Beschlussvorlage - 0223/2007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Hagen über die Regelung besonderer Öffnungszeiten für den Stadtteil Hagen Hohenlimburg / Elsey und Reh anlässlich der Veranstaltung “Blütenfest”, die als Anlage Gegenstand der Vorlage ist.

 

Die Vorlage wird zum 23.04.2007 realisiert.

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Sachverhalt

An die Ausrichtung der Veranstaltung “Blütenfest” soll ein verkaufsoffener Sonntag gekoppelt werden.


 
 


Die Werbegemeinschaft Gewerbepark Hohenlimburg e. V. hat am 09.02.2007 beantragt, die  Geschäfte im Stadtteil Hagen- Hohenlimburg / Elsey und Reh aus Anlass der Veranstaltung Blütenfest am 29.04.2007 in der Zeit vom 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet zu halten.

 

Der Bereich des Stadtteils Hagen - Hohenlimburg / Elsey und Reh umfasst folgende Straßen:

 

Möllerstraße, Dorfplatz, Wiedenhofstraße, Wiesenstraße, Lindenbergstraße, Stettiner Straße, Sudetenstraße, Elseyer Straße, Verbandstraße, Am Somborn, Gotenweg, Spannstiftstraße, Florianstraße, Im Eichenhof und Iserlohner Straße

 

Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2006 dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Im Stadtteil Hagen – Hohenlimburg / Elsey und Reh sollen insgesamt vier verkaufsoffene Sonntage stattfinden und die Veranstaltung “Blütenfest” ist die erste der vier Veranstaltungen.

 

In den mittelständischen Betrieben werden die Öffnungszeiten durch die Inhaber und Familienmitglieder aufgefangen. Soweit Mitarbeiter beschäftigt werden, erfolgt die Teilnahme auf freiwilliger Basis. Bei Betrieben, in denen die Mitbestimmungsregelungen gelten, müssen Vereinbarungen mit den Betriebsräten über Ausgleichszahlungen erfolgen.

 

Grundsätzlich ist das Schutzbedürfnis der Angestellten im Einzelhandel auf eine ungestörte Wochenendruhe abzuwägen mit dem dringenden Bedürfnis zur Versorgung der Besucher durch die Händler. Danach ist festzustellen, dass nach Abwägung aller Kriterien der Attraktivitätssteigerung des Stadtteils Hagen - Hohenlimburg / Elsey und Reh Vorrang vor dem Schutzbedürfnis einer geringen Zahl von Beschäftigten im Einzelhandel einzuräumen ist.

 

Die Werbegemeinschaft Gewerbepark Hohenlimburg e. V. hat den Antrag über die Bezirksvertretung Hohenlimburg eingereicht. Da die nächste Sitzung der BV Hohenlimburg erst nach der Ratsitzung stattfindet, wird die Zustimmung der BV Hohenlimburg per Dringlichkeitsbeschluss herbeigeführt. 

 

Es wird gebeten, die nachstehende Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.


Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Hagen über die Regelung besonderer Öffnungszeiten an Sonntagen für den Stadtteil Hagen – Hohenlimburg / Elsey und Reh vom

 

 

 

Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten  (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.Januar 2000 (SGV. NW S. 281), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 747) und der §§ 1, 27 und 30 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 05. April 2005 (GV. NRW. S. 274) wird von der Stadt Hagen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom .................... folgende Ordnungsbehördlich Verordnung erlassen:

 

§ 1

 

Verkaufsstellen im Stadtteil Hagen - Hohenlimburg / Elsey und Reh dürfen am Sonntag, 29.April 2007 aus Anlass des Blütenfestes in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

 

§ 2

 

Der Bereich des Stadtteils Hagen - Hohenlimburg - Elsey und Reh umfasst folgendes Gebiet:

 

Möllerstraße, Dorfplatz, Wiedenhofstraße, Wiesenstraße, Lindenbergstraße, Stettiner Straße, Sudetenstraße, Elseyer Straße, Verbandstraße, Am Somborn, Gotenweg, Spannstiftstraße, Florianstraße, Im Eichenhof und Iserlohner Straße

 

 

§ 3

 

(1)     Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1 und 2 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.

 

(2)     Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

 

 

§ 4

 

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

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Auswirkungen

x

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

Erweitern

22.03.2007 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen