Beschlussvorlage - 1081/2006

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Landschaftsbeirat stimmt der Durchführung von Halbtagsexkursionen für die Studierenden der Ruhr-Universität Bochum im NSG “Mastberg und Weißenstein” zu. Diese Befreiung gilt für die Exkursionen in den Sommersemestern 2007 – 2009. 

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Sachverhalt

Die Ruhr-Universität Bochum, Fakultät für Biologie, beantragt die erneute Durchführung von 6 Halbtagsexkursionen für ihre Studierenden in das Naturschutzgebiet “Mastberg und Weißenstein”. Inhalt dieser Lehrveranstaltungen ist das Kennenlernen typischer Vertreter der Flora und Fauna eines Kalkstandortes. Neben der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung bedarf es hierfür einer landschaftsrechtlichen Befreiung zum Verlassen der Wege und zum Fangen wildlebender Tiere, welche anschließend wieder freigelassen werden.


 
Bereits zum wiederholten Male beantragt die Ruhr-Universität Bochum, Fakultät für Biologie, 6 Halbtagsexkursionen von maximal drei Stunden in das Naturschutzgebiet “Mastberg und Weißenstein”. Auf der als Anhang beigefügten Karte ist die Route der Exkursion zu entnehmen. Hauptsächlich halten sich die Teilnehmer auf den vorhandenen Wegen auf, ein großflächiges Durchstreifen des Waldes ist nicht vorgesehen.

 

In Kleingruppen erforschen die Studierenden die typische Vegetation eines Kalkstandortes – und hier besonders den Frühjahrsgeophytenaspekt. Eine Entnahme der Pflanzen erfolgt nicht. Ebenfalls werden kurzzeitig wildlebende kleine Tiere, Fluginsekten, Mollusken und  Bodenarthropoden, zum Zwecke der Vorstellung gefangen und anschließend wieder frei gelassen. Getötet werden sie nicht. Lediglich tot aufgefundene Tiere und Tierteile werden zur Dokumentation aufgenommen und konserviert.

 

Die in der Vergangenheit durchgeführten Veranstaltung erfolgten in gegenseitiger Kenntnisnahme und Zustimmung mit dem Forstamt Schwerte und der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF) in Recklinghausen sowie mit Zustimmung des einstigen Landschaftsbeirat-Vorsitzenden.

 

Neben einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zur kurzzeitigen Entnahme der genannten Tiere bedarf es für die Durchführung einer landschaftsrechtlichen Befreiung von den Verboten Nr. 2 und 29 für alle Naturschutzgebiete. Gemäß Verbot Nr. 2 ist es nicht erlaubt, “wild lebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen oder sie an ihren Brut- und Lebensstätten zu stören oder zu beunruhigen”; gemäß Verbot Nr. 29 ist es untersagt, “das Naturschutzgebiet außerhalb der für die Befahrbarkeit oder Begehbarkeit hergerichteten oder gekennzeichneten Straße und Wege, Park- und Stellplätze zu betreten ...”.

 

Unter dem Vorbehalt, dass sich an der Durchführung dieser Veranstaltungsreihe nichts ändern wird, soll eine Befreiung für die drei kommenden Sommersemester erteilt werden.

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Auswirkungen

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 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

 

 

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Beschlüsse

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13.02.2007 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen