Beschlussvorlage - 0297/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Südwestfalen Energie und Wasser AG (SEWAG)Besetzung des Aufsichtsrates
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- OB/BC Beteiligungscontrolling
- Bearbeitung:
- Jürgen Reiß
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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26.04.2007
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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10.05.2007
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Sachverhalt
Der Aufsichtsrat der Südwestfalen Energie und
Wasser AG (SEWAG) ist neu zu wählen. Hierzu sind von der Stadt Hagen Vorschläge
für die Hauptversammlung zu unterbreiten.
In der
Gründungsversammlung der Südwestfalen Energie und Wasser AG (SEWAG) am
21.06.2006 haben die Gründer gemäß I. 5) des Gründungsprotokolls den ersten Aufsichtsrat
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das am 31.12.2006 endende Rumpfgeschäftsjahr beschließen wird, bestellt.
Diese kurze Amtszeit entspricht der zwingenden
gesetzlichen Vorgabe des § 30 Abs. 3 Satz 1 Aktiengesetz (AktG), wonach die
Mitglieder des ersten Aufsichtsrates nicht für längere Zeit als bis zur
Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden könne, die über die Entlastung
für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr beschließt.
Damit stehen in der am Montag, dem 06.08.2007,
stattfindenden Hauptversammlung der SEWAG, die über die Entlastung für das am
31.12.2006 beendete Rumpfgeschäftsjahr beschließen wird, Wahlen zum Aufsichtsrat
an.
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
am 08.06.2006 wurden im Wege der Dringlichkeit folgende Mitglieder für den
Aufsichtsrat der SEWAG vorgeschlagen (der Rat genehmigte den Beschluss in
seiner Sitzung vom 22.06.2006):
Herr Oberbürgermeister Peter Demnitz (als
Vertreter nach § 113 Abs. 2 GO NW)
Herr Stadtkämmerer Christoph Gerbersmann
Herr Dr. Stephan Ramrath
Frau Bürgermeisterin Brigitte Kramps
Herr Jochen Weber
Herr Claus Thielmann
Gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung besteht der
Aufsichtsrat der SEWAG aus 21 Mitgliedern.
Da für die SEWAG das Mitbestimmungsgesetz, das
Montan-Mitbestimmungsgesetz, das Mitbestimmungsergänzungsgesetz und das
Drittelbeteiligungsgesetz nicht gelten, sind sämtliche Aufsichtsratsmitglieder
gemäß § 96 Abs. 1 AktG von den Aktionären zu wählen.
Die Aktionäre der SEWAG haben sich jedoch durch
den Aktionärsvertrag vom 21.06.2006 untereinander gebunden.
Gemäß § 8 b Abs. 1 des Aktionärsvertrages
stehen -
entsprechend der bei Mark-E geübten Praxis - bei
der Besetzung des Aufsichtsrates der SEWAG der Stadt Hagen sechs
Aufsichtsratsmandate, der Stadt Lüdenscheid vier Aufsichtsratsmandate, der RWE
Westfalen-Weser-Ems AG zwei Aufsichtsratsmandate sowie der Stadt Altena und
einem anderen kommunalen Aktionär jeweils ein Aufsichtsratsmandat zu. Diejenigen
kommunalen Aktionäre, die keinen ständige Sitz im Aufsichtsrat haben, müssen
gemäß § 8 b Abs. 2 des Aktionärsvertrages Einigkeit über das von ihnen
vorzuschlagende Aufsichtsratsmitglied erzielen und den Wahlvorschlag gemeinsam
mitteilen. Nach der erwähnten, bei Mark-E geübten Praxis, schlagen die Städte
Plettenberg und Halver im turnusmäßigen Wechsel jeweils gemeinsam ein Mitglied
vor.
Nach diesen Regelungen des Aktionärsvertrages
sind nur 14 von 21 Aufsichtsratssitzen zu vergeben.
Zwischen den Städten Hagen und Lüdenscheid als
den beiden größten Aktionären der SEWAG einerseits und den
Arbeitnehmervertretungen der Mark-E und der Stadt Lüdenscheid andererseits
existiert jedoch eine Vereinbarung zur freiwilligen Beteiligung von
Arbeitnehmervertretern am Aufsichtsrat der SEWAG, wonach die restlichen 7
Aufsichtsratssitze den Arbeitnehmervertretern zustehen sollen. Dem entsprechend
wurde auch der erste Aufsichtsrat der SEWAG besetzt, nämlich mit 14 Aktionärs-
und 7 Arbeitnehmervertretern.
Gemäß § 8 b Abs. 3 des Aktionärsvertrages müssen
die Aktionäre spätestens acht Wochen vor jeder anstehenden Neuwahl des
Aufsichtsrates den jeweils übrigen Aktionären schriftlich ihren
Wahlvorschlag/ihre Wahlvorschläge mitteilen. Diese Wahlvorschläge sind von den
Aktionären durch entsprechende Stimmabgabe in der Hauptversammlung umzusetzen.
Sofern eine Mitteilung nicht rechtzeitig erfolgt, sind die Aktionäre bei der
Wahl zum Aufsichtsrat insoweit nicht gebunden.
Gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung der SEWAG erfolgt
die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder in Übereinstimmung mit § 102 Abs. 1 AktG
für einen Zeitraum, der längstens bis zur Beendigung der
Hauptversammlung dauert, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr
nach der Wahl beschließt, wobei das Geschäftsjahr der Wahl nicht mitgerechnet
wird. Dies wäre die Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2011 beschließt.
Der Aufsichtsrat der SEWAG hat dieses Thema in
seiner Sitzung am 05.03.2007 beraten und wird der Hauptversammlung
voraussichtlich empfehlen, die Mitglieder des zweiten Aufsichtsrates -
nur - für einen Zeitraum zu wählen, der bis zur
Beendigung der Hauptversammlung dauert, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2009 beschließt.
Hintergrund hierfür ist, dass die kommunalen
Aktionäre aufgrund von in den jeweiligen Räten gefassten Beschlüsse zur Wahl
vorgeschlagen werden. Im Jahr 2009 finden Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen
statt. Diese könnten in den Räten der kommunalen Aktionäre zu Veränderungen der
Mehrheitsverhältnisse führen. Solche Veränderungen könnten berücksichtigt
werden, wenn die Neuwahlen zum dritten Aufsichtsrat der SEWAG bereits wenige
Monate nach der Kommunalwahl - nämlich etwa Mitte 2010 in der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 beschließt - und
nicht erst in der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2011 beschließt, stattfinden.
Der Rat der Stadt Hagen wird um einen
entsprechenden Beschluss gebeten.
