Beschlussvorlage - 0330/2007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

zu a)

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung des 3. Änderungsverfahrens nach § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB in der zur Zeit gültigen Fassung für den Bebauungsplan Nr. 4/63 – Bathey–Süd – I. Nachtrag.

 

Geltungsbereich :

Die Änderung umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4/63 – Bathey–Süd – I. Nachtrag sowie der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4/63 – Bathey–Süd –.

Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans umfasst das Gebiet zwischen der Dortmunder Straße, einer etwa 25 m bis 85 m vor- und zurückspringenden Linie nördlich parallel zur Kabeler Straße über die Straße "Auf dem Graskamp" hinweg bis zur DB – Trasse Schwerte – Siegen, dieser DB – Trasse, der BAB A1 (Bremen – Köln) und der Wandhofener Straße.

 

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist der beschriebene Geltungsbereich eindeutig dargestellt. Dieser Lageplan im Maßstab 1:500 ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

zu b) Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Verzicht auf die Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Punkt 1 BauGB in der zur Zeit gültigen Fassung.

 

 

Die öffentliche Auslegung der Änderung ist im Spätherbst 2007 zu erwarten

 

 

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Sachverhalt

Um die Ansiedlung weiteren Einzelhandels in Bathey steuern zu können, besteht Bedarf zur Änderung des rechtskäftigen Bebauungsplans Nr. 4/63 – Bathey–Süd – I. Nachtrag.


 
Anlass:

 

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4/63 – Bathey–Süd –I. Nachtrag plant ein Investor die Errichtung eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandels (ca. 950 m2 Verkaufsfläche sowie eines kleinflächigen Einzelhandels mit ca. 300 m2 ).

 

Dem rechtskräftigen Bebauungsplan liegt die BauNVO von 1962 zugrunde. Die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs wäre daher im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans mit dieser Fassung der Bauordnung zulässig, könnte aber den Zielen der Stadt Hagen zur Entwicklung des Einzelhandels im Stadtgebiet entgegenlaufen.

 

Zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im Sinne des in Aufstellung befindlichen Einzelhandelskonzepts der Stadt Hagen stellt sich die Frage, ob weitere Einzelhandelsbetriebe in diesem Bereich Batheys angesiedelt werden sollten. Der Standort Bathey gilt in diesem Konzept ausschließlich als Ergänzungsstandort für großflächigen Einzelhandel.

Um die geplanten Ziele zur Steuerung des Einzelhandels im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu erreichen, sollen mit diesem Änderungsverfahren die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.

 

 

Planungsrecht:

 

Im Flächennutzungsplan der Stadt Hagen ist der Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans größtenteils als "Gewerbliche Baufläche" dargestellt, der bestehende, großflächige Einzelhandel "real" zwischen Dortmunder Straße, Kabeler Straße, alter Batheyer Straße (die Bebauung westlich der Alten Batheyer Straße ausschließend) und Wandhofener Straße als Sonderbaufläche SO "Großflächiger Einzelhandelsbetrieb".

 

Der Bebauungsplan Nr. 4/63 –Bathey Süd- I. Nachtrag ist rechtsverbindlich seit dem 17.05.1968. Er setzt für die Art der baulichen Nutzung "Gewerbegebiet" fest. Dem Bebauungsplan liegt die BauNVO von 1962 zugrunde.

Für einen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 4/63 –Bathey Süd- I. Nachtrag ersetzt die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4/63 –Bathey Süd- den angeführten Bebauungsplan. Die 2. Änderung ist rechtsverbindlich seit dem 08.01.2005. Der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4/63 –Bathey Süd- liegt die BauNVO von 1990 zugrunde.

 

 

Verfahren:

 

Das Änderungsverfahren wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB in der zur Zeit gültigen Fassung durchgeführt.

 

Die Änderung wirkt sich auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht bzw. nur unwesentlich aus, da der Bestand im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4/63

  Bathey–Süd –I. Nachtrag der beabsichtigten Änderung bereits entspricht. Das Planungsziel "Gewerbegebiet" bleibt überwiegend erhalten, eine Anpassung im Sinne des bestehenden großflächigen Einzelhandels erfolgt in Übereinstimmung mit den Darstellungen des rechtsverbindlichen Flächennutzungsplans der Stadt Hagen durch die Festsetzung eines Sondergebietes für großflächigen Einzelhandel.

Auf eine Bürgeranhörung kann daher verzichtet werden.

 

Der für die durchzuführende Umweltprüfung festzulegende Umfang und Detaillierungsgrad wird im Laufe des weiteren Verfahrens bestimmt.

 

Aus der Bebauungsplanänderung ergeben sich keine Auswirkungen in Bezug auf den Bedarf von Ausgleich und Ersatz, da sich keine Veränderung der überbaubaren Flächen ergibt.

 

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 4/63 – Bathey–Süd – I. Nachtrag,

3.Änderung sowie die Beteiligung der Behörden soll im Spätherbst 2007 durchgeführt werden. Sofern sich aus öffentlicher Auslegung und Beteiligung keine Änderungen ergeben, ist beabsichtigt, den Satzungsbeschluss zu diesem Verfahren in der

1. Jahreshälfte 2008 herbeizuführen.

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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25.04.2007 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - ungeändert beschlossen

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08.05.2007 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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10.05.2007 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen