Beschlussvorlage - 0136/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Wiederbesetzung des Schiedsamtsbezirks 7(Berchum, Halden, Herbeck, Henkhausen, Reh, Holthausen, Hohenlimburg)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Entscheidung
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28.02.2007
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Sachverhalt
Da die amtierende Schiedsperson nicht
für eine Wiederwahl zur Verfügung steht, wurde der Schiedsamtsbezirk 7 neu
ausgeschrieben.
Es bewerben sich 2 Bürger/innen.
Die Verwaltung schlägt vor, Frau Andrea Rüffer zu wählen, da sie
auf Grund ihrer Ausbildung und ihres beruflichen Werdegangs im größeren Maße
geeignet erscheint, nach Aneignung entsprechender Rechtskenntnisse Strategien
zur Konfliktlösung zu erarbeiten.
Das Gebiet der Stadt Hagen ist in neun Schiedsamtsbezirke
eingeteilt.
Die Amtszeit der amtierenden
Schiedsperson, die für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung steht, endet im
April 2007.
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 des
Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen
– Schiedsamtsgesetz – vom 16. Dezember 1992 ( GV NW 1993 S. 32 ),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an den Euro in
Nordrhein- Westfalen ( EuroAnpg NRW ) vom 25.09.2001 ( GV NRW S. 726 ) ist für
jeden Schiedsamtsbezirk eine Schiedsperson zu bestellen. Nach § 3 Abs. 1 und 3
des Gesetzes wird die Schiedsperson von der zuständigen Bezirksvertretung,
hier: Hohenlimburg, für die Dauer von fünf Jahren gewählt, sofern der
Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich
über den Stadtbezirk hinausgeht. Die Grenzen des Schiedsamtsbezirks 7 stimmen
im Wesentlichen mit denen des Stadtbezirks Hohenlimburg überein; die
Zuständigkeit der Bezirksvertretung ist daher gegeben.
Nach § 2 des Schiedsamtsgesetzes
muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das
Amt geeignet sein. Schiedsperson kann nach Abs. 2 der Bestimmung nicht sein,
wer
1. die
Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
2. unter
Betreuung steht.
Nach Abs. 3 soll Schiedsperson nicht sein, wer
1. das 30.
Lebensjahr nicht vollendet hat
2. in dem
Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat
3. durch
sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen
beschränkt ist.
Zudem soll nach Abs. 4 der Bestimmung zur Schiedsperson nicht gewählt
oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.
Die Fraktionen im Rat der Stadt Hagen, die Leitung des
Amtsgerichts Hagen und der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen,
Bezirksvereinigung Hagen, wurden mit Schreiben vom 14.11.06 gebeten, geeignete
Bewerberinnen und Bewerber für die Neubesetzung des Bezirks 8 zu benennen.
Zudem wurde in den Hagener Tageszeitungen darauf hingewiesen, dass
interessierte Personen für die Übernahme des Schiedsamtsbezirks 7 ( Berchum,
Halden, Herbeck, Henkhausen, Reh, Holthausen, Hohenlimburg ) gesucht werden.
Es liegen die Bewerbungen
folgender Personen vor:
1.
2.
Entsprechend den
Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des
Landes Nordrhein-Westfalen wurde dem Bund Deutscher Schiedsmänner und
Schiedsfrauen ( BDS ), Bezirksvereinigung Hagen, mit Schreiben vom 08.01.07 und
05.02.07 unter Bekanntgabe der Bewerber Gelegenheit gegeben, zur Neuwahl einer Schiedsperson
für den Bezirk 8 Stellung zu nehmen.
Der BDS hat sich in seinem Schreiben vom 13.02.07 für keinen der
Bewerber ausgesprochen.
Die
Verwaltung schlägt vor, Frau Andrea
Rüffer zu wählen, da sie auf Grund ihrer Ausbildung und ihres beruflichen
Werdegangs im größeren Maße geeignet erscheint, nach Aneignung entsprechender
Rechtskenntnisse Strategien zur Konfliktlösung zu erarbeiten.
Auch XXX ist
grundsätzlich für das Schiedsamt geeignet. Angesichts der Tatsache, dass er
überwiegend im technischen Bereich arbeitet, sieht die Verwaltung in Frau
Rüffer jedoch die geeignetere Bewerberin.
