Beschlussvorlage - 1081/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Durchführung von Exkursionen der biologischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum im NSG "Mastberg und Weißenstein"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Susanne Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Entscheidung
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13.02.2007
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Sachverhalt
Die Ruhr-Universität Bochum, Fakultät für
Biologie, beantragt die erneute
Durchführung von 6 Halbtagsexkursionen für ihre Studierenden in das
Naturschutzgebiet “Mastberg und Weißenstein”. Inhalt dieser
Lehrveranstaltungen ist das Kennenlernen typischer Vertreter der Flora und
Fauna eines Kalkstandortes. Neben der artenschutzrechtlichen
Ausnahmegenehmigung bedarf es hierfür einer landschaftsrechtlichen Befreiung
zum Verlassen der Wege und zum Fangen wildlebender Tiere, welche anschließend
wieder freigelassen werden.
Bereits zum
wiederholten Male beantragt die Ruhr-Universität Bochum, Fakultät für Biologie,
6 Halbtagsexkursionen von maximal drei Stunden in das Naturschutzgebiet
“Mastberg und Weißenstein”. Auf der als Anhang beigefügten Karte
ist die Route der Exkursion zu entnehmen. Hauptsächlich halten sich die
Teilnehmer auf den vorhandenen Wegen auf, ein großflächiges Durchstreifen des
Waldes ist nicht vorgesehen.
In Kleingruppen erforschen die Studierenden die typische Vegetation eines
Kalkstandortes – und hier besonders den Frühjahrsgeophytenaspekt. Eine
Entnahme der Pflanzen erfolgt nicht. Ebenfalls werden kurzzeitig wildlebende
kleine Tiere, Fluginsekten, Mollusken und
Bodenarthropoden, zum Zwecke der Vorstellung gefangen und anschließend
wieder frei gelassen. Getötet werden sie nicht. Lediglich tot aufgefundene
Tiere und Tierteile werden zur Dokumentation aufgenommen und konserviert.
Die in der Vergangenheit durchgeführten Veranstaltung erfolgten in
gegenseitiger Kenntnisnahme und Zustimmung mit dem Forstamt Schwerte und der
Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF) in Recklinghausen
sowie mit Zustimmung des einstigen Landschaftsbeirat-Vorsitzenden.
Neben einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zur kurzzeitigen
Entnahme der genannten Tiere bedarf es für die Durchführung einer
landschaftsrechtlichen Befreiung von den Verboten Nr. 2 und 29 für alle
Naturschutzgebiete. Gemäß Verbot Nr. 2 ist es nicht erlaubt, “wild
lebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen, ihre Brut- und Lebensstätten,
Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören
oder zu beschädigen oder sie an ihren Brut- und Lebensstätten zu stören oder zu
beunruhigen”; gemäß Verbot Nr. 29 ist es untersagt, “das
Naturschutzgebiet außerhalb der für die Befahrbarkeit oder Begehbarkeit
hergerichteten oder gekennzeichneten Straße und Wege, Park- und Stellplätze zu
betreten ...”.
Unter dem Vorbehalt, dass sich an der Durchführung dieser
Veranstaltungsreihe nichts ändern wird, soll eine Befreiung für die drei
kommenden Sommersemester erteilt werden.
