Beschlussvorlage - 0423/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Vergaben nach VOBhier: Anhebung der Vergabewertgrenzen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 23 Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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10.05.2007
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Beschlussvorschlag
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis
genommen.
Die Anhebung der Vergabewertgrenzen bei
Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben für den Bereich der
Bauleistungen wird in Anlehnung an den Runderlass des Innenministeriums vom
22.3.2006 beschlossen.
Der Beschluss wird bei Vergabeverfahren ab dem 1.6.2007
umgesetzt.
Sachverhalt
Gegenstand der Verwaltungsvorlage ist die
Anhebung der Vergabewertgrenzen bei Beschränkten Ausschreibungen und
Freihändigen Vergaben. Hierbei werden die im Runderlass des Innenministeriums
vom 22.3.2006 jeweils genannten Auftragswerte in voller Höhe übernommen und
vorgeschlagen. Bei einer späteren Überarbeitung der Geschäftsordnung für den
VOB-Bereich ist die Anhebung dieser Vergabewertgrenzen, neben anderen
insbesondere redaktionell notwendigen Anpassungen, entsprechend zu
berücksichtigen.
1. Vergabewertgrenzen
1.1 Definition und
Grundlage
Mit Vergabewertgrenzen wird allgemein eine pauschal vorgegebene Auftragshöhe bezeichnet, bis zu der ausgehend vom Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung eine abweichende Vergabe in Form einer Beschränkten Ausschreibung oder Freihändigen Vergabe erfolgen kann.
Die Grundlagen hierzu finden sich materiell-rechtlich ausschließlich in den jeweiligen Verdingungsordnungen. Nach § 3 Nr. 2 VOB/A muss eine öffentliche Ausschreibung stattfinden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen. Von diesem Grundsatz kann aus den in § 3 Nr. 3 und 4 VOB/A genannten Gründen abgewichen werden. Die Ausnahmetatbestände beinhalten nur an der Bauleistung orientierte Sachverhalte und keine vergabefremden Gesichtpunkte.
1.2
Derzeitige
Hagener Regelung
Die Wahl der Vergabeart bei Bauleistungen ist in Ziffer 6.3 Geschäftsordnung VOB-Bereich geregelt. Vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtslage sind bewusst keine Vergabewertgrenzen, sondern Genehmigungswertgrenzen vorgesehen. Danach können ohne besondere Genehmigung durch den Baudezernenten Beschränkte Ausschreibungen im Bauhauptgewerbe bis 40.000,-- € und im Ausbaugewerbe bis 20.000,-- € durchgeführt werden. Für die GWH gelten aufgrund einer gesonderten Beschlussfassung bereits 75.000,-- /40.000,-- €. Freihändige Vergaben können ohne besondere Genehmigung bis 5.000,-- € (GWH 10.000,-- €) durchgeführt werden. Ab 5.000,-- € sind drei vergleichbare Angebote einzuholen.
Obwohl die technischen Fachämter die Gründe für eine abweichende Vergabe aktenkundig machen sollen, ist im Ergebnis diese Verfahrensweise faktisch mit einer Vergabewertgrenzenregelung vergleichbar.
Durch den rechtlichen Aufbau ist bis heute keine Beanstandung durch Prüfbehörden erfolgt.
1.3 Neues Landesrecht/Vergabegrundsätze
für Gemeinden
Der o.g. Vergabegrundsatz spiegelt sich ebenfalls in § 25 GemHVO (alt § 31 GemHVO) wider. Danach muss der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe rechtfertigen. Es sind die Vergabebestimmungen anzuwenden, die das Innenministerium bekannt gibt.
Nach Ziffer 4 dieser kommunalen Vergabegrundsätze vom 22.3.2006 sollen zur Vermeidung rechtlicher Risiken bei der Vergabe von Bauleistungen unterhalb der EU/Schwellenwerte die VOB, Teile A, B und C angewendet werden.
Gegenüber den früheren Vergabegrundsätzen wurde als Neuheit für die Wahl der Vergabeart in Ziffer 7 eine typisierende Betrachtungsweise eingeführt.
Danach kann bei Bauleistungen ohne weitere Einzelbegründung eine Beschränkte Ausschreibung bis zu einem Auftragswert von höchstens
- 300.000,-- € im Tiefbau,
- 150.000,-- € für Rohbauarbeiten im Hochbau und
- 75.000,-- € für Ausbaugewerke und sonstige Gewerke im Hochbau sowie
für Pflanzungen und Straßenausstattungen
sowie eine Freihändige Vergabe von höchstens 30.000,-- € durchgeführt werden.
2. Bewertung der neuen kommunalen
Vergabegrundsätze vom 22.3.2006
Die neue Regelung stellt eine grundlegende Veränderung der Vergabegrundsätze des Landes und damit eine Abkehr von den bisherigen Vergabegrundsätzen dar, die sich nach Auffassung der überwiegenden Anzahl der baubeteiligten Stellen bewährt hatten. Durch die aus der Bauleistung sachlich begründete Vergabeart wurde als Nebeneffekt der Korruptionsvorbeugung und dem Mitarbeiterschutz entsprochen.
Die typisierenden Vergabewertgrenzen ohne nähere Einzelbegründung wurden bisher nach bekanntem Erkenntnisstand nicht in allen Städten eingeführt. Die Prüfungsinstanzen haben ebenfalls auf die aus ihrer Sicht kritisch zu bewertenden Vergabewertgrenzen gegenüber dem Innenministerium hingewiesen.
Der Hauptkritikpunkt unter Korruptionsgesichtspunkten besteht in der fehlenden Transparenz der Wahl der Vergabeart auf der ersten sensiblen Stufe innerhalb eines Vergabeverfahrens mit den bestehenden Manipulationsmöglichkeiten. Die von der Vereinigung der Rechnungsprüfungsämter formulierten Anfälligkeiten wurden vom Innenministerium zurückgewiesen. Allerdings wurde bereits in Ziffer 9 des Erlasses die Verantwortung für diesen sehr anfälligen Bereich an die Gemeinden weitergegeben, die mit pauschalem Hinweis auf das Korruptionsbekämpfungsgesetz entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen haben. Hierzu gehört insbesondere die gesetzeskonforme Auswahl der Firmen unter Berücksichtigung des Rotationsprinzips (handelnde/vorschlagende Personen nicht länger als 5 Jahre in dieser Funktion) und das Vier-Augen-Prinzip. Die Auflagen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes werden in dieser letzten Konsequenz von den Gemeinden organisatorisch kaum sichergestellt werden können. Auch von den technischen Fachämtern werden transparente und nachvollziehbare Vergabeschritte für unbedingt erforderlich gehalten. Der Regelfall einer Beschränkten Ausschreibung nach der VOB/A erfordert einen vorlaufenden Öffentlichen Teilnahmewettbewerb. Auf diese Vorgabe wird im Erlass nicht eingegangen. Die Landesregierung wertet den Erlass als einen Beitrag zur Entbürokratisierung und zur pragmatischen Handhabung des Vergaberechts. Nach Presseveröffentlichungen könnte der Eindruck entstehen, dass Gemeinden zukünftig Firmen vor Ort bevorzugen können. Dies ist in dieser absoluten Aussage nicht zutreffend, da unabhängig von der Wahl der Vergabeart der Wettbewerb nicht auf bestimmte Orte oder Regionen zu begrenzen ist. Die neuen Vergabegrundsätze legen unter Ziffer 3.2 fest, dass Bewerbern aus anderen Kommunen Gelegenheit zur Angebotsabgabe gegeben werden soll. Ausschließlich in den jeweiligen Gemeinden ansässige Firmen zu beteiligen, ist somit auch nach den neuen Vergabegrundsätzen nicht möglich.
3.
Weitere Verfahrensweise
Nach Abwägung aller Chancen und Risiken und der vorlaufenden politischen Diskussion sollen die Auftragswerte des Runderlasses vom 22.3.2006 in voller Höhe übernommen werden. Hierbei sind jedoch die in der Bewertung unter Ziffer 2 der Begründung gegebenen Vorgaben einzuhalten.
