Beschlussvorlage - 0219/2007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen und der im Fazit vorgeschlagenen Vorgehensweise zugestimmt.

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Sachverhalt

Die Städteregion Ruhr 2030, bestehend aus den Städten Bochum, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen, hat am 06. Juni 2003 einen „Stadtregionalen Kontrakt“ mit dem Ziel abgeschlossen, die Attraktivität und das Selbstbewusstsein der Region zu stärken und die Konkurrenzfähigkeit gegenüber anderen Metropolregionen zu verbessern.

 

Die Stadt Hagen wird sich durch Beitritt an dem Kontrakt mit dem Ziel beteiligen, eigene Projekte im Kontext einer regionalen Kooperation voranzubringen.


 
Träger der Regionalplanung im Bereich des Regionalverbandes Ruhr (RVR) sind heute die Regionalräte bei den Bezirksregierungen in Arnsberg, Düsseldorf und Münster. Das südöstliche Verbandsgebiet des RVR mit den Städten Dortmund, Hagen und den Kreisen Unna, Ennepe-Ruhr-Kreis, Märkischer Kreis, Hochsauerlandkreis, Olpe, Soest, Siegen-Wittgenstein fällt in den Zuständigkeitsbereich des Regionalrates Arnsberg. Aus Sicht der Stadt Hagen ist eine Änderung der Zuständigkeiten im Bereich der Regionalplanung nicht zwingend notwendig, weil eine Aufteilung von Kompetenzen (z.B. bei Fördermitteln / Regionalplanung) zu mehr Aufwand führt.

 

In einer Pressemitteilung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.06.2006 wird die Absicht der Landesregierung formuliert, die Regionalplanung im Bereich des Regionalverbandes Ruhr grundlegend zu ändern:

 

„Danach wird der Regionalverband Ruhr (RVR) als Zusammenschluss der 15 Städte und Kreise des Ruhrgebietes mit der Kommunalwahl 2009 die Zuständigkeit für eine eigenverantwortliche Regionalplanung erhalten. Eine entsprechende Änderung des Landesplanungsgesetzes wird die Landesregierung jetzt dem Landtag vorschlagen.“ (Zitat aus der Pressemitteilung.) Derzeit läuft die öffentliche Anhörung für das Gesetz zur Übertragung der Regionalplanung für die Metropole Ruhr auf den RVR.

 

Der Regionalrat Arnsberg hat die von der Landesregierung geplante Gesetzesänderung zur Verlagerung der Regionalplanung für das Ruhrgebiet auf den Regionalverband Ruhr diskutiert. Diese im Vorgriff auf die geplante Verwaltungsstrukturreform vorgesehene Stärkung des Ruhrgebietes hat aus Sicht des Regionalrates auch deutliche Nachteile, die zu einem organisatorischen und finanziellen Mehraufwand führen. Der Regionalrat hat daher eine Stellungnahme erarbeitet, die sich gegen die Verlagerung der Regionalplanung für das Ruhrgebiet schon vor der Errichtung der geplanten drei Regionalverwaltungen auf den Regionalverband Ruhr ausspricht.

 

Unabhängig von den geplanten Gesetzesänderungen sind nach der heute geltenden Rechtslage für den Bereich des Regionalverbandes Ruhr verschiedene Formen der überörtlichen räumlichen Planung bzw. der regionalen Zusammenarbeit anzutreffen. Diese haben eine unterschiedliche Art der Verbindlichkeit und bearbeiten unterschiedliche Inhalte.

 

Dabei handelt es sich um die folgenden Planungen und Zusammenschlüsse, die anschließend kurz erläutert werden:

 

- die Städteregion Ruhr 2030,

 

- den Masterplan Ruhr,

 

- den Regionalen Flächennutzungsplan der Städteregion Ruhr (RFNP),


 

- den Masterplan Raum- und Siedlungsstruktur des RVR (M-RS)

 

  sowie

 

- die klassische Regionalplanung.

 

 

Städteregion Ruhr 2030

 

Die regionale Zusammenarbeit der Kernstädte des Ruhrgebietes ist in verschiedenen Themen- und Handlungsfeldern die erforderliche Basis, um die gemeinsamen Interessen im Vergleich und teilweise durchaus auch in Konkurrenz zu anderen Regionen in der ihrer Bedeutung angemessenen Gewichtung nach Außen darstellen und vertreten zu können.

 

Die Städteregion Ruhr 2030, bestehend aus den Städten Bochum, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen, hat daher am 06. Juni 2003 einen „Stadtregionalen Kontrakt“ mit dem Ziel abgeschlossen, die Attraktivität und das Selbstbewusstsein der Region zu stärken und die Konkurrenzfähigkeit gegenüber anderen Metropolregionen zu verbessern.

 

Wichtige Voraussetzungen für die Vereinbarung wurden durch das Forschungsvorhaben „Städteregion Ruhr 2030“ erarbeitet, das im Rahmen des Forschungsverbundes „Stadt 2030“ vom Bundesministerium für Bildung und Forschung und vom Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen im Vorlauf des Stadtregionalen Kontraktes gefördert wurde.

 

Zur Umsetzung des Ziels des „Stadtregionalen Kontraktes“ sind Leitprojekte, wie z.B. der Masterplan Ruhr und der Regionale Flächennutzungsplan, definiert worden, die mit den bisher erfolgten Arbeitsschritten und Ergebnissen erkennbar positiv wahrgenommen werden.

 

 

Masterplan Ruhr

 

Eines der Leitprojekte der Städteregion Ruhr ist der Masterplan:

 

Der Masterplan Ruhr beinhaltet eine erste Bilanz zu den Themen „Wohnen in der Städteregion Ruhr“, „Städtebauliche Projekte von besonderer Bedeutung“ sowie „Region am Wasser“ und fasst Grundlagen sowie wichtige Positionen für die weitere räumliche Entwicklung zusammen. Der Masterplan Ruhr zeigt auf, über welche Stärken die Region verfügt und welche Entwicklungspotenziale und -optionen sich daraus ableiten (siehe Anlage).


 

Um den Masterplan der interessierten Öffentlichkeit vorzustellen, fanden im April und Mai 2006 drei Veranstaltungen statt: Am 27. April 2006 in Mülheim an der Ruhr „Region am Wasser“, am 03. Mai 2006 in Dortmund „Städtebauliche Entwicklung in der Metropole Ruhr“ sowie am 17. Mai 2006 in Oberhausen „Wohnen in der Städteregion Ruhr“.

 

 

Regionaler Flächennutzungsplan der Städteregion Ruhr (RFNP)

 

Der Regionale Flächennutzungsplan der Städteregion Ruhr ist ein weiteres Leitprojekt der Städteregion Ruhr.

 

Der Regionale Flächennutzungsplan (RFNP) wird in den §§ 25 und 26 LPlG geregelt:

 

Gemäß § 25 Abs. 1 LPlG können sich in verdichteten Räumen oder bei sonstigen raumstrukturellen Verflechtungen mindestens drei benachbarte Gemeinden zur Erstellung eines regionalen Flächennutzungsplanes durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu Planungsgemeinschaften zusammenschließen. Der Zusammenschluss ist der Landesregierung anzuzeigen und von dieser öffentlich bekannt zu machen.

 

Gemäß § 26 Abs. 1 LPlG gilt für § 25 für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes (01.10.2004). Die Befugnis zur Aufstellung eines regionalen Flächennutzungsplanes ist räumlich beschränkt auf die Gemeinden des Regionalverbandes Ruhr und die an angegrenzten Nachbargemeinden.

 

Die Städte der Städteregion Ruhr 2030 ohne Dortmund und Duisburg - Bochum, Herne, Gelsenkirchen, Essen, Oberhausen und Mülheim an der Ruhr - haben  sich am 07.12.2005 zur Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr zusammengeschlossen und die Voraussetzung für die Aufstellung eines Regionalen Flächennutzungsplanes geschaffen.

 

Der RFNP fasst die Inhalte und die Funktionen des Regionalrates und des Flächennutzungsplanes in einem Planwerk zusammen. Faktisch enthält der Regionale Flächennutzungsplan sowohl die Inhalte eines Regionalplanes (Ziele der Raumordnung) als auch die Inhalte eines Flächennutzungsplanes (Darstellungen).

