt.
In den mittelständischen Betrieben wird die Verlängerung der Öffnungszeiten durch die Inhaber und Familienangehörigen aufgefangen. Soweit Mitarbeiter beschäftigt werden, erfolgt die Teilnahme auf freiwilliger Basis. Bei Betrieben, in denen die Mitbestimmungsregelungen gelten, müssen Vereinbarungen mit den Betriebsräten über Ausgleichsmaßnahmen erfolgen.
Grundsätzlich ist das Schutzbedürfnis der Angestellten im Einzelhandel auf eine ungestörte Wochenendruhe abzuwägen mit dem dringenden Bedürfnis zur Versorgung der Besucher. Danach ist festzustellen, dass nach Abwägung aller Kriterien der Attraktivitätssteigerung des Stadtteils Hagen - Haspe Vorrang vor dem Schutzbedürfnis einer geringen Zahl von Beschäftigten im Einzelhandel einzuräumen ist.
Die Verbände - Industrie- und Handelskammer, Gewerkschaft und Einzelhandelsverband - sind nach dem Ladenöffnungsgesetz nicht mehr zwingend zu beteiligen. Da in den vergangenen Jahren die SIHK und der Einzelhandelsverband dem verkaufsoffenen Sonntag immer zustimmten und die Gewerkschaft grundsätzlich ablehnte, wird auf eine weitere Beteiligung der Verbände verzichtet, weil davon ausgegangen werden kann, dass die Stellungnahmen ähnlich ausfallen werden.
Es wird daher gebeten, die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.
Anlage
Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Hagen über
die Regelung besonderer Öffnungszeiten an Sonntagen im Jahr 2007 für den
Stadtteil Hagen - Haspe vom
Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz -
LÖG NRW) vom 16. November 2006 in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen
Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (SGV. NW S. 281), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 30.11.2004 (GV. NRW S. 747) und der §§ 1, 27 und
30 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
(Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980
(GV NRW S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 05.04.2005
(GV NRW S. 274) wird von der Stadt Hagen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß
Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom .............. folgende
Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§ 1
(1) Verkaufstellen im Stadtteil Hagen - Haspe dürfen am
Sonntag, 16.09.2007 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufstellen im Stadtteil Hagen - Haspe dürfen am
Sonntag, 02.12.2007 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Der Bereich des Stadtteils Hagen - Haspe umfasst
folgendes Gebiet:
Alle
Straßen innerhalb des Bereiches von der Rehstraße beginnend an der Kreuzung
Rehstraße / Eugen - Richter - Straße, weiter in nördlicher Richtung entlang der
Stadtbezirksgrenze bis zur Kreuzung Rehstraße / Berliner Straße und weiter in
nördlicher Richtung in gedachter Linie zur Verlängerung der Rehstraße bis zum
Schnittpunkt mit der Rheinischen Bahnlinie, dieser folgend nach Westen bis zur
Kreuzung mit der Vogelsanger Straße, über die Asker Straße entlang der Stadtbezirksgrenze
bis zur Kreuzung mit der Bergisch - Märkischen - Bahnlinie, auf dieser zurück
in Richtung Osten bis zur Hördenstraße, dann zur Kreuzung Hördenstraße / Eugen
- Richter - Straße und weiter entlang der Eugen - Richter - Straße wieder bis
zur Kreuzung Rehstraße.
§ 3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig im Rahmen der §§ 1 und 2 Verkaufsstellen außerhalb der dort
zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes
über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet
werden.
§ 4
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer
Verkündung in Kraft.