Bei der insbesondere aus redaktionellen Gründen anstehenden Überarbeitung der Geschäftsordnung VOB-Bereich sollen allerdings die wesentlichen Grundstrukturen beibehalten werden. Da die Geschäftsordnung seinerzeit vom Rat der Stadt beschlossen wurde, bedürfen Änderungen ebenfalls einer politischen Beschlussfassung. Im Vorgriff ist die nachfolgende Überarbeitung von Ziffer 6 (siehe nachfolgende Ziffer 4) der Geschäftsordnung bei der insgesamt anstehenden Neufassung der Geschäftsordnung im Kern zu berücksichtigen.
4.
Vergabeverfahren
4.1 Ausnahmen ohne
Genehmigung durch den Baudezernenten
4.1.1 Beschränkte Ausschreibungen dürfen ohne besondere Genehmigung durch den Baudezernenten und ohne weitere Einzelbegründung bis zu einem Auftragswert von
- 300.000,-- € im Tiefbau
- 150.000,-- € für Rohbauarbeiten im Hochbau (Erd-, Beton- und
Maurerarbeiten mit und ohne Putzarbeiten)
- 75.000,-- € für Ausbaugewerke und sonstige Gewerke im Hochbau
sowie für Pflanzungen und Straßenausstattung
durchgeführt werden. Alle zum Ausbaugewerbe zählenden Arbeiten sind in Anlage 3 der Geschäftsordnung bezeichnet.
4.1.2
Freihändige
Vergabe
Freihändige Vergaben dürfen ohne besondere Genehmigung durch den Baudezernenten und ohne weitere Einzelbegründung bis zu einem Auftragswert von 30.000,-- € durchgeführt werden. Sofern es möglich ist, sind zur Prüfung der Angemessenheit der Angebotspreise gemäß § 25 Nr. 3 VOB/A ab 5.000,-- € Auftragswert mindestens 3 vergleichbare Angebote einzuholen. Dabei ist eine Frist zum Einreichen der Angebote zu setzen. Unter den in Betracht kommenden qualifizierten Unternehmen ist ständig zu wechseln.
4.1.3
Verfahren
Von den Fachämtern ist über die Vergabe ein Vergabevermerk gemäß § 30 VOB/A zu fertigen. Die Schätzung der Auftragswerte erfolgt gemäß § 3 Vergabeverordnung. Bauleistungen dürfen nicht gestückelt werden, um diese Auftragswerte zu unterschreiten.
Die Bieterauswahl bei Beschränkten Ausschreibungen/Freihändigen Vergaben erfolgt auf der Grundlage von § 8 VOB/A in Verbindung mit den Vergabegrundsätzen gemäß § 25 GemHVO.
Die Fachämter haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen (z.B. Vier-Augen-Prinzip/Vergabevermerk), dass die Grundsätze zur Korruptionsprävention berücksichtigt werden.

10.05.2007 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
1. Der
Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Die
Anhebung der Vergabewertgrenzen bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben für den Bereich der
Bauleistungen wird in Anlehnung an den
Runderlass des Innenministeriums vom 22.3.2006 beschlossen.
Danach kann bei Bauleistungen ohne weitere
Einzelbegründung eine Beschränkte
Ausschreibung bis zu einem Auftragswert von höchstens
- 300.000,--
€ im Tiefbau
150.000,-- € für
Rohbauarbeiten im Hochbau und
75.000,-- € für Ausbaugewerke und
sonstige Gewerke im Hochhaus sowie für Pflanzungen und
Straßenausstattungen
sowie eine Freihändige Vergabe von
höchstens 30.000,-- € durchgeführt werden.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat
über das Ergebnis dieser Verfahrensweise
nach zwei Jahren zu berichten.
Der Beschluss wird bei Vergabeverfahren ab dem
1.6.2007 umgesetzt.
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Abstimmungsergebnis: |
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x |
Einstimmig beschlossen |