 

Durch diese Konstruktion wird formal eine Planungsebene eingespart. Da der RFNP die Darstellungstiefe eines Regionalplanes besitzt, werden einige Städte (z.B. Gelsenkirchen, Oberhausen) zusätzlich einen aus dem Regionalen Flächennutzungsplan abgeleiteten Rahmenplan für ihr Stadtgebiet erarbeiten, der die Grundlage für die Bebauungsplanung bilden wird.


 

Der Entwurf der Landesregierung zur Änderung des RVR-Gesetzes vom 13.06.2006 sieht vor, dass die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr zukünftig über die Unterbreitung eines flächendeckenden Vorschlages zur Bildung von Planungsgemeinschaften für die Aufstellung von Regionalen Flächennutzungsplänen beschließen soll. Die Erfüllung dieser Aufgabe soll als Vorstufe zur endgültigen Übertragung der Regionalplanungskompetenz auf den RVR dienen. Der RVR soll dazu beitragen, dass von dem Instrument des RFNP verstärkt Gebrauch gemacht wird.

 

 

 

 

Masterplan Raum- und Siedlungsstruktur des RVR (M-RS)

 

Die Erstellung und Aktualisierung von Masterplänen zählt gemäß § 6 RVR-Gesetz zu den Pflichtaufgaben des Regionalverbandes Ruhr. Die Masterpläne sind definiert als Planungs- und Entwicklungskonzepte für das Verbandsgebiet.

 

Die Erstellung und Aktualisierung erfolgt in enger Kooperation mit den Städten und Kreisen des Verbandsgebietes und unter Berücksichtigung der Belange der angrenzenden Gemeinden (Umlandbeziehungen).

 

Als Ziele der Regionalentwicklung des Verbandsgebietes sind die Masterpläne bei der Aufstellung der folgenden Pläne in der Abwägung zu berücksichtigen:

 

1.      bei der Aufstellung der Bauleitpläne der Mitglieder des Verbandes,

 

 

2.      für das Verbandsgebiet bei der Erarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne

 

und

 

3.      bei der Aufstellung von regionalen Flächennutzungsplänen.

 

Im November 2005 wurde die Verwaltung des RVR durch die Verbandsversammlung mit der Erarbeitung und Abstimmung eines Masterplanes Raum- und Siedlungsstruktur beauftragt.

 

Als räumliche Kulisse für den M-RS ist die Gliederung des Verbandsgebietes in Planungsräume vorgesehen. Die genaue räumliche Abgrenzung erfolgt in dem nun anstehenden Abstimmungsprozess mit den betroffenen Gemeinden.

 

Nach Stellungnahme der Regionalräte und Beschlussfassung in den kreisangehörigen Gemeinden ist eine Beschlussfassung in der Verbandsversammlung vorgesehen.

 

Im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Transfer der Regionalplanung für das Ruhrgebiet auf den RVR wird der M-RS zu einer Art Vorstufe zu einem „Regionalplan Ruhr“.

 

 

Regionalplanung

 

Die die Landesregierung tragenden Parteien haben in ihrem Koalitionsvertrag vom 20.06.2005 Folgendes vereinbart: „Zeitnah wird dem Regionalverband Ruhr die Regionalplanung für das Ruhrgebiet übertragen.“ Um jedoch nicht in die laufende Legislaturperiode der Regionalräte einzugreifen, ist beabsichtigt, die Übertragung der Regionalplanungskompetenz am Zeitpunkt der nächsten Kommunalwahl zu orientieren.

 

Seit dem 13.06.2006 liegt ein Entwurf der Landesregierung für ein „Gesetz zur Übertragung der Regionalplanung für die Metropole Ruhr auf den Regionalverband Ruhr (ArtikelG)“ vor. Der Gesetzentwurf sieht vor, mit der Kommunalwahl 2009 dem Regionalverband Ruhr die Kompetenz zur Erarbeitung und Aufstellung des Regionalplanes und die Beratungskompetenz gemäß § 9 LPlG zu übertragen. Im Einzelnen ist geplant, dass die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr für das Verbandsgebiet die sachlichen und verfahrensmäßigen Entscheidungen zur Erarbeitung des Regionalplanes trifft und dessen Aufstellung beschließt. Die Planungs- und Beratungskompetenz der jeweiligen Regionalräte für dieses Gebiet sollen damit enden.

