Beschlussvorlage - 0068/2007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Das Gebäude Grünrockstraße 2 wird gemäß § 3 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz

(Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen – Denkmalschutzgesetz –DSchG, vom 11.03.1980, GV NRW S. 226, in der zur Zeit gültigen Fassung) aus der Denkmalliste der Stadt Hagen gelöscht.

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Sachverhalt

Löschung des Gebäudes Grünrockstraße 2 aus der Denkmalliste der Stadt Hagen


 
Auf Weisung der Obersten Denkmalbehörde (Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein Westfalen) wurde mit Bescheid vom 12.01.2006 das vorgenannte Objekt in die Denkmalliste der Stadt Hagen eingetragen.

Das Gebäude wurde in den letzten Jahren als öffentliche Bücherei genutzt.

Die vorhandenen Raumstrukturen lassen eine neue Nutzung nicht ohne größere Umbauten zu.

Als geeignete Nutzungsmöglichkeit wurde die als “Wohnheim mit behindertengerechten

Wohneinheiten” festgestellt. Auch diese Nutzung würde umfangreiche Umbauten erfordern.

In einem von der Stadt Hagen beauftragten Gutachten der Firma Bauwerk (Büro für Bauforschung, Sanierungsplanung und Denkmalpflege) und der Architektin Ingrid Hagen (Kostenschätzung) wurde im Juni 2006 der schlechte bauliche Zustand und der hohe Sanierungsbedarf des Gebäudes festgestellt. Außerdem wurden die Umbaukosten für die Nutzung als Wohnheim mit behindertengerechten Wohneinheiten ermittelt.

Aufgrund des hohen Sanierungsbedarfs und der hohen Umbaukosten wurde daraufhin vom Eigentümer (Stadt Hagen) ein Antrag auf Abbruchgenehmigung gestellt, mit dem Ziel der Errichtung eines Neubaus für das geplante Wohnheim mit behinderten-gerechten Wohneinheiten.

Die Überprüfung nach § 9 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ergab, dass dem Eigentümer die Instandsetzung und Erhaltung des Gebäudes nicht zuzumuten ist. Der Einsatz des Eigentümer – Vermögens zur Erhaltung des Denkmales wäre unverhältnismäßig hoch. Daher wurde die Erlaubnis nach § 9 DSchG zum Abbruch des Gebäudes am 20.12.2006 von der Unteren Denkmalbehörde erteilt, nachdem das Benehmen nach § 21 Abs. 4 DSchG NW vom Westfälischen Amt für Denkmalpflege in Münster vorlag.

Dem Abbruchantrag wurde seitens des Bauordnungsamtes mit Bescheid vom 20.12.2006 stattgegeben.

Sobald der Abbruch des Gebäudes vollzogen ist, liegen die Voraussetzungen für ein Baudenkmal nicht mehr vor. Das Gebäude “Grünrockstraße 2” ist dann gemäß § 3 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz aus der Denkmalliste der Stadt Hagen zu löschen.

Die Zuständigkeit der Bezirksvertretung für die Löschung aus der Denkmalliste ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Buchst. t der Hauptsatzung in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Buchst. b der Gemeindeordnung NRW.

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Auswirkungen

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 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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28.02.2007 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen