Beschlussvorlage - 0297/2007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen schlägt der Hauptversammlung der Südwestfalen Energie und Wasser AG (SEWAG) folgende Personen für die Wahl in den Aufsichtsrat vor:

 

1.)                                                        (als Vertreter/in nach § 113 Abs. 2 GO NW)

 

2.)

 

3.)

 

4.)

 

5.)

 

6.)

 

 

Die Umsetzung der Vorlage erfolgt bis zum 01.06.2007.

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Sachverhalt

Der Aufsichtsrat der Südwestfalen Energie und Wasser AG (SEWAG) ist neu zu wählen. Hierzu sind von der Stadt Hagen Vorschläge für die Hauptversammlung zu unterbreiten.


 
In der Gründungsversammlung der Südwestfalen Energie und Wasser AG (SEWAG) am 21.06.2006 haben die Gründer gemäß I. 5) des Gründungsprotokolls den ersten Aufsichtsrat für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31.12.2006 endende Rumpfgeschäftsjahr beschließen wird, bestellt.

 

Diese kurze Amtszeit entspricht der zwingenden gesetzlichen Vorgabe des § 30 Abs. 3 Satz 1 Aktiengesetz (AktG), wonach die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden könne, die über die Entlastung für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr beschließt.

 

Damit stehen in der am Montag, dem 06.08.2007, stattfindenden Hauptversammlung der SEWAG, die über die Entlastung für das am 31.12.2006 beendete Rumpfgeschäftsjahr beschließen wird, Wahlen zum Aufsichtsrat an.

 

In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 08.06.2006 wurden im Wege der Dringlichkeit folgende Mitglieder für den Aufsichtsrat der SEWAG vorgeschlagen (der Rat genehmigte den Beschluss in seiner Sitzung vom 22.06.2006):

 

Herr Oberbürgermeister Peter Demnitz (als Vertreter nach § 113 Abs. 2 GO NW)

Herr Stadtkämmerer Christoph Gerbersmann

Herr Dr. Stephan Ramrath

Frau Bürgermeisterin Brigitte Kramps

Herr Jochen Weber

Herr Claus Thielmann

 

Gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat der SEWAG aus 21 Mitgliedern.

 

Da für die SEWAG das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz, das Mitbestimmungsergänzungsgesetz und das Drittelbeteiligungsgesetz nicht gelten, sind sämtliche Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 96 Abs. 1 AktG von den Aktionären zu wählen.

 

Die Aktionäre der SEWAG haben sich jedoch durch den Aktionärsvertrag vom 21.06.2006 untereinander gebunden.

 

Gemäß § 8 b Abs. 1 des Aktionärsvertrages stehen  -  entsprechend der bei Mark-E geübten Praxis  -  bei der Besetzung des Aufsichtsrates der SEWAG der Stadt Hagen sechs Aufsichtsratsmandate, der Stadt Lüdenscheid vier Aufsichtsratsmandate, der RWE Westfalen-Weser-Ems AG zwei Aufsichtsratsmandate sowie der Stadt Altena und einem anderen kommunalen Aktionär jeweils ein Aufsichtsratsmandat zu. Diejenigen kommunalen Aktionäre, die keinen ständige Sitz im Aufsichtsrat haben, müssen gemäß § 8 b Abs. 2 des Aktionärsvertrages Einigkeit über das von ihnen vorzuschlagende Aufsichtsratsmitglied erzielen und den Wahlvorschlag gemeinsam mitteilen. Nach der erwähnten, bei Mark-E geübten Praxis, schlagen die Städte Plettenberg und Halver im turnusmäßigen Wechsel jeweils gemeinsam ein Mitglied vor.

 

Nach diesen Regelungen des Aktionärsvertrages sind nur 14 von 21 Aufsichtsratssitzen zu vergeben.

 

Zwischen den Städten Hagen und Lüdenscheid als den beiden größten Aktionären der SEWAG einerseits und den Arbeitnehmervertretungen der Mark-E und der Stadt Lüdenscheid andererseits existiert jedoch eine Vereinbarung zur freiwilligen Beteiligung von Arbeitnehmervertretern am Aufsichtsrat der SEWAG, wonach die restlichen 7 Aufsichtsratssitze den Arbeitnehmervertretern zustehen sollen. Dem entsprechend wurde auch der erste Aufsichtsrat der SEWAG besetzt, nämlich mit 14 Aktionärs- und 7 Arbeitnehmervertretern.

 

Gemäß § 8 b Abs. 3 des Aktionärsvertrages müssen die Aktionäre spätestens acht Wochen vor jeder anstehenden Neuwahl des Aufsichtsrates den jeweils übrigen Aktionären schriftlich ihren Wahlvorschlag/ihre Wahlvorschläge mitteilen. Diese Wahlvorschläge sind von den Aktionären durch entsprechende Stimmabgabe in der Hauptversammlung umzusetzen. Sofern eine Mitteilung nicht rechtzeitig erfolgt, sind die Aktionäre bei der Wahl zum Aufsichtsrat insoweit nicht gebunden.

 

Gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung der SEWAG erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder in Übereinstimmung mit § 102 Abs. 1 AktG für einen Zeitraum, der längstens bis zur Beendigung der Hauptversammlung dauert, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt, wobei das Geschäftsjahr der Wahl nicht mitgerechnet wird. Dies wäre die Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 beschließt.

 

Der Aufsichtsrat der SEWAG hat dieses Thema in seiner Sitzung am 05.03.2007 beraten und wird der Hauptversammlung voraussichtlich empfehlen, die Mitglieder des zweiten Aufsichtsrates  -  nur  -  für einen Zeitraum zu wählen, der bis zur Beendigung der Hauptversammlung dauert, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 beschließt.

 

Hintergrund hierfür ist, dass die kommunalen Aktionäre aufgrund von in den jeweiligen Räten gefassten Beschlüsse zur Wahl vorgeschlagen werden. Im Jahr 2009 finden Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen statt. Diese könnten in den Räten der kommunalen Aktionäre zu Veränderungen der Mehrheitsverhältnisse führen. Solche Veränderungen könnten berücksichtigt werden, wenn die Neuwahlen zum dritten Aufsichtsrat der SEWAG bereits wenige Monate nach der Kommunalwahl  -  nämlich etwa Mitte 2010 in der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 beschließt  -  und nicht erst in der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 beschließt, stattfinden.

 

Der Rat der Stadt Hagen wird um einen entsprechenden Beschluss gebeten.

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Auswirkungen

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 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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26.04.2007 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

10.05.2007 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen