Beschlussvorlage - 0032/2007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.      Der Betriebsausschuss GWH nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

 

2.      Die, über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden Maßnahmen der Checkliste des Arbeitskreisen Behindertenkoordinatoren in NRW, sind in jedem Einzelfall zu prüfen und auf ihre finanziellen Auswirkungen zu untersuchen.

 

3.      Die Entscheidung über die Ausführung erfolgt in Abstimmung mit dem jeweiligen Hausherrenamt.

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Sachverhalt

Alle Baumaßnahmen werden unter Berücksichtigung der, im Paragraphen 55 der Landesbauordnung NRW (BauO NRW) enthaltenen Bestimmungen zum barrierefreien Bauen geplant und ausgeführt.

 

Im Absatz 4 sind die Maßnahmen, die bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen im Einzelnen zu beachten sind, aufgeführt.

 

Darüber hinaus gibt es für bestimmte bauliche Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen genutzt werden, eine Reihe von weitergehenden Forderungen an die Barrierefreiheit.

 


Alle Baumaßnahmen müssen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen und der einschlägigen DIN-Normen geplant und ausgeführt werden, da sonst keine Genehmigungen durch die Bauordnungsbehörden erteilt werden.

 

 
Die grundsätzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit allgemein zugänglicher, öffentlicher Gebäude sind im § 55 der Landesbauordnung NRW (BauO NRW) festgelegt.

Darüber hinaus gibt es für bestimmte bauliche Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen genutzt werden, eine Reihe von weitergehenden Forderungen an die Barrierefreiheit.

 

BauO NRW (Stand 1. Januar 2006 Beck`sche Textausgabe)

 

§ 55 Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen.

(1)   Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.

(2)   Absatz 1 gilt insbesondere für

 

1.      Einrichtungen der Kultur und Bildungswesens,

2.      Sport- und Freizeitstätten,

3.      Einrichtungen der Gesundheitswesens,

4.      Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,

5.      Verkaufs- und Gaststätten,

6.      Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.

 

Bei Stellplätzen und Garagen muss mindestens 1 vom Hundert der Einstellplätze, mindestens jedoch ein Einstellplatz, für schwerbehinderte Menschen vorgehalten werden.

 

(3)   Für bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen genutzt werden wie,

 

1.      Tagesstätten, Schulen, Werkstätten und Heime für Menschen mit Behinderung

2.      Altenheime, Altenwohnheime, Altenpflegeheime und Altenwohnungen

 

gilt Absatz 1 nicht nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile, sondern für die gesamte Anlage und die gesamten Einrichtungen.

 

(4)   Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen mindestens durch einen Eingang stufenlos erreichbar sein. Der Eingang muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als 6 vom Hundert geneigt sein, sie müssen mindestens 1,20 m breit und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6,0 m ein Zwischenpodest einzuordnen. Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben. Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,40 m breit sein. Ein Toilettenraum muss auch für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstählen geeignet und erreichbar sein, er ist zu kennzeichnen.

 

(5)   § 39 Abs. 6 gilt auch für Gebäude mit weniger als sechs Geschossen, soweit Geschosse von Menschen mit Behinderungen mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.

 

(6)   Abweichungen von den Absätzen 1,4 und 5 können zugelassen werden , soweit Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.

 

Während diese Forderungen bei Neubauten in der Regel für die im Abs. 2 genannten Objekte umgesetzt werden müssen, da sonst keine Baugenehmigung erteilt wird, sind darüber hinausgehende Forderungen nach Barrierefreiheit und Rollstuhlgerechtigkeit nicht zwingend vorgeschrieben.

 

Bei bestehenden Gebäuden gilt in der Regel  Bestandschutz, solange keine wesentlichen Veränderungen in der Nutzung des Objektes eingetreten sind bzw. keine baulichen Veränderungen geplant sind.

 

In besonderen Fällen kann es zu Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Forderungen kommen oder die Umsetzung ist mit unverhältnismäßig hohem konstruktiven und finanziellem Aufwand verbunden z. B. Kindergarten Cuno Villa (Denkmal), Krematorium Delstern (Topographie und Denkmal).

 

Bei Objekten mit günstiger Struktur werden bei anstehender Sanierungen selbstverständlich Maßnahmen, die zu einer Verbesserung im Hinblick auf die Barrierefreiheit führen mit eingeplant und ausgeführt. Dabei werden die im Absatz 6 möglichen Abweichungen von den Absätzen 1, 4 und 5 berücksichtigt.

 

z. B. Rundsporthalle Otto-Densch, Hohenlimburg und Haspe, Grundschule Karl-Ernst-Osthaus und andere Objekte.

 

Die Mehrkosten für diese Maßnahmen bezogen auf die Gesamtkosten betragen:

 

Otto-Densch-Halle                                                                            2,3 Mio. €

davon Kosten für Barrierefreiheit                                                   

(unter Berücksichtigung von Absatz 6)                                           115.000 € ( ca. 5 %)

 

 

Rundsporthalle Hohenlimburg                                                         2,35 Mio. €

davon Kosten für Barrierefreiheit                                                    98.000 € (ca. 4 %)


Rundsporthalle Haspe

davon Kosten für Barrierefreiheit                                                    2,6 Mio. €

(unter Berücksichtigung von Absatz 6)                                           98.000 € (ca. 3 %)

 

 

Grundschule Karl-Ernst-Osthaus                                                     2,2 Mio. €

davon Kosten für Barrierefreiheit                                                    300.000 € (ca. 15 %)

 

Stadtteilhaus Vorhalle                                                                      6,13 Mio. €

davon Kosten für Barrierefreiheit                                                    900.000 € (ca. 15 %)

 

Diese Beispiele zeigen, dass zwischen 5 % und 15 % der Gesamtsumme für die Verbesserung der Barrierefreiheit erforderlich sind, eine absolute Rollstuhlgerechtigkeit und Barrierefreiheit kann im Normalfall nicht nachträglich hergestellt werden.

 

Bei Neubauten führt die Umsetzung aller Maßnahmen zur Barrierefreiheit wie sie in der Checkliste beschrieben sind, zu einem höheren Flächenbedarf bei Verkehrsflächen, Treppen, Sanitärräumen etc. und im Ergebnis einem erhöhten (3 %) Bauvolumen.

 

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Beschlüsse

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21.03.2007 - Fachausschuss Gebäudewirtschaft - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Betriebsausschuss GWH nimmt diesen Zwischenbericht zur Kenntnis.

 

Abstimmungsergebnis:

X

 Einstimmig beschlossen

 

 Mit Mehrheit beschlossen

 

 Einstimmig abgelehnt

 

 Mit Mehrheit abgelehnt

 

 Abgelehnt bei Stimmengleichheit

 

 Ohne Beschlussfassung

 

 Zur Kenntnis genommen

 

      

 

Dafür:

 18

Dagegen:

      

Enthaltungen: