Beschlussvorlage - 0927/2006

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der I. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen (Vergnügungssteuersatzung), die als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist, wird beschlossen.

 

Realisierungstermin : 01.01.2007

Reduzieren

Sachverhalt

Am 01.01.2006 ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hagen in Kraft getreten. Die Erfahrungen, die seit Januar 2006 mit dieser Form der Besteuerung gesammelt wurden, geben Anlass, einige Satzungsbestimmungen zu konkretisieren.


 
 

 


Am 01.01.06 ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hagen in Kraft getreten. Die Neufassung wurde erforderlich, weil die Geldspielgeräte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr nach dem Stückzahlmaßstab, sondern nach den Einspielergebnissen der einzelnen Geräte zu versteuern sind.

 

Die Erfahrungen, die seit Januar 2006 mit dieser Form der Besteuerung gesammelt wurden, geben Anlass, einige Satzungsbestimmungen zu konkretisieren, um Missverständnisse bei Abgabe der Steuererklärungen durch die Steuerpflichtigen zu vermeiden. Außerdem ist die Höhe des Prozentsatzes der Besteuerung  unter Berücksichtigung der Einnahmeentwicklung zu überdenken.

 

Hinterfragt werden sollte außerdem, ob  die Besteuerung von Tanzveranstaltungen noch zeitgemäß ist. Dabei ist das Verifikationsprinzip zu beachten, das heißt, eine Besteuerung von Steuertatbeständen ist nur zulässig, wenn eine gleichmäßige Besteuerung sichergestellt wird. Gerade die Durchführung von Tanzveranstaltungen erfolgt häufig zu bestimmten Terminen spontan, ohne dass eine Anmeldung durch den Veranstalter vorgenommen wird (Silvester, 1. Mai usw.). Es wäre erforderlich, umfassende Kontrollen durchzuführen, um sicherzustellen, dass alle Veranstalter von Tanzveranstaltungen gleichermaßen der Besteuerung unterliegen. Kontrollpersonal steht jedoch dafür nicht zur Verfügung. Auch die Durchführung attraktiver Veranstaltungen in der Stadthalle wird durch die Besteuerung der Tanzveranstaltungen erschwert, weil andere Städte diesen Tatbestand nicht mehr versteuern bzw. geringere Steuern festsetzen.

 

An der Besteuerung von Tanzveranstaltungen sollte dennoch festgehalten werden. Veranlassung besteht allerdings über die Erhebungsform und die Höhe der Steuersätze nachzudenken.

 

 

Die wesentlichen Änderungen werden im Folgenden kurz dargestellt:

 

 

Zu § 4

 

Die gültige Satzungsfassung sieht als Erhebungsformen die Karten- und die Pauschsteuer vor. Da die Besteuerung der Spielapparate mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit prozentual nach den Einspielergebnissen erfolgt und § 6 Abs. 4 die Festlegung einer Steuer durch Vereinbarung vorsieht, sind die Erhebungsformen im § 4 entsprechend zu ergänzen.

 

 § 4 Abs. 2 sollte ersatzlos entfallen. Diese Regelung macht es erforderlich, jeweils eine Vergleichsrechnung als Besteuerungsvariante durchzuführen, um festzustellen, ob die Kartensteuer oder die Berechnung der Veranstaltungsfläche zu einer höheren Steuer führt. Das setzt jeweils das Ausmessen der für die Tanzveranstaltung in Anspruch genommenen Flächen voraus und ist zu aufwändig.

 

§ 4 Abs. 3 kann ebenfalls entfallen, weil jede Veranstaltung gesondert abzurechnen ist und das Erfordernis, Vergleichsberechnungen vorzunehmen, durch die Streichung des Abs. 2 entfällt.

 

Zu § 6

      

§ 6 Abs. 3 geht von einem Steuersatz von 10 v. H. des Eintrittspreises aus. Die Senkung des Steuersatzes trägt dem Umstand Rechnung, dass steigende Kosten (Werbung, Personalkosten) und ein bisher gültiger Steuersatz von 20% auf die verkauften Eintrittskarten die Durchführung von Veranstaltungen im Stadtgebiet Hagen erschweren. Dadurch ist auch die Wettbewerbsfähigkeit der Stadthalle gegenüber vergleichbaren Einrichtungen in anderen Städten betroffen.

 

Die Senkung des Steuersatzes von  20 v.H. auf 10 v.H. führt zwar zu einem nominellen Einnahmeverlust von ca. 10.000 € jährlich.  Das wird jedoch ggf.  durch die Zunahme der Anzahl von Tanzveranstaltungen ausgeglichen. Da die Tanzveranstaltungen in den Diskotheken nach der Veranstaltungsfläche veranlagt werden (§ 9 Abs. 2), wirkt sich die Senkung der Steuer nur für besondere Veranstaltungen, für die Eintrittskarten verkauft werden, aus.

