Beschlussvorlage - 0219/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Regionalplanung im Bereich des Regionalverbandes Ruhr
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- VB5 Vorstandsbereich für Stadtentwicklung, Bauen und Sport
- Bearbeitung:
- Tanja Rauschmayr
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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20.03.2007
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Sachverhalt
Die Städteregion Ruhr 2030, bestehend aus den
Städten Bochum, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der
Ruhr und Oberhausen, hat am 06. Juni 2003 einen „Stadtregionalen
Kontrakt“ mit dem Ziel abgeschlossen, die Attraktivität und das Selbstbewusstsein
der Region zu stärken und die Konkurrenzfähigkeit gegenüber anderen
Metropolregionen zu verbessern.
Die Stadt Hagen wird sich durch Beitritt an dem
Kontrakt mit dem Ziel beteiligen, eigene Projekte im Kontext einer regionalen
Kooperation voranzubringen.
Träger der
Regionalplanung im Bereich des Regionalverbandes Ruhr (RVR) sind heute die
Regionalräte bei den Bezirksregierungen in Arnsberg, Düsseldorf und Münster.
Das südöstliche Verbandsgebiet des RVR mit den Städten Dortmund, Hagen und den
Kreisen Unna, Ennepe-Ruhr-Kreis, Märkischer Kreis, Hochsauerlandkreis, Olpe,
Soest, Siegen-Wittgenstein fällt in den Zuständigkeitsbereich des Regionalrates
Arnsberg. Aus Sicht der Stadt Hagen ist eine Änderung der Zuständigkeiten im
Bereich der Regionalplanung nicht zwingend notwendig, weil eine Aufteilung von
Kompetenzen (z.B. bei Fördermitteln / Regionalplanung) zu mehr Aufwand führt.
In einer Pressemitteilung des Ministeriums für
Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen vom
28.06.2006 wird die Absicht der Landesregierung formuliert, die Regionalplanung
im Bereich des Regionalverbandes Ruhr grundlegend zu ändern:
„Danach wird der Regionalverband Ruhr (RVR)
als Zusammenschluss der 15 Städte und Kreise des Ruhrgebietes mit der
Kommunalwahl 2009 die Zuständigkeit für eine eigenverantwortliche
Regionalplanung erhalten. Eine entsprechende Änderung des
Landesplanungsgesetzes wird die Landesregierung jetzt dem Landtag
vorschlagen.“ (Zitat aus der Pressemitteilung.) Derzeit läuft die
öffentliche Anhörung für das Gesetz zur Übertragung der Regionalplanung für die
Metropole Ruhr auf den RVR.
Der Regionalrat Arnsberg hat die von der Landesregierung
geplante Gesetzesänderung zur Verlagerung der Regionalplanung für das
Ruhrgebiet auf den Regionalverband Ruhr diskutiert. Diese im Vorgriff auf die
geplante Verwaltungsstrukturreform vorgesehene Stärkung des Ruhrgebietes hat
aus Sicht des Regionalrates auch deutliche Nachteile, die zu einem
organisatorischen und finanziellen Mehraufwand führen. Der Regionalrat hat
daher eine Stellungnahme erarbeitet, die sich gegen die Verlagerung der
Regionalplanung für das Ruhrgebiet schon vor der Errichtung der geplanten drei
Regionalverwaltungen auf den Regionalverband Ruhr ausspricht.
Unabhängig von den geplanten Gesetzesänderungen
sind nach der heute geltenden Rechtslage für den Bereich des Regionalverbandes
Ruhr verschiedene Formen der überörtlichen räumlichen Planung bzw. der
regionalen Zusammenarbeit anzutreffen. Diese haben eine unterschiedliche Art
der Verbindlichkeit und bearbeiten unterschiedliche Inhalte.
Dabei handelt es sich um die folgenden Planungen
und Zusammenschlüsse, die anschließend kurz erläutert werden:
- die Städteregion Ruhr 2030,
- den Masterplan Ruhr,
- den Regionalen Flächennutzungsplan der
Städteregion Ruhr (RFNP),
- den Masterplan Raum- und Siedlungsstruktur des
RVR (M-RS)
sowie
- die klassische Regionalplanung.
