Beschlussvorlage - 0214/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag auf Befreiung gem. § 69 LG NRW zur Ausdünnung des Rohrkolbenbestandes im Stadtgartenteich.
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Kai Gockel
- Beteiligt:
- 67 Fachbereich Grünanlagen-Straßenbetrieb
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Entscheidung
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14.03.2007
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Sachverhalt
Entfällt.
In der Sitzung der
BV-Mitte am 06.02.2007 wurde der Antrag gestellt, den Teich im Stadtgarten noch
vor dem Beginn der Vegetationsperiode von dem zunehmenden Rohrkolbenbewuchs zu
befreien, da ein Umkippen des Gewässers in den Sommermonaten befürchtet wird. Durch
die Maßnahme soll auch verhindert werden, dass der Teich durch das Wurzelwerk
wieder undicht wird und erneut saniert werden muss.
Ferner hat die BV-Mitte in ihrer o. g. Sitzung den Beschluss gefasst,
“eine Säuberung des Stadtgartenteichs und eine Ausdünnung des
Schilfbestandes im Stadtgartenteich jährlich im Oktober in den
Unterhaltungsplan aufzunehmen”.
Seitens der Verwaltung wurde zugesagt, den Versuch zu unternehmen, die
Maßnahme in diesem Jahr noch vor dem ersten März, also innerhalb des gem. § 64
LG NRW gesetzlich zugelassenen Zeitraumes, durchzuführen. Jedoch konnte dieser
Termin nicht eingehalten werden, da für die durch den Sturm
“Kyrill” angefallenen Aufräum- und Verkehrssicherungsarbeiten das
Personal gebunden war und es zudem aufgrund der Fürsorgepflicht für die
Mitarbeiter/innen nicht verantwortbar ist, die Maßnahmen in der kalten
Jahreszeit auszuführen.
Es wird somit beantragt, den Rohrkolbenbestand außerhalb der gesetzlich
zulässigen Frist zurückzuschneiden.
Aus Sicht der unteren Landschaftsbehörde kann eine effektive Hemmung des
Pflanzenwachstums nur erzielt werden, wenn die Pflanzen im Optimum sind und
noch keine Nährstoffe in die Wurzeln verlagert wurden. Dementsprechend sind
Rückschneidemaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Pflanzen lediglich
innerhalb der Vegetationsperiode erfolgversprechend. Um artenschutzrechtlichen
Konflikten (Brutzeiten, Laichzeiten) weitestgehend vorzubeugen, wird aus Sicht
der uLB eine Mahd der Bestände im August als sinnvoll erachtet.
Für das Abweichen von dem gesetzlichen Verbot des § 64 LG NRW, in der
Zeit vom 1. März bis 30. September Röhricht- und Schilfbestände zu roden,
bedarf es einer Befreiung gem. § 69 LG NRW, für deren Erteilung die Zustimmung
des Landschaftsbeirates einzuholen ist.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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152,2 kB
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14.03.2007 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Landschaftsbeirat Hagen fasst
den Beschluss gem. der Verwaltungsvorlage.
Zusatz des Landschaftsbeirates:
Die Maßnahmen sind frühestens Mitte August durchzuführen.