Beschlussvorlage - 0214/2007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Landschaftsbeirat stimmt der Erteilung einer Befreiung gem. § 69 LG NRW zu, den Rohrkolbenbestand im Stadtgartenteich außerhalb der gem. § 64 LG NRW gesetzlich vorgegebenen Frist zurückzunehmen.

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Sachverhalt

Entfällt.


 
In der Sitzung der BV-Mitte am 06.02.2007 wurde der Antrag gestellt, den Teich im Stadtgarten noch vor dem Beginn der Vegetationsperiode von dem zunehmenden Rohrkolbenbewuchs zu befreien, da ein Umkippen des Gewässers in den Sommermonaten befürchtet wird. Durch die Maßnahme soll auch verhindert werden, dass der Teich durch das Wurzelwerk wieder undicht wird und erneut saniert werden muss.

 

Ferner hat die BV-Mitte in ihrer o. g. Sitzung den Beschluss gefasst, “eine Säuberung des Stadtgartenteichs und eine Ausdünnung des Schilfbestandes im Stadtgartenteich jährlich im Oktober in den Unterhaltungsplan aufzunehmen”.

 

Seitens der Verwaltung wurde zugesagt, den Versuch zu unternehmen, die Maßnahme in diesem Jahr noch vor dem ersten März, also innerhalb des gem. § 64 LG NRW gesetzlich zugelassenen Zeitraumes, durchzuführen. Jedoch konnte dieser Termin nicht eingehalten werden, da für die durch den Sturm “Kyrill” angefallenen Aufräum- und Verkehrssicherungsarbeiten das Personal gebunden war und es zudem aufgrund der Fürsorgepflicht für die Mitarbeiter/innen nicht verantwortbar ist, die Maßnahmen in der kalten Jahreszeit auszuführen.

 

Es wird somit beantragt, den Rohrkolbenbestand außerhalb der gesetzlich zulässigen Frist zurückzuschneiden.

 

Aus Sicht der unteren Landschaftsbehörde kann eine effektive Hemmung des Pflanzenwachstums nur erzielt werden, wenn die Pflanzen im Optimum sind und noch keine Nährstoffe in die Wurzeln verlagert wurden. Dementsprechend sind Rückschneidemaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Pflanzen lediglich innerhalb der Vegetationsperiode erfolgversprechend. Um artenschutzrechtlichen Konflikten (Brutzeiten, Laichzeiten) weitestgehend vorzubeugen, wird aus Sicht der uLB eine Mahd der Bestände im August als sinnvoll erachtet.

 

Für das Abweichen von dem gesetzlichen Verbot des § 64 LG NRW, in der Zeit vom 1. März bis 30. September Röhricht- und Schilfbestände zu roden, bedarf es einer Befreiung gem. § 69 LG NRW, für deren Erteilung die Zustimmung des Landschaftsbeirates einzuholen ist.

 

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Auswirkungen

x

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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14.03.2007 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Landschaftsbeirat Hagen fasst den Beschluss gem. der Verwaltungsvorlage.

 

Zusatz des Landschaftsbeirates:

 

Die Maßnahmen sind frühestens Mitte August durchzuführen.

Abstimmungsergebnis:

x

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

        11

Dagegen:

          0

Enthaltungen:

          0