 

§ 6 Abs. 4 wurde neu gefasst. Es soll sichergestellt werden, dass aus besonderen Gründen die Möglichkeit zur Vereinbarung der Steuer mit dem Veranstalter besteht.

 

Zu § 8

 

§ 8 wurde in § 8 und § 8 a unterteilt. Diese Unterteilung erfolgt aus Gründen der Übersichtlichkeit, weil die Besteuerung von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit

prozentual nach den Einspielergebnissen erfolgt, während die Besteuerung von Spielapparaten ohne Gewinnmöglichkeit durch die Festsetzung einer Pauschsteuer  erfolgt.

 

Der prozentuale Steuersatz, der auf die Einspielergebnisse anzuwenden ist, wurde von 8 v. H. auf  10  v. H. bei den in Spielhallen gehaltenen Apparaten angehoben.

Der prozentuale Steuersatz, der auf die Einspielergebnisse anzuwenden ist, wurde von 4 v. H. auf 6 v. H. bei den in Gastwirtschaften gehaltenen Apparaten angehoben.

 

Diese Anhebungen sind notwendig, aber auch vertretbar, um die absehbaren Einnahmeverluste zumindest ab 2007 teilweise aufzufangen. Die Einnahmeverluste sind auf folgende Umstände zurückzuführen:

 

2 Spielhallen blieben im Jahr 2006 geschlossen  und zwei weitere Spielhallen wurden für den Zeitraum von 5 Monaten geschlossen.

 

Durch Änderung der Spielverordnung hat der Gesetzgeber die Aufstellung von “Tokengeräten” untersagt. Der Bestand der Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit ist von 374 Apparaten (Stand Januar 06) auf 187 (Stand Oktober 06) in Spielhallen und von 164 Apparaten (Stand Januar 06) auf 127 (Stand Oktober 06) in Gaststätten zurückgegangen.

 

Die Auswertungen der eingereichten Zählwerkausdrucke der Apparate mit Gewinnmöglichkeit lassen den Schluss auf sinkende Einspielergebnisse zu.

 

Ein Vergleich mit anderen Städten zeigt, dass die Stadt Hagen bei der nunmehr vorgesehenen Steuer von 10 % auf die Einspielergebnisse für Apparate in Spielhallen bzw. von 6 % auf die Einspielergebnisse für Apparate in Gaststätten im unteren Bereich der Besteuerung liegt.

Die Städte Hamm, Leverkusen und Neuss erheben bei Apparaten in Spielhallen ebenfalls eine Steuer von 10% auf die Einspielergebnisse. Die Stadt Essen besteuert die Einspielergebnisse mit 12% und die Stadt Duisburg die Einspielergebnisse mit 13%.

 

Zur Vermeidung einer evtl. Erdrosselungswirkung ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Mehrwertsteuer bereits zu einer Verminderung des Bruttoumsatzes um 19 % ab 01.01.07 führen wird. Die Spielräume für Steuererhöhungen sind wegen der vorgenannten Umstände relativ gering, wenn der Eintritt einer Erdrosselungswirkung vermieden werden soll.

 

Nach dem jetzigen Kenntnisstand werden die Veranlagungen der Apparate mit Gewinnmöglichkeit zu Einnahmen von ca. 500.000 € im Jahr 2006 führen. Hinzuzurechnen sind Veranlagungen von ca. 135.000 €  für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit. Die Vergnügungssteuer aus der Besteuerung von Filmvorführungen, Stripteasevorführungen und Tanzveranstaltungen wird ca. 100.000 € betragen.

 

Eine Anhebung des Steuersatzes von 8 v. H. auf 10 v. H.  für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen würde voraussichtlich zu Mehreinnahmen von rund

110.000 €  im Jahr 2007 führen.

 

Eine Anhebung des Steuersatzes von 4 v. H. auf 6 v. H. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten wird voraussichtlich zu Mehreinnahmen von rund 30.000 €  im Jahr 2007  führen.

 

§ 8 Abs. 1, Satz 2 wurde neu eingefügt. Die Steuerpflichtigen erwarten oft Verrechnungsmöglichkeiten für negative Einspielergebnisse einzelner Apparate.

