Beschlussvorlage - 0114/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Bauvorhaben Kalthauser Bach 5: Umnutzung eines landwirtschaftlichen Gebäudes und Errichtung eines überdachten Lagerplatzes.
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Kai Gockel
- Beteiligt:
- 63 Baurodnungsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Entscheidung
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13.02.2007
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Sachverhalt
Der Stadtverwaltung liegt ein
Bauantrag vor, einen ehemaligen Weidestall auf dem Grundstück “Kalthauser
Bach 5” zu einem Betriebsleiterwohnhaus für einen landwirtschaftlichen
Nebenerwerbsbetrieb umzunutzen. Ferner soll ein überdachter Lagerplatz in einem
ehemaligen Heulager errichtet werden. Aufgrund der Lage des Grundstücks im
Landschaftsschutzgebiet hat die Verwaltung über die Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung von den Festsetzungen des Landschaftsplans Hagen zu
entscheiden und bittet den Beirat um Stellungnahme. Eine Befreiung gem. § 69 LG
NRW ist für privilegierte Vorhaben nicht erforderlich.
Das bestehende
Gebäude “Kalthauser Bach 5” wurde als privilegiertes Vorhaben nach
§ 35 Abs. 1 Baugesetzbuch als Weidestall mit einer Wohneinheit für einen
landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb genehmigt, das allerdings nach Kenntnis
der unteren Landschaftsbehörde nicht als solches genutzt worden ist. Der
heutige dritte Besitzer hat nun dieses
Gebäude zu Wohnzwecken hergerichtet und beantragt nunmehr, es in eine
Betriebsleiterwohnung für einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb
umzunutzen. Ein entsprechender Bauantrag wurde mit Schreiben vom 06.10.2006
beim Bauordnungsamt der Stadt Hagen gestellt. Ferner soll auf dem Grundstück
ein überdachter Lagerplatz in einem ehemaligen Heulager errichtet werden.
Die zuständige
Landwirtschaftskammer Märkischer Kreis/ Ennepe- Ruhr wurde verfahrensgemäß vom
Bauordnungsamt Hagen beteiligt und geht davon aus, dass es sich bei dem
Vorhaben um einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb handelt, der an der
Privilegierung des § 35 BauGB teilnimmt. Somit soll das Vorhaben gem. § 35 Abs.
1 Baugesetzbuch bauordnungsrechtlich genehmigt werden. Eine landwirtschaftliche Nutzung ist bisher nicht ins Werk
gesetzt worden. Gemäß der vorliegenden Betriebsbeschreibung sollen auf 4,0 bzw.
4,5 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche 4 Mastrinder und 6 Shetland-Zuchtpferde
gehalten werden.
Das gesamte Vorhaben liegt ferner im Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.40 (“westlich Priorei”) und stellt einen Verstoß gegen das Verbot Nr. 6 des Landschaftsplans Hagen dar, wonach es verboten ist, “bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung des Landes NRW zu errichten, zu erweitern oder in einer das Landschaftsbild beeinträchtigenden Weise zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung bedürfen”.
Gemäß Landschaftsplan Hagen ist von der unteren
Landschaftsbehörde für ein Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch auf Antrag
eine Ausnahmegenehmigung von dem oben genannten Verbot zu erteilen, “wenn
es nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst wird und dem Schutzzweck
nicht entgegensteht”.
Die untere
Landschaftsbehörde hat nun über eine entsprechende Ausnahmegenehmigung für das
o. g. Vorhaben zu entscheiden und bittet den Landschaftsbeirat um Kenntnisnahme
und Beratung.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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210,5 kB
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