Beschlussvorlage - 0423/2007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Anhebung der Vergabewertgrenzen bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben für den Bereich der Bauleistungen wird in Anlehnung an den Runderlass des Innenministeriums vom 22.3.2006 beschlossen.

 

Der Beschluss wird bei Vergabeverfahren ab dem 1.6.2007 umgesetzt.

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Sachverhalt

Gegenstand der Verwaltungsvorlage ist die Anhebung der Vergabewertgrenzen bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben. Hierbei werden die im Runderlass des Innenministeriums vom 22.3.2006 jeweils genannten Auftragswerte in voller Höhe übernommen und vorgeschlagen. Bei einer späteren Überarbeitung der Geschäftsordnung für den VOB-Bereich ist die Anhebung dieser Vergabewertgrenzen, neben anderen insbesondere redaktionell notwendigen Anpassungen, entsprechend zu berücksichtigen.


 
1.         Vergabewertgrenzen

 

1.1       Definition und Grundlage

 

Mit Vergabewertgrenzen wird allgemein eine pauschal vorgegebene Auftragshöhe bezeichnet, bis zu der ausgehend vom Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung eine abweichende Vergabe in Form einer Beschränkten Ausschreibung oder Freihändigen Vergabe erfolgen kann.

 

Die Grundlagen hierzu finden sich materiell-rechtlich ausschließlich in den jeweiligen Verdingungsordnungen. Nach § 3 Nr. 2 VOB/A muss eine öffentliche Ausschreibung stattfinden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen. Von diesem Grundsatz kann aus den in § 3 Nr. 3 und 4 VOB/A genannten Gründen abgewichen werden. Die Ausnahmetatbestände beinhalten nur an der Bauleistung orientierte Sachverhalte und keine vergabefremden Gesichtpunkte.

1.2             Derzeitige Hagener Regelung

 

Die Wahl der Vergabeart bei Bauleistungen ist in Ziffer 6.3 Geschäftsordnung VOB-Bereich geregelt. Vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtslage sind bewusst keine Vergabewertgrenzen, sondern Genehmigungswertgrenzen vorgesehen. Danach können ohne besondere Genehmigung durch den Baudezernenten Beschränkte Ausschreibungen im Bauhauptgewerbe bis 40.000,-- € und im Ausbaugewerbe bis 20.000,-- € durchgeführt werden. Für die GWH gelten aufgrund einer gesonderten Beschlussfassung bereits 75.000,-- /40.000,-- €. Freihändige Vergaben können ohne besondere Genehmigung bis 5.000,-- € (GWH 10.000,-- €) durchgeführt werden. Ab 5.000,-- € sind drei vergleichbare Angebote einzuholen.

 

Obwohl die technischen Fachämter die Gründe für eine abweichende Vergabe aktenkundig machen sollen, ist im Ergebnis diese Verfahrensweise faktisch mit einer Vergabewertgrenzenregelung vergleichbar.

 

Durch den rechtlichen Aufbau ist bis heute keine Beanstandung durch Prüfbehörden erfolgt.

1.3       Neues Landesrecht/Vergabegrundsätze für Gemeinden

 

Der o.g. Vergabegrundsatz spiegelt sich ebenfalls in § 25 GemHVO (alt § 31 GemHVO) wider. Danach muss der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe rechtfertigen. Es sind die Vergabebestimmungen anzuwenden, die das Innenministerium bekannt gibt.

 

Nach Ziffer 4 dieser kommunalen Vergabegrundsätze vom 22.3.2006 sollen zur Vermeidung rechtlicher Risiken bei der Vergabe von Bauleistungen unterhalb der EU/Schwellenwerte die VOB, Teile A, B und C angewendet werden.

 

Gegenüber den früheren Vergabegrundsätzen wurde als Neuheit für die Wahl der Vergabeart in Ziffer 7 eine typisierende Betrachtungsweise eingeführt.

 

Danach kann bei Bauleistungen ohne weitere Einzelbegründung eine Beschränkte Ausschreibung bis zu einem Auftragswert von höchstens

 

-           300.000,-- € im Tiefbau,

-           150.000,-- € für Rohbauarbeiten im Hochbau und

-             75.000,-- € für Ausbaugewerke und sonstige Gewerke im Hochbau sowie    

                               für Pflanzungen und Straßenausstattungen

 

sowie eine Freihändige Vergabe von höchstens 30.000,-- € durchgeführt werden.

 

2.         Bewertung der neuen kommunalen Vergabegrundsätze vom 22.3.2006

 

Die neue Regelung stellt eine grundlegende Veränderung der Vergabegrundsätze des Landes und damit eine Abkehr von  den bisherigen Vergabegrundsätzen dar, die sich nach Auffassung der überwiegenden Anzahl der baubeteiligten Stellen bewährt hatten. Durch die aus der Bauleistung sachlich begründete Vergabeart wurde als Nebeneffekt der Korruptionsvorbeugung und dem Mitarbeiterschutz entsprochen.

 

Die typisierenden Vergabewertgrenzen ohne nähere Einzelbegründung wurden bisher nach bekanntem Erkenntnisstand nicht in allen Städten eingeführt. Die Prüfungsinstanzen haben ebenfalls auf die aus ihrer Sicht kritisch zu bewertenden Vergabewertgrenzen gegenüber dem Innenministerium hingewiesen.

 

Der Hauptkritikpunkt unter Korruptionsgesichtspunkten besteht in der fehlenden Transparenz der Wahl der Vergabeart auf der ersten sensiblen Stufe innerhalb eines Vergabeverfahrens mit den bestehenden Manipulationsmöglichkeiten. Die von der Vereinigung der Rechnungsprüfungsämter formulierten Anfälligkeiten wurden vom Innenministerium zurückgewiesen. Allerdings wurde bereits in Ziffer 9 des Erlasses die Verantwortung für diesen sehr anfälligen Bereich an die Gemeinden weitergegeben, die mit pauschalem Hinweis auf das Korruptionsbekämpfungsgesetz entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen haben. Hierzu gehört insbesondere die gesetzeskonforme Auswahl der Firmen unter Berücksichtigung des Rotationsprinzips (handelnde/vorschlagende Personen nicht länger als 5 Jahre in dieser Funktion) und das Vier-Augen-Prinzip. Die Auflagen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes werden in dieser letzten Konsequenz von den Gemeinden organisatorisch kaum sichergestellt werden können. Auch von den technischen Fachämtern werden transparente und nachvollziehbare Vergabeschritte für unbedingt erforderlich gehalten. Der Regelfall einer Beschränkten Ausschreibung nach der VOB/A erfordert einen vorlaufenden Öffentlichen Teilnahmewettbewerb. Auf diese Vorgabe wird im Erlass nicht eingegangen. Die Landesregierung wertet den Erlass als einen Beitrag zur Entbürokratisierung und zur pragmatischen Handhabung des Vergaberechts. Nach Presseveröffentlichungen könnte der Eindruck entstehen, dass Gemeinden zukünftig Firmen vor Ort bevorzugen können. Dies ist in dieser absoluten Aussage nicht zutreffend, da unabhängig von der Wahl der Vergabeart der Wettbewerb nicht auf bestimmte Orte oder Regionen zu begrenzen ist. Die neuen Vergabegrundsätze legen unter Ziffer 3.2 fest, dass Bewerbern aus anderen Kommunen Gelegenheit zur Angebotsabgabe gegeben werden soll. Ausschließlich in den jeweiligen Gemeinden ansässige Firmen zu beteiligen, ist somit auch nach den neuen Vergabegrundsätzen nicht möglich.

 

3.            Weitere Verfahrensweise

 

Nach Abwägung aller Chancen und Risiken und der vorlaufenden politischen Diskussion sollen die Auftragswerte des Runderlasses vom 22.3.2006 in voller Höhe übernommen werden. Hierbei sind jedoch die in der Bewertung unter Ziffer 2 der Begründung gegebenen Vorgaben einzuhalten.

 

Bei der insbesondere aus redaktionellen Gründen anstehenden Überarbeitung der Geschäftsordnung VOB-Bereich sollen allerdings die wesentlichen Grundstrukturen beibehalten werden. Da die Geschäftsordnung seinerzeit vom Rat der Stadt beschlossen wurde, bedürfen Änderungen ebenfalls einer politischen Beschlussfassung. Im Vorgriff ist die nachfolgende Überarbeitung von Ziffer 6 (siehe nachfolgende Ziffer 4) der Geschäftsordnung bei der insgesamt anstehenden Neufassung der Geschäftsordnung im Kern zu berücksichtigen.

 

4.            Vergabeverfahren

 

4.1       Ausnahmen ohne Genehmigung durch den Baudezernenten

 

4.1.1   Beschränkte Ausschreibungen dürfen ohne besondere Genehmigung durch den Baudezernenten und ohne weitere Einzelbegründung bis zu einem Auftragswert von

 

-          300.000,-- € im Tiefbau

-          150.000,-- € für Rohbauarbeiten im Hochbau (Erd-, Beton- und 

Maurerarbeiten mit und ohne Putzarbeiten)

                   -     75.000,-- € für Ausbaugewerke und sonstige Gewerke im Hochbau

                                                sowie für Pflanzungen und Straßenausstattung

 

durchgeführt werden. Alle zum Ausbaugewerbe zählenden Arbeiten sind in Anlage 3 der Geschäftsordnung bezeichnet.

 

4.1.2       Freihändige Vergabe

 

Freihändige Vergaben dürfen ohne besondere Genehmigung durch den Baudezernenten und ohne weitere Einzelbegründung bis zu einem Auftragswert von 30.000,-- € durchgeführt werden. Sofern es möglich ist, sind zur Prüfung der Angemessenheit der Angebotspreise gemäß § 25 Nr. 3 VOB/A ab 5.000,-- € Auftragswert mindestens 3 vergleichbare Angebote einzuholen. Dabei ist eine Frist zum Einreichen der Angebote zu setzen. Unter den in Betracht kommenden qualifizierten Unternehmen ist ständig zu wechseln.

 

 

4.1.3       Verfahren

 

Von den Fachämtern ist über die Vergabe ein Vergabevermerk gemäß § 30 VOB/A zu fertigen. Die Schätzung der Auftragswerte erfolgt gemäß § 3 Vergabeverordnung. Bauleistungen dürfen nicht gestückelt werden, um diese Auftragswerte zu unterschreiten.

Die Bieterauswahl bei Beschränkten Ausschreibungen/Freihändigen Vergaben erfolgt auf der Grundlage von § 8 VOB/A in Verbindung mit den Vergabegrundsätzen gemäß § 25 GemHVO.

Die Fachämter haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen (z.B. Vier-Augen-Prinzip/Vergabevermerk), dass die Grundsätze zur Korruptionsprävention berücksichtigt werden.

 

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Auswirkungen

x

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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10.05.2007 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen

Beschluss:

 

1.         Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

 

2.         Die Anhebung der Vergabewertgrenzen bei Beschränkten Ausschreibungen und      Freihändigen Vergaben für den Bereich der Bauleistungen wird in Anlehnung an       den Runderlass des Innenministeriums vom 22.3.2006 beschlossen.

           

            Danach kann bei Bauleistungen ohne weitere Einzelbegründung eine            Beschränkte Ausschreibung bis zu einem Auftragswert von höchstens

           

            -           300.000,-- € im Tiefbau

                        150.000,-- € für Rohbauarbeiten im Hochbau und

                          75.000,-- € für Ausbaugewerke und sonstige Gewerke im Hochhaus                           sowie für Pflanzungen und Straßenausstattungen

 

            sowie eine Freihändige Vergabe von höchstens 30.000,-- € durchgeführt        werden.

 

3.         Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat über das Ergebnis dieser       Verfahrensweise nach zwei Jahren zu berichten.

 

Der Beschluss wird bei Vergabeverfahren ab dem 1.6.2007 umgesetzt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

x

 Einstimmig beschlossen