Die Vergnügungssteuer ist eine Aufwandsteuer. Versteuert wird der finanzielle Aufwand, den die Benutzer der Apparate betreiben. Da es nicht praktikabel ist, den Aufwand unmittelbar bei den Spielern festzusetzen, sieht es die Rechtsprechung als zulässig an, die Betreiber der Apparate zu besteuern. Die Einspielergebnisse als Grundlage der Besteuerung  sind lediglich als ein rechnerisches Hilfsmittel zu sehen, um eine möglichst gleichmäßige Besteuerung herbeizuführen. Es handelt sich bei der Besteuerung der Einspielergebnisse daher um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der den Aufwand der Spieler berücksichtigt. Umsätze bzw. Gewinne der Apparatebetreiber spielen daher bei Anwendung des Maßstabs keine Rolle, so dass negative Einspielergebnisse auch nicht berücksichtigt werden können. Sie spiegeln nicht den Aufwand der Spieler wieder. 

 

§ 8 Abs.3 wurde neu gefasst. Die Definition des Einspielergebnisses orientiert sich aus Gründen der einheitlichen Handhabung an den Zählwerkausdrucken, die für die Steuerpflichtigen als Grundlage zur Steueranmeldung dienen.

 

§ 8 Abs. 4 wird zu § 8 a Abs. 1.

 

§ 8 Abs. 5 wird zu Abs. 4 und bleibt für die Besteuerung der Apparate mit Gewinnmöglichkeit bestehen. Eine gleichartige Regelung wird für die Besteuerung der Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in § 8 a Abs. 2 getroffen.

 

§ 8 Abs. 6 wird zu § 8 a Abs. 3

 

§ 8 Abs. 7 Satz 1 wird in § 8 a Abs. 4 für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit übernommen.

 

Für die Besteuerung der Apparate mit Gewinnmöglichkeit bleibt § 8 Abs. 7 inhaltlich bestehen und wird zu Abs. 5.

 

§ 8 Abs. 7  2. Absatz entfällt, da die Umsetzung nicht praktikabel ist.

 

§ 8 Abs. 8 wird zu § 8 a Abs. 5. Einer Regelung für Apparate mit Gewinnmöglichkeit bedarf es nicht, weil die Einspielergebnisse sich nur bei Inbetriebnahme des Apparates verändern.

 

Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird Abs. 9 zu Abs. 6 und neu gefasst. Regelungen für die Altjahre müssen in der Änderungssatzung nicht mehr enthalten sein, weil Anträge auf Neuberechnung der Steuer nach dem Einspielergebnis für die Jahre 2003, 2004, 2005 nur bis zum 28.02.06 gestellt werden konnten.

 

§ 8 Abs. 10 Abschnitt 1 jetziger Fassung entfällt. Die Regelungen über monatliche Steuervorauszahlungen und den für diese Fälle vorgesehenen Jahressteuerbescheid waren darin enthalten. Diese Regelungen sollten zu einer Vereinfachung für die Steuerpflichtigen und die Steuerabteilung führen. Die Nachteile dieser Regelung überwiegen. Unstimmigkeiten, die sich aus den Steueranmeldungen und den Zählwerkausdrucken ergeben, lassen sich nur zeitnah klären. Die erforderlichen Überprüfungen sind für einen Jahreszeitraum mit der Aufklärung von Differenzen kaum leistbar. Zudem lassen sich die realen Steuereinnahmen in diesen Fällen nicht vorhersehen. Nach Ablauf des Jahres kann es zu erheblichen Rückzahlungen an die Steuerpflichtigen kommen.

 

§ 8 Abs. 10 Abschnitt 2 wird neu gefasst und ist jetzt Absatz 7. Dieser Absatz enthält  nunmehr Regelungen zu den  Steueranmeldungen. Bisher wurden Steueranmeldungen nach 4 Wochen bestandskräftig, soweit die Stadt innerhalb dieser Zeit keine Änderungen vornahm. Nunmehr wird die Steueranmeldung entsprechend § 164 der Abgabenordnung für 1 Jahr unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt. Damit hat die Stadt anstelle von bisher 4 Wochen nunmehr ein Jahr Zeit, angeforderte Zählwerkausdrucke mit den Steueranmeldungen abzugleichen und ggf. Änderungsbescheide zu erlassen.

 

§ 8 a wurde neu eingefügt und beinhaltet die Regelungen für die Besteuerung von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit.

 

Neu geschaffen wurde der Gebührentatbestand für Internetanschlüsse, die in Spielhallen und ähnlichen Betrieben aufgestellt werden. Während Internetgeräte in Gaststätten als zusätzliches Angebot der Kommunikation anzusehen ist, suchen Spieler in Spielhallen und Spielhallenähnlichen Betrieben (z.B. Internetkaffee`) diese Geräte vorwiegend auf, um Spiele wahrzunehmen. Besteuert wird jeder Monitorplatz, der dem Spieler die Teilnahme an Spielen ermöglicht.