 

Im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Regionalplan und Regionalem Flächennutzungsplan sind keine Änderungen vorgesehen. Gemäß § 25 Abs. 3 LPlG ist der Regionale Flächennutzungsplan als integraler Bestandteil des Regionalplanes aufzustellen; er baut auf dessen Grundkonzeption und Leitidee auf und übernimmt zugleich die Funktion eines Regionalplanes.

 

 

Standortbestimmung der Stadt Hagen

 

Auf den Veranstaltungen zum Masterplan Ruhr und den Sitzungen der Kooperation 2030 wurde deutlich, dass die beteiligten Städte bereit sind, Hagen in die Städteregion 2030 und in den Kreis der RFNP-Städte aufzunehmen.

 

Da die Kooperation innerhalb der Städteregion Ruhr als auch die Beteiligung an einzelnen Leitprojekten grundsätzlich offen für eine mögliche Einbindung weiterer Städte gestaltet wurde, könnte eine Erweiterung dieses Netzwerkes bei einem entsprechenden Wunsch prinzipiell auf den bestehenden Grundlagen umgesetzt werden.

 

Die Stadt Hagen möchte mit einer Teilnahme an der Städtekooperation 2030 neben einem verbesserten Erfahrungsaustausch auch zusätzliche Zugänge zu den  Förderprogrammen erhalten und in Publikationen des Netzwerkes aus Image- und Marketinggründen aufgenommen werden.

 


 

Masterplan Ruhr

 

Neben dem Regionalen Flächennutzungsplan haben sich die Städte der Städteregion Ruhr 2030 entschlossen, einen Masterplan Ruhr zu erarbeiten.

 

Erste Ergebnisse liegen zu den Themen „Wohnen in der Städteregion Ruhr“, „Städtebauliche Projekte von besonderer Bedeutung“ und „Region am Wasser“ vor. Hier werden Grundlagen sowie wichtige Positionen für die räumliche Entwicklung der Region zusammenfassend dargestellt. Im Mittelpunkt steht dabei, über welche Stärken die Region verfügt und welche Entwicklungspotentiale und -optionen bestehen. Insbesondere die Außenwirkungen, die durch diese Veröffentlichungen geschaffen werden, dürften sich positiv auf die Region auswirken.

 

Da die Themen und Inhalte des Masterplans Ruhr darauf abzielen, die positive gemeinsame Entwicklung der einzelnen Städte und der Region aufzuzeigen, wird verwaltungsseitig eine Beteiligung als positives Signal für eine Zusammenarbeit mit den Nachbarstädten des Ruhrgebietes gesehen und unterstützt.

 

 

Fazit:

 

Die Stadt Hagen beteiligt sich an den weiteren Diskussionen zum Masterplan Ruhr und stimmt mit den betroffenen Kommunen einen Beitritt zum Stadtregionalen Kontrakt ab.

 

Die Stadt Hagen tritt der Planungsgemeinschaft zur Aufstellung eines Regionalen Flächennutzungsplanes nicht bei. Die Stadt Hagen wird den Prozess begleiten und die weitere Entwicklung beobachten.

 

Die Beteiligungskosten sind abhängig von den jeweiligen Projekten. Geschätzt wird eine Summe von 2.000 € bis 4.000 €, die aus der Planungshaushaltsstelle des Fachbereiches für Stadtentwicklung und Stadtplanung zur Verfügung gestellt wird.

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Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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20.03.2007 - Stadtentwicklungsausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen und der im Fazit vorgeschlagenen Vorgehensweise zugestimmt.

 

Die Beteiligung bedeutet keine Festlegung im Zusammenhang mit der zukünftigen Verwaltungsstrukturreform.

 

Abstimmungsergebnis:

x

 Einstimmig beschlossen