Beschlussvorlage - 0252/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Anfrage: bzgl. der Nutzungsänderung von Spielhalle in Büro/Arztpraxisauf dem Grundstück altenhagener Straße 89a Hier: Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 14 (2) BauGB in v.m. § 34 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Margot Sander
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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27.04.2004
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Entscheidung
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18.05.2004
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Sachverhalt
Der Verwaltung liegt
eine Anfrage: bzgl. der Nutzungsänderung von Spielhalle in Büro/Arztpraxis auf
dem Grundstück Altenhagener Straße 89a vor.
(Gemarkung Eckesey, Flur
16, Flurstück 215)
Planungsrechtliche
Situation:
Das Grundstück ist im
Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt.
Das Grundstück liegt
desweiteren im Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 1/00
(519) –Fehrbelliner Straße-.
Für diesen Bereich wurde
vom Rat der Stadt die Veränderungssperre am 1.3.2001,
die erste Verlängerung
der Veränderungssperre am 20.2.2003 und die zweite Verlängerung der Veränderungssperre am 11.12.2003 beschlossen. Alle Beschlüsse wurden
ortsüblich öffentlich bekanntgemacht.
Das Grundstück ist somit
z.Z. hinsichtlich seiner Bebaubarkeit nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Gemäß § 14 (2) BauGB
kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn
öffentlich Belange nicht entgegenstehen.
Hierzu die Begründung:
Im Sommer 2003 wurden in
einem Werkstattverfahren mit Bürgerbeteiligung im Rahmen des Projektes
“Altenhagen: Stadtteil mit besonderem Erneuerungsbearf”
unterschiedliche Konzepte für einen Rahmenplan erarbeitet. Die Überarbeitung
dieser Konzepte erfolgte am 30.10.2003. Ein brauchbares Konzept soll Grundlage
des Bebauungsplanentwurfes werden, der z.Z. erarbeitet wird.
Die geplante
Nutzungsänderung steht der beabsichtigten Festsetzung nicht entgegen.
Die möglicherweise
festzusetzende Straßenfläche wird z.Z. anhand von Straßenvarianten geprüft, die das o.g.
Grundstück nicht durchschneiden, höchstens tangieren.
