Beschlussvorlage - 0177/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag auf Ausnahmegenehmigung von den Verboten des Landschaftsplans Hagen zur Freistellung und Ausleuchtung des Freiherr-vom-Stein-Turms,des Eugen-Richter Turms und des Bismarkturms.
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Kai Gockel
- Beteiligt:
- 24 Forstamt; 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Entscheidung
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14.03.2007
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Anhörung
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15.03.2007
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Sachverhalt
Entfällt.
Der unteren
Landschaftsbehörde liegt ein Antrag auf Freistellung und Ausstrahlung der
Hagener Türme, Freiher-vom-Stein Turm, Eugen-Richter Turm und Bismarkturm vor
(Anlage I).
Demnach ist es geplant, die v. g. Hagener Türme als
“Landmarke” verstärkt wieder sichtbar zu machen.
Während eine Freistellung teilweise durch die Durchführung von
Durchforstungsmaßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft erzielt
werden kann, ist in anderen Bereichen die Rücknahme von Wald erforderlich.
Ferner sollen die Türme mit Strahlern versehen werden. Hierzu ist die Verlegung
von Kabeln (Freiherr-vom-Stein Turm und Bismarkturm) und die Errichtung von
Beleuchtungsmasten (Bismarkturm) erforderlich.
Der Eugen-Richter Turm und der Bismarkturm stehen im
Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.30 “Selbecke”. Die Verlegung von
Kabeln und die Errichtung von Beleuchtungsmasten stellen Verbotstatbestände
gem. den Festsetzungen des Landschaftsplans Hagen dar. Ferner muss für die v.
g. Maßnahmen die Eingriffsregelung gem. § 4 ff LG NRW geprüft werden.
Der Freiherr-vom Stein Turm steht im Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.6
“Werdringen/Kaisberg”. Die Verlegung der Stromkabel stellt einen
Verbotstatbestand gem. den Festsetzungen des Landschaftsplans Hagen dar. Ferner
ist auch hier die Eingriffregelung gem. § 4 ff LG NRW zu prüfen.
Für die Verstöße gegen die Verbote des Landschaftsplans Hagen ist die
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung seitens der unteren Landschaftsbehörde
notwendig.
Ob im Rahmen der Maßnahmen die dauerhafte Umwandlung von Wald im Sinne
des Forstgesetzes geplant ist, wird seitens des zuständigen Landesbetriebes
Wald und Holz, Forstamt Schwerte, geprüft.
Details zu dem Vorhaben können dem anliegenden Antrag entnommen werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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712,2 kB
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