Beschlussvorlage - 0068/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Löschung eines Baudenkmales aus der Denkmalliste der Stadt Hagenhier: Gebäude Grünrockstraße 2
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 63 Baurodnungsamt
- Bearbeitung:
- Dagmar Hasenclever
- Beteiligt:
- 23 Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Entscheidung
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28.02.2007
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Beschlussvorschlag
Das Gebäude Grünrockstraße 2 wird gemäß § 3 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz
(Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande
Nordrhein-Westfalen – Denkmalschutzgesetz –DSchG, vom 11.03.1980,
GV NRW S. 226, in der zur Zeit gültigen Fassung) aus der Denkmalliste der Stadt
Hagen gelöscht.
Sachverhalt
Löschung des Gebäudes
Grünrockstraße 2 aus der Denkmalliste der Stadt Hagen
Auf Weisung der
Obersten Denkmalbehörde (Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein
Westfalen) wurde mit Bescheid vom 12.01.2006 das vorgenannte Objekt in die
Denkmalliste der Stadt Hagen eingetragen.
Das Gebäude wurde in den letzten Jahren als
öffentliche Bücherei genutzt.
Die vorhandenen
Raumstrukturen lassen eine neue Nutzung nicht ohne größere Umbauten zu.
Als geeignete Nutzungsmöglichkeit wurde die als
“Wohnheim mit behindertengerechten
Wohneinheiten”
festgestellt. Auch diese Nutzung würde umfangreiche Umbauten erfordern.
In einem von der Stadt
Hagen beauftragten Gutachten der Firma Bauwerk (Büro für Bauforschung,
Sanierungsplanung und Denkmalpflege) und der Architektin Ingrid Hagen
(Kostenschätzung) wurde im Juni 2006 der schlechte bauliche Zustand und der
hohe Sanierungsbedarf des Gebäudes festgestellt. Außerdem wurden die
Umbaukosten für die Nutzung als Wohnheim mit behindertengerechten Wohneinheiten
ermittelt.
Aufgrund des hohen
Sanierungsbedarfs und der hohen Umbaukosten wurde daraufhin vom Eigentümer
(Stadt Hagen) ein Antrag auf Abbruchgenehmigung gestellt, mit dem Ziel der
Errichtung eines Neubaus für das geplante Wohnheim mit behinderten-gerechten
Wohneinheiten.
Die Überprüfung nach §
9 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ergab, dass dem Eigentümer die Instandsetzung und
Erhaltung des Gebäudes nicht zuzumuten ist. Der Einsatz des Eigentümer –
Vermögens zur Erhaltung des Denkmales wäre unverhältnismäßig hoch. Daher wurde
die Erlaubnis nach § 9 DSchG zum Abbruch des Gebäudes am 20.12.2006 von der
Unteren Denkmalbehörde erteilt, nachdem das Benehmen nach § 21 Abs. 4 DSchG NW
vom Westfälischen Amt für Denkmalpflege in Münster vorlag.
Dem Abbruchantrag
wurde seitens des Bauordnungsamtes mit Bescheid vom 20.12.2006 stattgegeben.
Sobald der Abbruch des
Gebäudes vollzogen ist, liegen die Voraussetzungen für ein Baudenkmal nicht
mehr vor. Das Gebäude “Grünrockstraße 2” ist dann gemäß § 3 Abs. 4
Denkmalschutzgesetz aus der Denkmalliste der Stadt Hagen zu löschen.
Die Zuständigkeit der Bezirksvertretung
für die Löschung aus der Denkmalliste ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Buchst. t der
Hauptsatzung in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Buchst. b der Gemeindeordnung NRW.
