Beschlussvorlage - 0007/2007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Sozialausschuss beauftragt die Verwaltung, eine öffentliche Ausschreibung für eine Stelle im Bereich Insolvenzberatung entsprechend dem Ratsbeschluss vom 14.12.2006 auf der Grundlage der in dieser Vorlage dargestellten Qualitätskriterien vorzunehmen. Dabei sind besonders die Voraussetzungen des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (AGInsO) sowie die Richtlinien für die Anerkennung von geeigneten Stellen (RdErl. v. 03.07.1998, IV A 4 – 6709.3) nach § 305 Insolvenzordnung zu berücksichtigen.

 

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Sachverhalt

Der Rat der Stadt hat mit seinem Beschluss vom 14.12.2006 eine öffentliche Ausschreibung einer Stelle für den Bereich Insolvenzberatung beschlossen. Da die Verwaltung mit der Ausschreibung beauftragt wurde, ist eine Beteiligung der städtischen Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle an der Ausschreibung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen.

Die nachfolgend aufgeführten Qualitätskriterien bilden die Grundlage für die Ausschreibung und sollen einen einheitlichen qualitativen Mindeststandard vorgeben, der die Auswahl des effektivsten und effizientesten Angebotes ermöglicht.

 


 
Qualitätskriterien

 

Der Ratsbeschluss vom 14.12.206 sieht die Ausschreibung einer Stelle für die Insolvenzberatung  mit einer Befristung auf 3 Jahre vor.  Das Privatinsolvenzverfahren stellt dabei erhebliche Anforderungen an die beratende Stelle und die Person, die den Schuldner in diesem Verfahren berät bzw. begleitet. Diese Anforderungen gehen weit über die fachlichen Erfordernisse einer Beratung bei finanziellen Problemen bzw. in sonstigen sozialen Angelegenheiten hinaus. Sie sind in der Insolvenzordnung (InsO), dem Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) sowie den Richtlinien für die Anerkennung von geeigneten Stellen für die Verbraucherinsolvenzberatung (RdErl. v. 03.07.1998, IV A 4 – 6709.3) verbindlich definiert und damit Teil der Ausschreibung. Nur als geeignet anerkannte Stellen dürfen die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens notwendigen Bescheinigungen über das Scheitern einer außergerichtlichen Einigung ausstellen. Zur Festlegung der Qualitätskriterien ist damit ein Rahmen notwendiger Bedingungen vorgegeben.

 

Im Einzelnen sind hier besonders herauszuheben:

 

·      Wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Beratung im Sinne eines ganzheitlichen Beratungsansatzes

·      Zuverlässigkeit des Trägers (gilt bei Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege, der Verbraucherzentrale NRW oder Körperschaften des öffentlichen Rechts als gegeben)

·      Die Stelle muss über eine fachlich qualifizierte Person (Dipl. Sozialarbeiter/in bzw. - pädagoge/in, Bankkaufmann/frau, Betriebswirt/in, Ökothrophologe/in oder zum gehobenen Verwaltungsdienst befähigende Ausbildung) mit mindestens zweijähriger praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung (Ziffer 3.4 des genannten RdErl.) verfügen.

 

Sofern diese Bedingungen erfüllt werden, können auch gewerbliche Betreiber eine Anerkennung als “geeignete Stelle” erhalten. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass auch solche Anbieter sich bei einer öffentlichen Ausschreibung bewerben.

 

Darüber hinaus sollten folgende weitere Kriterien erfüllt sein:

 

·        Die Beratung muss kostenlos sein.

·        Das Beratungsangebot sollte in Hagen an zentraler Stelle erfolgen.

·        Die Vertretung im Urlaubs- und Krankheitsfall ist durch Fachpersonal, das auch die Voraussetzungen der Ziffer 3.4 des RdErl. erfüllt, vor Ort sicherzustellen.

·        Aufgrund des geforderten ganzheitlichen Beratungsansatzes sollte auch sozialarbeiterische Fachkompetenz in der Beratungseinrichtung vorhanden sein.

 

Die genannten Vorgaben sind durch entsprechende Unterlagen im Angebot nachzuweisen.

 

 

Kostenkalkulation

 

Die Aufstellung der Kosten sollte zunächst differenziert alle Personal- und Sachkosten umfassen einschließlich anteiliger Kosten für Raummiete, Overhead etc. Sofern durch bereits vorhandene Strukturen bestimmte Kostenanteile entfallen, ist dies gesondert auszuweisen. Bei der Vergabe richtet sich der städtische Zuschuss nach den um diese Anteile reduzierten Kosten.

 

Hinsichtlich der Personalkosten  ist von einer Vollzeitkraft mit mindestens 38,5 Std./Woche auszugehen.

 

 

 

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Beschlüsse

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12.02.2007 - Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie - ungeändert beschlossen