Beschlussvorlage - 0334/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Benennung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses der Agentur für Arbeit Hagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 18 Zentraler Service
- Bearbeitung:
- Markus Gruß
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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03.06.2004
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Sachverhalt
Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsausschusses bei der Agentur für Arbeit Hagen endet am 03.06.2004.
In der z.Z.
laufenden 10. Amtsperiode gehören dem Verwaltungsauschuss Herr Gerhard Steuber,
ehemaliger Leiter des Personalamtes und jetziger Leiter des Fachbereiches
Jugend und Soziales, und das Ratsmitglied Frau Hildegard Kurte an.
Nach § 377 Abs. 2 SGB III erfolgt die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses der Agentur für Arbeit (AA) Hagen durch den Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit (BA). Hierzu bedarf es entsprechender Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Stellen.
Der
Verwaltungsausschuss der AA Hagen setzt sich nach § 371 Abs. 5 SGB III zu gleichen
Teilen aus Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften
zusammen. Für die ab 01. Juli 2004 beginnende 11. Amtszeit hat der Verwaltungsrat
der BA die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses auf einheitlich 4 je
Gruppe = 12 Mitglieder festgesetzt.
Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der Gruppe der öffentlichen Körperschaften sind die gemeinsamen Rechtsaufsichtsbehörden der zum Bezirk der AA gehörenden Gemeinden/ Gemeindeverbände = Stadt Hagen und Ennepe-Ruhr-Kreis.
Mitglieder der
öffentlich-rechtlichen Körperschaften können nur Vertreter der Gemeinden sein,
in deren Gebiet sich der Bezirk der AA Hagen befindet, und die bei diesen
haupt- amtlich oder ehrenamtlich tätig sind. Unter den Voraussetzungen des § 4
Bundesgre- mienbesetzungsgesetzes (BGremBG) sind für jeden Sitz jeweils eine
Frau und ein Mann (Doppelbenennungen) vorzuschlagen.
Nach § 378
Abs. 1 SGB III können als Mitglieder des Verwaltungsausschusses nur Deutsche,
die das passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen, und Ausländer, die
ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Bundesgebiet haben und die Vor-
aussetzungen des § 15 Bundeswahlgesetz mit Ausnahme der von der Staatsangehörigkeit
abhängigen Voraussetzungen erfüllen, berufen werden.
Arbeitnehmer / Beamte der BA können nicht Mitglied des Verwaltungsausschusses der AA Hagen sein.
Die Vorschlagslisten sollen enthalten:
1)
persönliche Daten der Vorgeschlagenen (Vor- und Zuname,
Geburtsdatum, Berufs- oder Amtsbezeichnung, Wohnort, vollständige
Postanschrift, möglichst Telefon-, Fax-, e-mail-Angabe)
2)
Doppelbenennung nach § 4 BgremBG. Nach § 4 Abs. 1 hat
die vorschlagsberech- tigte Stelle, soweit ihr Personen verschiedenen
Geschlechtes mit der besonderen persönlichen und fachlichen Eignung und
Qualifikation zur Verfügung stehen, für jeden auf sie entfallenden Sitz jeweils
einen Mann und eine Frau zu benennen oder vorzuschlagen. Eine Doppelbennenung
kann gem. Abs. 2 unterbleiben, wenn einer vorschlagsberechtigten Stelle mehrere
Sitze in einem Gremium zustehen und gleich viele Frauen und Männer vorgeschlagen werden oder
der vorschlagsberechtigten Stelle aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
die Doppelbenennung nicht möglich oder aus sachlichen, nicht auf das Geschlecht
bezogenen Gründen unzu- mutbar ist.
Mit dem Ennepe-Ruhr-Kreis konnte vereinbart werden, dass die Stadt Hagen und der EN-Kreis jeweils 2 Vertreter in den Verwaltungsausschuss entsenden. Der EN-Kreis wird darüber hinaus die Stellvertreter für alle 4 Sitze benennen.
Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, wie in den vorherigen Amtsperioden, Herrn Gerhard Steuber, Leiter des Fachbereiches Jugend und Soziales, als ein ordentliches Mitglied in den Verwaltungsausschuss zu benennen.
Der Rat der Stadt Hagen wird gebeten, die beiden Mitglieder für den Verwaltungsausschuss bei der Agentur für Arbeit Hagen zu benennen.