 

Zu § 9

 

§ 9 Abs. 3 wurde neu gefasst. Es soll sichergestellt werden, dass aus besonderen Gründen die Möglichkeit zur Vereinbarung der Steuer mit dem Veranstalter besteht.

 

Zu § 10

 

Entsprechend der Regelung in § 6 Abs. 3 wird der Steuersatz aus den in § 6 genannten Gründen auf 10 v. H. der Roheinnahme festgesetzt

 

§ 10  Abs. 3 wurde neu gefasst. Es soll sichergestellt werden, dass aus besonderen Gründen die Möglichkeit zur Vereinbarung der Steuer mit dem Veranstalter besteht.

 

Zu § 12

 

§ 12 Abs. 2 wird ergänzt, weil die Besteuerung der Apparate ohne Gewinnmöglichkeit nicht mehr in § 8 sondern in § 8 a  geregelt wird.

 

Zu § 13

 

§ 13  Abs. 1 wird hinsichtlich der Fälligkeit der Forderungen aus Steueranmeldungen konkretisiert. Vorauszahlungen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit werden nicht mehr festgesetzt.

 

§ 13 Abs. 3 sieht grundsätzlich eine  Zahlungsfälligkeit von 1 Monat vor. Das  entspricht der Frist, in der die Steuerfestsetzung durch Widerspruch angegriffen werden kann.

 

Zu § 16

 

In diesem Fall sind redaktionelle Änderungen in den einzelnen Ziffern notwendig geworden.

 

Zu § 17

 

Rückwirkende Fälligkeiten sind in dieser Satzungsänderung nicht mehr vorgesehen.

 

 

Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung ist als Anlage beigefügt.

 

 

I. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen  (Vergnügungssteuersatzung) vom 21. Dezember 2005

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023),

zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.Mai 2005 (GV NRW S. 498) und der §§ 1 bis 3 und  § 20  Abs. 2  Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein Westfalen vom 28. April 2005 (GV NRW S. 488) hat der Rat in seiner Sitzung am ------------------ folgende Änderungen der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen (Vergnügungssteuersatzung) vom 21.12.2005 beschlossen:

 

 

Artikel I

 

 

§ 4 erhält folgende Fassung:

 

§ 4

Erhebungsformen

 

Die Steuer wird erhoben als

 

            1. Kartensteuer 

            2. Pauschsteuer  

            3. durch v. H. Satz nach den Einspielergebnissen oder

            4. durch Vereinbarung mit dem Veranstalter

 

§ 4 Abs. 2 und 3 entfallen.

 

 

 

 

§ 6 Abs. 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

 

 

§ 6  

 Steuermaßstab und Steuersatz

 

(3)       Der Steuersatz beträgt 10 v.H. des Eintrittspreise oder Entgeltes.

 

(4)              Die Stadt Hagen kann aus besonderen Gründen den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren.

 

 

§ 8 erhält folgende Fassung:

 

§ 8

Besteuerung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit

 

(1)       Die Steuer für das Halten/die Benutzung von Apparaten nach § 1 Nr. 5 mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen beträgt 10 v.H. des Einspielergebnisses (Bruttokasse nach Abs. 3). Negative Einspielergebnisse werden mit 0,00 € besteuert.

 

(2)              Die Steuer für das Halten/die Benutzung von Apparaten nach § 1 Nr. 5 mit Geld- oder  Sachgewinnmöglichkeit in Gastwirtschaften und an sonstigen Orten beträgt 6 v.H. des Einspielergebnisses (Bruttokasse nach Abs. 3).

 

(3)              Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse abzüglich der Nachfüllung A (= Saldo 2), zuzüglich Fehlbetrag, abzüglich Prüftestgeld, Falschgeld, Fehlgeld sowie Berücksichtigung der Nachfüllung B.

 

(4)              Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung (Apparatur) sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.

 

(5)              Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 20. Tag des folgenden Kalendermonats auf dem von der Stadt/Steuerabteilung zur Verfügung gestellten Vordruck schriftlich anzuzeigen. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Hersteller, der Gerätename, die Gerätenummer, die Zulassungsnummer und die Dauer der Aufstellung innerhalb eines Kalendermonats (Kalendertage) mit anzugeben. Dies gilt auch für Ersatzapparate.