Städteregion
Ruhr 2030
Die regionale Zusammenarbeit der Kernstädte des
Ruhrgebietes ist in verschiedenen Themen- und Handlungsfeldern die
erforderliche Basis, um die gemeinsamen Interessen im Vergleich und teilweise
durchaus auch in Konkurrenz zu anderen Regionen in der ihrer Bedeutung
angemessenen Gewichtung nach Außen darstellen und vertreten zu können.
Die Städteregion Ruhr 2030, bestehend aus den
Städten Bochum, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der
Ruhr und Oberhausen, hat daher am 06. Juni 2003 einen „Stadtregionalen
Kontrakt“ mit dem Ziel abgeschlossen, die Attraktivität und das
Selbstbewusstsein der Region zu stärken und die Konkurrenzfähigkeit gegenüber
anderen Metropolregionen zu verbessern.
Wichtige Voraussetzungen für die Vereinbarung
wurden durch das Forschungsvorhaben „Städteregion Ruhr 2030“
erarbeitet, das im Rahmen des Forschungsverbundes „Stadt 2030“ vom
Bundesministerium für Bildung und Forschung und vom Ministerium für Städtebau
und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen im Vorlauf des
Stadtregionalen Kontraktes gefördert wurde.
Zur Umsetzung des Ziels des
„Stadtregionalen Kontraktes“ sind Leitprojekte, wie z.B. der
Masterplan Ruhr und der Regionale Flächennutzungsplan, definiert worden, die
mit den bisher erfolgten Arbeitsschritten und Ergebnissen erkennbar positiv
wahrgenommen werden.
Masterplan
Ruhr
Eines der Leitprojekte der Städteregion Ruhr ist
der Masterplan:
Der Masterplan Ruhr beinhaltet eine erste Bilanz
zu den Themen „Wohnen in der Städteregion Ruhr“,
„Städtebauliche Projekte von besonderer Bedeutung“ sowie
„Region am Wasser“ und fasst Grundlagen sowie wichtige Positionen
für die weitere räumliche Entwicklung zusammen. Der Masterplan Ruhr zeigt auf,
über welche Stärken die Region verfügt und welche Entwicklungspotenziale und -optionen
sich daraus ableiten (siehe Anlage).
Um den Masterplan der interessierten
Öffentlichkeit vorzustellen, fanden im April und Mai 2006 drei Veranstaltungen
statt: Am 27. April 2006 in Mülheim an der Ruhr „Region am Wasser“,
am 03. Mai 2006 in Dortmund „Städtebauliche Entwicklung in der Metropole
Ruhr“ sowie am 17. Mai 2006 in Oberhausen „Wohnen in der
Städteregion Ruhr“.
Regionaler
Flächennutzungsplan der Städteregion Ruhr (RFNP)
Der Regionale Flächennutzungsplan der
Städteregion Ruhr ist ein weiteres Leitprojekt der Städteregion Ruhr.
Der Regionale Flächennutzungsplan (RFNP) wird in
den §§ 25 und 26 LPlG geregelt:
Gemäß § 25 Abs. 1 LPlG können sich in
verdichteten Räumen oder bei sonstigen raumstrukturellen Verflechtungen
mindestens drei benachbarte Gemeinden zur Erstellung eines regionalen
Flächennutzungsplanes durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu
Planungsgemeinschaften zusammenschließen. Der Zusammenschluss ist der
Landesregierung anzuzeigen und von dieser öffentlich bekannt zu machen.
Gemäß § 26 Abs. 1 LPlG gilt für § 25 für einen
Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes (01.10.2004). Die
Befugnis zur Aufstellung eines regionalen Flächennutzungsplanes ist räumlich
beschränkt auf die Gemeinden des Regionalverbandes Ruhr und die an angegrenzten
Nachbargemeinden.
Die Städte der Städteregion Ruhr 2030 ohne
Dortmund und Duisburg - Bochum, Herne, Gelsenkirchen, Essen, Oberhausen und
Mülheim an der Ruhr - haben sich am
07.12.2005 zur Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr zusammengeschlossen und
die Voraussetzung für die Aufstellung eines Regionalen Flächennutzungsplanes
geschaffen.
Der RFNP fasst die Inhalte und die Funktionen des
Regionalrates und des Flächennutzungsplanes in einem Planwerk zusammen.
Faktisch enthält der Regionale Flächennutzungsplan sowohl die Inhalte eines
Regionalplanes (Ziele der Raumordnung) als auch die Inhalte eines
Flächennutzungsplanes (Darstellungen).
Durch diese Konstruktion wird formal eine
Planungsebene eingespart. Da der RFNP die Darstellungstiefe eines
Regionalplanes besitzt, werden einige Städte (z.B. Gelsenkirchen, Oberhausen)
zusätzlich einen aus dem Regionalen Flächennutzungsplan abgeleiteten Rahmenplan
für ihr Stadtgebiet erarbeiten, der die Grundlage für die Bebauungsplanung
bilden wird.
Der Entwurf der Landesregierung zur Änderung des
RVR-Gesetzes vom 13.06.2006 sieht vor, dass die Verbandsversammlung des
Regionalverbandes Ruhr zukünftig über die Unterbreitung eines flächendeckenden
Vorschlages zur Bildung von Planungsgemeinschaften für die Aufstellung von
Regionalen Flächennutzungsplänen beschließen soll. Die Erfüllung dieser Aufgabe
soll als Vorstufe zur endgültigen Übertragung der Regionalplanungskompetenz auf
den RVR dienen. Der RVR soll dazu beitragen, dass von dem Instrument des RFNP
verstärkt Gebrauch gemacht wird.
Masterplan
Raum- und Siedlungsstruktur des RVR (M-RS)
Die Erstellung und Aktualisierung von
Masterplänen zählt gemäß § 6 RVR-Gesetz zu den Pflichtaufgaben des
Regionalverbandes Ruhr. Die Masterpläne sind definiert als Planungs- und
Entwicklungskonzepte für das Verbandsgebiet.
Die Erstellung und Aktualisierung erfolgt in
enger Kooperation mit den Städten und Kreisen des Verbandsgebietes und unter Berücksichtigung
der Belange der angrenzenden Gemeinden (Umlandbeziehungen).
Als Ziele der Regionalentwicklung des
Verbandsgebietes sind die Masterpläne bei der Aufstellung der folgenden Pläne
in der Abwägung zu berücksichtigen:
1.
bei der
Aufstellung der Bauleitpläne der Mitglieder des Verbandes,
2.
für das
Verbandsgebiet bei der Erarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne
und
3.
bei der
Aufstellung von regionalen Flächennutzungsplänen.
Im November 2005 wurde die Verwaltung des RVR
durch die Verbandsversammlung mit der Erarbeitung und Abstimmung eines
Masterplanes Raum- und Siedlungsstruktur beauftragt.
Als räumliche Kulisse für den M-RS ist die
Gliederung des Verbandsgebietes in Planungsräume vorgesehen. Die genaue
räumliche Abgrenzung erfolgt in dem nun anstehenden Abstimmungsprozess mit den
betroffenen Gemeinden.
Nach Stellungnahme der Regionalräte und
Beschlussfassung in den kreisangehörigen Gemeinden ist eine Beschlussfassung in
der Verbandsversammlung vorgesehen.
Im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Transfer
der Regionalplanung für das Ruhrgebiet auf den RVR wird der M-RS zu einer Art
Vorstufe zu einem „Regionalplan Ruhr“.
Regionalplanung
Die die Landesregierung tragenden Parteien haben
in ihrem Koalitionsvertrag vom 20.06.2005 Folgendes vereinbart: „Zeitnah
wird dem Regionalverband Ruhr die Regionalplanung für das Ruhrgebiet
übertragen.“ Um jedoch nicht in die laufende Legislaturperiode der
Regionalräte einzugreifen, ist beabsichtigt, die Übertragung der
Regionalplanungskompetenz am Zeitpunkt der nächsten Kommunalwahl zu
orientieren.
Seit dem 13.06.2006 liegt ein Entwurf der
Landesregierung für ein „Gesetz zur Übertragung der Regionalplanung für
die Metropole Ruhr auf den Regionalverband Ruhr (ArtikelG)“ vor. Der
Gesetzentwurf sieht vor, mit der Kommunalwahl 2009 dem Regionalverband Ruhr die
Kompetenz zur Erarbeitung und Aufstellung des Regionalplanes und die
Beratungskompetenz gemäß § 9 LPlG zu übertragen. Im Einzelnen ist geplant, dass
die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr für das Verbandsgebiet die
sachlichen und verfahrensmäßigen Entscheidungen zur Erarbeitung des
Regionalplanes trifft und dessen Aufstellung beschließt. Die Planungs- und
Beratungskompetenz der jeweiligen Regionalräte für dieses Gebiet sollen damit
enden.
Im Hinblick auf das Verhältnis zwischen
Regionalplan und Regionalem Flächennutzungsplan sind keine Änderungen
vorgesehen. Gemäß § 25 Abs. 3 LPlG ist der Regionale Flächennutzungsplan als
integraler Bestandteil des Regionalplanes aufzustellen; er baut auf dessen
Grundkonzeption und Leitidee auf und übernimmt zugleich die Funktion eines
Regionalplanes.
Standortbestimmung
der Stadt Hagen
Auf den Veranstaltungen zum Masterplan Ruhr und den
Sitzungen der Kooperation 2030 wurde deutlich, dass die beteiligten Städte
bereit sind, Hagen in die Städteregion 2030 und in den Kreis der RFNP-Städte
aufzunehmen.
Da die Kooperation innerhalb der Städteregion
Ruhr als auch die Beteiligung an einzelnen Leitprojekten grundsätzlich offen
für eine mögliche Einbindung weiterer Städte gestaltet wurde, könnte eine
Erweiterung dieses Netzwerkes bei einem entsprechenden Wunsch prinzipiell auf
den bestehenden Grundlagen umgesetzt werden.
Die Stadt Hagen möchte mit einer Teilnahme an der
Städtekooperation 2030 neben einem verbesserten Erfahrungsaustausch auch
zusätzliche Zugänge zu den Förderprogrammen erhalten und in Publikationen
des Netzwerkes aus Image- und Marketinggründen aufgenommen werden.
Masterplan
Ruhr
Neben dem Regionalen Flächennutzungsplan haben
sich die Städte der Städteregion Ruhr 2030 entschlossen, einen Masterplan Ruhr
zu erarbeiten.
Erste Ergebnisse liegen zu den Themen
„Wohnen in der Städteregion Ruhr“, „Städtebauliche Projekte
von besonderer Bedeutung“ und „Region am Wasser“ vor. Hier
werden Grundlagen sowie wichtige Positionen für die räumliche Entwicklung der
Region zusammenfassend dargestellt. Im Mittelpunkt steht dabei, über welche
Stärken die Region verfügt und welche Entwicklungspotentiale und -optionen
bestehen. Insbesondere die Außenwirkungen, die durch diese Veröffentlichungen
geschaffen werden, dürften sich positiv auf die Region auswirken.
Da die Themen und Inhalte des Masterplans Ruhr
darauf abzielen, die positive gemeinsame Entwicklung der einzelnen Städte und
der Region aufzuzeigen, wird verwaltungsseitig eine Beteiligung als positives
Signal für eine Zusammenarbeit mit den Nachbarstädten des Ruhrgebietes gesehen
und unterstützt.
Fazit:
Die Stadt Hagen beteiligt sich an den weiteren
Diskussionen zum Masterplan Ruhr und stimmt mit den betroffenen Kommunen einen
Beitritt zum Stadtregionalen Kontrakt ab.
Die Stadt Hagen tritt der Planungsgemeinschaft
zur Aufstellung eines Regionalen Flächennutzungsplanes nicht bei. Die Stadt
Hagen wird den Prozess begleiten und die weitere Entwicklung beobachten.
Die Beteiligungskosten sind abhängig von den
jeweiligen Projekten. Geschätzt wird eine Summe von 2.000 € bis 4.000
€, die aus der Planungshaushaltsstelle des Fachbereiches für Stadtentwicklung
und Stadtplanung zur Verfügung gestellt wird.

20.03.2007 - Stadtentwicklungsausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis
genommen und der im Fazit vorgeschlagenen Vorgehensweise zugestimmt.
Die Beteiligung bedeutet keine Festlegung im
Zusammenhang mit der zukünftigen Verwaltungsstrukturreform.
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Abstimmungsergebnis: |
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x |
Einstimmig beschlossen |