Beschlussvorlage - 0111/2004
Grunddaten
- Betreff:
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Neuordnung der Geschäftskreise der BeigeordnetenVerlagerung des Beteiligungsmanagements vom Vorstandsbereich 4 in den Vorstandsbereich 2
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 19 Zentrale Steuerung
- Bearbeitung:
- Susanne Tschiesche
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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11.03.2004
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen stimmt der erfolgten Änderung der Geschäftskreise der Beigeordneten, wie am 11.12.2003 mitgeteilt, zu:
Das dem Rechtsamt (30) zugeordnete Beteiligungsmanagement wird vom Vorstandsbereich 4 in den Vorstandsbereich 2 verlagert und dem Liegenschaftsamt (23) als eigenständige Abteilung angegliedert.
Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in Kraft.
Sachverhalt
Die Geschäftskreise der Beigeordneten können nach § 73 Abs. 1 GO NRW durch den Rat der Stadt festgelegt werden. Die aktuelle Zuordnung der Vorstandsbereiche wurde vom Rat der Stadt in seiner Sitzung am 12.07.2002 beschlossen.
Im Zuge der Neuordnung der Ämterstrukturen und Fortentwicklung des gesamtstädtischen Strategiekonzepts hat die Verwaltung mitgeteilt, dass dem Rechtsamt (30) zugeordnete Beteiligungsmanagement vom Vorstandsbereich 4 in den Vorstandsbereich 2 zu verlagert und dem Liegenschaftsamt (23) als eigenständige Abteilung angegliedert wird.
Die städtischen Beteiligungen wurden ursprünglich von mehreren Fachämtern betreut (Zentrale Steuerung, Kämmerei und Rechtsamt). Zur Koordinierung und Bündelung dieser Aufgaben wurde 1998 eine Stelle im Dezernat des Oberbürgermeisters eingerichtet (OB/Beteiligungscontrolling). Im Jahr 2000 wurde die Bündelung vollzogen. Die Teilaufgaben der verschiedenen Fachämter wurden zu einer Sachgruppe Beteiligungsmanagement zusammen gelegt und dem Rechtsamt im Vorstandsbereich 4 angegliedert.
Die Weiterentwicklung des gesamtstädtischen Strategiekonzepts hat gezeigt, dass im Bereich des Beteiligungscontrolling – neben den Personalkosten – ein umfangreiches Einsparvolumen in einer Größenordnung von rd. 1/6 der gesamten Konsolidierungssumme besteht. Aus diesem Grunde erscheint es sinnvoll und folgerichtig, die Zuständigkeit für diesen Komplex in das Vorstandsbereich für Finanzen zu verlagern. Konkret wird eine Zuordnung zur Liegenschaftsverwaltung für sachgerecht erachtet. Der Hintergrund für diese organisatorische Anbindung ist im Stichwort “Vermögensaktivierung” zu finden. Hier ist eine konzeptionelle Weiterentwicklung des Beteiligungsmanagements voranzutreiben.
Ein großer Block zur Aktivierung von Vermögen liegt zweifellos im Bereich der städtischen Immobilien. In diesem Zusammenhang ist beabsichtigt, das heutige Liegenschaftsamt zu einem strategischen Immobilienmanagement weiter zu entwickeln. Darüber hinaus liegen aber auch im Management der kommunalen Geschäftsanteile an den städtischen Töchtern und Beteiligungsgesellschaften nicht zu unterschätzende Potenziale zur Vermögensaktivierung.
Durch die Erweiterung der Zuständigkeiten für Beteiligungsfragen sollen die strategischen Überlegungen zur Vermögensaktivierung in einem Amt mit Zuständigkeit für Liegenschaften und Beteiligungen gebündelt werden.
Die hier in Rede stehende Maßnahme ist nach Auffassung der Verwaltung als Organisationsmaßnahme auf Grund des umfassenden Organisations- und Geschäftsverteilungsrechts des Oberbürgermeisters nach § 62 Abs. 1 GO NRW ohne Beteiligung des Rates durchführbar, da der Rat bislang nicht durch förmliche Beschlussfassung dokumentiert hat, dass er von seinem Recht, die Entscheidung ausnahmsweise an sich zu ziehen, Gebrauch machen will.
Zwar wird in der Kommentarliteratur die Ansicht vertreten, dass bei einer Festlegung der Geschäftskreise durch den Rat auf Grund des § 73 Abs. 1 GO NRW der Oberbürgermeister an diese Festlegung gebunden ist und Änderungen dann grundsätzlich in die Zuständigkeit des Rates fallen mit der Konsequenz, dass nur der Rat die Arbeitsgebiete durch Verlagerung von Aufgaben wieder ändern oder auch eine gänzliche Neuaufteilung vornehmen kann (vgl. Rehn/ Cronauge, Anm. 3. zu § 73 GO NRW). Diese Auffassung ist aber umstritten. Gegenmeinungen sehen in einer solchen Festlegung eine Aushöhlung des Organisationsrechts des Oberbürgermeisters, da bei einem derartigen Verständnis der Auslegung des § 73 GO NRW das Organisationsrecht des Oberbürgermeisters im Falle der Änderung von Aufgaben faktisch nie zum Zuge kommen würde (vgl. Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, Anm. 2.2 zu § 73 GO NRW).
Vor dem Hintergrund, dass in der Vergangenheit beim Wechsel von dezernatsübergreifenden Zuständigkeiten innerhalb der Verwaltung jeweils Beschlussfassungen des Rates erfolgt sind, schlägt die Verwaltung auch hier zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten vor, – wie in dem Beschlussvorschlag vorgesehen – zu beschließen.
Der Rat der Stadt Hagen hat bereits in seiner Sitzung am
29.01.2004 eine Verlagerung des Amtes 64 (Amt für Wohnungswesen) vom
Vorstandsbereich 3 in den Vorstandsbereich 5 zum 01.02.2004 beschlossen. Eine
aktualisierte Übersicht über die Vorstandsbereiche ist als Anlage beigefügt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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