 

(6)              Der Steuerschuldner der Steuerforderung zu Abs. 1 und 2 hat bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für den vorherigen Kalendermonat eine Steueranmeldung auf dem von der Stadt/Steuerabteilung zur Verfügung gestellten Vordruck abzugeben und die Steuer für alle in Hagen bestehenden Aufstellorte für jedes Gerät entsprechend der Einspielergebnisse gesondert und insgesamt zu berechnen. Den Steuererklärungen sind auf Verlangen der Stadt die Druckprotokolle der Apparate mit den Aufzeichnungen über die Spieleinsätze  bzw. den Einspielergebnissen beizufügen.

 

(7)      Die Steueranmeldung nach Abs. 6 gilt als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung. Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt nach Ablauf eines Jahres, gerechnet ab Eingang der Steueranmeldung. Die Stadt Hagen kann die Steuer abweichend von der Steueranmeldung festsetzen, wenn die vom Steuerpflichtigen vorgenommene Berechnung fehlerhaft ist oder von den Satzungsvorgaben abweicht.

 

§ 8a wird ergänzt und erhält folgende Fassung:

 

§ 8 a

Besteuerung von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit

 

(1)      Die Steuer für die Benutzung von Apparaten nach §1 Nr. 5, bei denen keine Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit besteht, wird nach der Anzahl der Apparate erhoben. Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

 

a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen für Apparate ohne   Gewinnmöglichkeit 40,00 Euro

 

b) in Gastwirtschaften und an sonstigen Orten für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 25,00 Euro

  

      c) Die Steuer beträgt je Spielkonsole für Internetgeräte in Spielhallen oder  ähnlichen Unternehmen 15,00 Euro.      

 

(2)             Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung (Apparatur) sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.

 

(3)      Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort umgehend der Stadt/Steuerabteilung schriftlich anzuzeigen.

 

(4)   Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.

 

(5)    Ist der Aufstellort mindestens einen vollen Monat geschlossen, wird von der Festsetzung abgesehen, wenn die vorübergehende Schließung der Stadt/Steuerabteilung  vorher schriftlich angezeigt worden ist.

 

 

 

 

 

 

 

§ 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

§ 9

Nach der Größe des benutzten Raumes

 

(3)     Die Stadt Hagen kann aus besonderen Gründen den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren.

 

§ 10 Abs. 1 und Abs. 3 erhalten folgende Fassungen:

 

§ 10

Nach der Roheinnahme

 

(1)    Die Pauschsteuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 7, 8a und 9 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Der Steuersatz beträgt 10 v.H. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß § 6 Abs. 2 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte.

 

(3)     Die Stadt Hagen kann aus besonderen Gründen den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren.

 

§ 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

§ 12

 Beginn und Ende der Steuerpflicht

 

(2)    Die Vergnügungssteuerpflicht nach § 8 und § 8a beginnt abweichend von Absatz 1 mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 5 genannten Orten.

 

 

 

 

 

 

§ 13 Abs. 1 und 3 erhalten folgende Fassungen:

 

§ 13

Festsetzung und Fälligkeit

 

(1)     Wird die Vergnügungssteuer nach dem Einspielergebnis erhoben, so ist diese mit Abgabe der Steuererklärung, spätestens zum letzten Werktag des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Kalendermonats zu entrichten.

 

(3)     Die Vergnügungssteuer, die bei Veranstaltungen für zurückliegende Zeiträume durch Steuerbescheid der Stadt festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.

 

§ 16 erhält folgende Fassung:

 

§ 16

 Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes  für das Land NRW vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:

 

 1.  § 5   Abs. 1: Ausgabe von Eintrittskarten

 2.  § 5   Abs. 2: Hinweis auf die Eintrittspreise

 3.  § 5   Abs. 3: Vorlage der Eintrittskarten bei der Anmeldung der Veranstaltung

 4.  § 5   Abs. 4: Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die ausgegebenen Eintrittskarten.

 5.  § 5   Abs. 5: Abrechnung der Eintrittskarten

 6.  § 7   Abs. 2: Erklärung des Spielumsatzes

 7.  § 8   Abs. 5: Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie  Änderung (Erhöhung) des Apparatebestandes.

 8.   § 8   Abs. 6: Abgabe der Steueranmeldung

 9.   § 8a Abs. 3: Aufstellungs- oder Änderungsanzeigen

10.  § 10 Abs. 2: Erklärung der Roheinnahmen

11.  § 11 Abs..1: Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von steuererhöhenden Änderungen

 

§ 17 erhält folgende Fassung:

 

§ 17

 Inkrafttreten

Die Änderungen der Vergnügungssteuersatzung treten am 01.01.2007 in Kraft.

 

 

Artikel II

 

Dieser Nachtrag tritt am 01.01.2007 in Kraft 

Reduzieren

Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

30.11.2006 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

14.12.2006 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen