Beschlussvorlage - 0878/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Entgeltordnung für die Abfallentsorgung in der Stadt Hagen vom 21. Dezember 2001
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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30.11.2006
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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14.12.2006
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Sachverhalt
Die Entgeltordnung für die Abfallentsorgung wird neu gefasst. Anlass für die Neuberechnung ist die Erhöhung des Entgeltbedarfes. Die letzte Anpassung der Entgeltbeträge mit Ausnahme des Restabfallsackes fand mit der Euroumstellung statt.
Die Entgeltordnung für die Abfallentsorgung wird
erstmals seit der Euroumstellung 2002 (mit Ausnahme der Entgeltfestsetzung für
die Restabfallsäcke) auf Basis der Betriebsabrechnung 2005 neu kalkuliert.
Im Rahmen der Änderung werden folgende Entgelte angepasst bzw. neu aufgenommen:
Restabfallsack
Der Verkaufspreis für den Restabfallsack (2,60 €) setzt sich aus dem Abgabepreis der HEB GmbH (zurzeit 2,30 €) und der Verkaufsprovision für die Verkaufsstellen (0,30 €) zusammen. Die Einnahmen aus dem Abgabepreis werden zu 100 % den Gebühreneinnahmen gutgeschrieben.
Rechnerisch ergibt sich bei einem Restabfallsackvolumen von 65 l und dem Gebührensatz für Restabfallbehälter ab 2007 ein Verkaufspreis von 3,81 € zzgl. 0,30 € Provision, insgesamt 4,11 €. Die sich für 2007 ergebende Preisdifferenz von 1,51 € ist auf Grund des schnelleren Ladevorganges für einen Sack gegenüber einer Restabfalltonne und des geringeren Verwaltungsaufwands für die Gebührenabrechnung angemessen zu reduzieren. Deshalb wird eine Anpassung auf 3,30 € vorgeschlagen (Reduzierung auf rd. 80% des Ausgangswertes).
Entsorgung nicht ordnungsgemäß zur Abfuhr bereitgestellter Abfälle
Die Entgelte für die in der Anlage aufgeführten Stundensätze wurden im Jahre 2002 letztmals angepasst. Neben der Anpassung an die aktuelle Kostensituation und die MWST - Erhöhung um drei Prozentpunkte wurden auch erstmalig der anteilige Aufwand für Einsatzleitung, Dienst- u. Schutzkleidung und Gebäudekosten in der Kalkulation berücksichtigt. Deshalb kommt es zum Teil zu deutlichen Entgeltanpassungen.
Entgelt für Sonderleerung, Nachleerung, Sondergestellung
Die Erhebung von Entgelten für die o. g. Sonderleistungen ist in der Abfallsatzung vorgesehen. Bisher waren hierfür jedoch keine Entgelte in der Entgeltordnung festgesetzt worden. Auf Basis der aktuellen Stundensätze und der erwarteten durchschnittlichen Einsatzzeiten für die Sonderleistungen werden die Entgelte erstmalig kalkuliert.
Vollservice Papiertonne
Die Akzeptanz der Papiertonne kann im Bereich der Mehrfamilienhäuser durch das Angebot des Vollservices für die Behälter deutlich verbessert werden. In der Regel wird ein Behälter für alle Bewohner zur Verfügung gestellt. Problematisch könnte die Organisation der Bereitstellung der Behälter am Leerungstag werden. Durch den Vollservice kann diese Organisation auf die HEB GmbH übertragen werden. Für diesen Service muss aber ein Entgelt auf einem kostendeckenden Niveau festgelegt werden, um das Leistungs-/ Gegenleistungsverhältnis nachvollziehbar darzustellen. Unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit dem Vollservice im Bereich der Restabfallsammlung und der zu erwartenden Anschlussdichte wird deshalb ein Vollserviceentgelt für die Papiertonne in Höhe von 30,00 €/a vorgeschlagen.
Weiterhin werden geringfügige Veränderungen zur
Klarstellung des Teils A: Sperrmüllabfuhr in der bestehenden
Entgeltordnung vorgenommen.
Darüber hinaus wird der Teil B: Abfuhr
nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz neu gefasst.
Zusätzlich ist eine neue Position unter Teil C:
Sonstige Entgelte aufzunehmen. Hierbei handelt es sich um die Position
Vollservice Papiertonne.
Darüber hinaus bietet die HEB GmbH Sonderleerungen, Nachleerungen und Sondergestellungen an, für die Entgelte erstmals in die Entgeltordnung aufzunehmen sind. Diese werden als Punkte “C 3” und “C 4” neu eingefügt. Der alte Punkt “C 3” wird in “C 5” umbenannt und am Ende der Tabelle wird eine neue Position “Sperrmüllentsorgung über Container” ausgewiesen.
Die Entgeltordnung wird wie folgt neu gefasst (siehe Fettdruck):
Teil A: Sperrmüllabfuhr
Für die Leistungen der
städtischen Sperrmüllabfuhr und der Nebenleistungen gelten
folgende Entgelte:
A 1 Sperrmüllabfuhr
(gem. Definition § 16 der Abfallwirtschaftssatzung)
Alle Entgelte sind bei
Abholung bar zu entrichten.
A 1.1 Ladearbeiten innerhalb der
Regelarbeitszeit
- Anfahrtspauschale pro
Auftrag
inkl. erste Ladeviertelstunde
......................................................................10,00
€
- jede weiteren
angefangenen 5 Lademinuten .............................................10,00
€
A 1.2 Entsorgungskosten
- Entsorgungskosten (bis
200 kg
pro Auftrag nach Verwiegung)
.....................................................................15,00
€
- zusätzlich: über 200
kg pro Auftrag nach Verwiegung.............................. 135,00
€/t;
es wird nach
mathematischer Regel auf volle 10 kg gerundet.
A 1.3 Abfuhren außerhalb
der Regelarbeitszeit
- Ladearbeiten montags
bis freitags von 16.00 bis 19.00 Uhr
sowie samstags auf Wunsch des
Anschlusspflichtigen:
zusätzlich zu den Regelentgelten
......................................................................25,00
€
Teil B: Abfuhr nach
dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz gemäß § 16 a der Abfallwirtschaftssatzung
Alle Entgelte sind bei
Abholung bar zu entrichten. Die Entgelte berechnen sich ab Bereitstellung der
Geräte am Straßenrand.
Pauschale pro Auftrag
: ......................................................................................15,00
€
Pauschale pro Auftrag
in Verbindung mit
einem Sperrmüllabfuhrtermin: ............................................10,00
€
Ein Pauschalauftrag umfasst die Abholung von max. 2 Großgeräten und max. 10
Kleingeräte (siehe
Anlage).
Jedes weitere
Großgerät:.......................................................................................5,00
€
Jede weiteren 10
Kleingeräte:................................................................................5,00
€
Auf besondere
Bestellung und gegen ein zusätzliches Entgelt von 10 €/Großgerät und von
10 € je 10 Kleingeräte erfolgt eine Abholung aus dem Haus.
Teil C: Sonstige
Entgelte
C 1 Restabfallsäcke
Das Entgelt für einen
Restabfallsack beträgt ...........................................................3,30
€
C 2 Häckselfahrzeug
Für den Einsatz des
Grünabfallhäckselfahrzeugs werden pro angefangene
halbe Arbeitsstunde
30,00 € berechnet.
C 3 Vollservice für Papiertonne 120 L und 240 L
pro Jahr gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 der Abfallwirtschaftssatzung...............................................................................30,00
€
C 4 Sonderleerungen gemäß § 15 Abs. 3, 5 und 6 der Abfallwirtschaftssatzung
-
Entgelt
für eine Sonderleerung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 Satz 1 der Abfallwirtschaftssatzung
1/52 der Jahresgebühr gemäß § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Abfallversorgung
zzgl. Anfahrtskosten.........................30,00 €
-
Entgelt
für Nachleerung gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 der Abfallwirtschaftssatzung ………………………………………………………………………………………....30,00
€
-
Entgelt
für Sondergestellung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 der Abfallwirtschaftssatzung 1/52 der Jahresgebühr gemäß § 3 Abs. 1 der
Gebührensatzung für die Abfallversorgung zzgl. Auslieferung und
Abholung………………...............60,00 €
( Pro Einzelauftrag und max. 5
Restabfallbehälter )
C 5 Entsorgung nicht
ordnungsgemäß zur Abfuhr bereitgestellter Abfälle
Die Kosten für die Sammlung, den Transport, die Entsorgung und
gegebenenfalls
die Reinigung der wilden Kippstelle richten sich nach den Besonderheiten
des
Einzelfalls. Der Einsatz von Personal, Fahrzeugen und technischen Hilfsmitteln sowie die erfasste Abfallmenge sind in einem Leistungsnachweis zu dokumentieren, der dem Verursacher zusammen mit der Rechnung über das Entgelt zuzusenden ist.
Bezeichnung |
1/1 Std. in € |
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|
Müllwerker |
41,69 |
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|
Kraftfahrer |
39,27 |
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|
|
Straßenreiniger |
37,43 |
|
|
Fahrzeuge einschließlich Fahrer |
|
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Sperrmüllwagen |
65,60 |
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|
|
Hausmüllwagen,MGB-Wagen |
74,02 |
|
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|
Hakenliftfahrzeug
|
68,54 |
|
|
|
Lkw bis 3
t Nutzlast |
47,77 |
|
|
|
Lkw mit
Ladebühne |
53,15 |
|
|
|
Kehrmaschine |
71,73 |
|
|
|
Streuautomat |
97,30 |
|
|
Zu berechnen sind jeweils angefangene halbe Stunden einschließlich der
Anfahr- und
Entsorgungszeiten.
Sperrmüllentsorgung
über Container
Auslieferung und
Abholung, Behältergestellung für 7 Tage......................100,00 €
Zzgl.
Entsorgungskosten ..............................................................................135,00
€/t
Diese Entgeltordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 16.März 2006 außer Kraft.
Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Entgeltsätze ist in der Anlage
beigefügt.
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchst. i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 498), in Verbindung mit § 24 der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Hagen vom 18. Dezember 2003 hat der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung am ------------------ folgende Neufassung zur Entgeltordnung für die Abfallentsorgung in der Stadt Hagen beschlossen:
Artikel I
Teil A: Sperrmüllabfuhr
Für die Leistungen der
städtischen Sperrmüllabfuhr und der Nebenleistungen gelten
folgende Entgelte:
A 1 Sperrmüllabfuhr
(gem. Definition § 16 der Abfallwirtschaftssatzung)
Alle Entgelte sind bei
Abholung bar zu entrichten.
A 1.1 Ladearbeiten innerhalb der
Regelarbeitszeit
- Anfahrtspauschale pro
Auftrag
inkl. erste Ladeviertelstunde
...........................................................................10,00
€
- jede weiteren
angefangenen 5 Lademinuten ..................................................10,00
€
A 1.2 Entsorgungskosten
- Entsorgungskosten (bis
200 kg
pro Auftrag nach Verwiegung)
.........................................................................15,00
€
- zusätzlich: über 200
kg pro Auftrag nach Verwiegung................................. 135,00
€/t;
es wird nach
mathematischer Regel auf volle 10 kg gerundet.
A 1.3 Abfuhren außerhalb
der Regelarbeitszeit
- Ladearbeiten montags
bis freitags von 16.00 bis 19.00 Uhr
sowie samstags auf Wunsch des
Anschlusspflichtigen:
zusätzlich zu den Regelentgelten
.....................................................................25,00
€
Teil B: Abfuhr nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz gemäß § 16 a der Abfallwirtschaftssatzung
Alle Entgelte sind bei Abholung bar zu entrichten. Die Entgelte berechnen sich ab Bereitstellung der Geräte am Straßenrand.
Pauschale pro Auftrag :
.......................................................................................15,00
€
Pauschale pro Auftrag
in Verbindung mit einem
Sperrmüllabfuhrtermin: .................................................10,00
€
Ein Pauschalauftrag umfasst die Abholung
von max. 2 Großgeräten und max. 10
Kleingeräte (siehe
Anlage).
Jedes weitere
Großgerät:......................................................................................5,00
€
Jede weiteren 10
Kleingeräte:...............................................................................5,00
€
Auf besondere Bestellung und gegen ein zusätzliches Entgelt von 10 €/Großgerät und von 10 € je 10 Kleingeräte erfolgt eine Abholung aus dem Haus.
Teil C: Sonstige
Entgelte
C 1 Restabfallsäcke
Das Entgelt für einen
Restabfallsack beträgt
..........................................................3,30 €
C 2 Häckselfahrzeug
Für den Einsatz des
Grünabfallhäckselfahrzeugs werden pro angefangene
halbe Arbeitsstunde …………………………………………………………………….30,00
€ berechnet.
C 3 Vollservice für Papiertonne ( 120 L und 240 L) pro Jahr.................................30,00 €
C 4 Sonderleerungen gemäß § 15 Abs. 3, 5
und 6 der Abfallwirtschaftssatzung
-
Entgelt für eine
Sonderleerung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 Satz 1 der Abfallwirtschaftssatzung
1/52 der Jahresgebühr gemäß § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung für die
Abfallversorgung zzgl. Anfahrtskosten..........................................30,00
€
-
Entgelt für
Nachleerung gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 der Abfallwirtschaftssatzung …………………………………………………………………………………………30,00
€
- Entgelt für Sondergestellung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 der Abfallwirtschaftssatzung 1/52 der Jahresgebühr gemäß § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Abfallversorgung zzgl. Auslieferung und Abholung..............................................................60,00 €
( Pro Einzelauftrag und max. 5
Restabfallbehälter )
C 5 Entsorgung nicht
ordnungsgemäß zur Abfuhr bereitgestellter Abfälle
Die Kosten für die Sammlung,
den Transport, die Entsorgung und gegebenenfalls
die Reinigung der wilden
Kippstelle richten sich nach den Besonderheiten des
Einzelfalls. Der Einsatz
von Personal, Fahrzeugen und technischen Hilfsmitteln
sowie die erfasste
Abfallmenge sind in einem Leistungsnachweis zu dokumentieren,
der dem Verursacher zusammen mit der Rechnung über das Entgelt zuzusenden ist.
Bezeichnung
|
1/1 Std. in € |
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|
Müllwerker |
41,69 |
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Kraftfahrer |
39,27 |
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Straßenreiniger |
37,43 |
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Fahrzeuge einschließlich Fahrer
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Sperrmüllwagen |
65,60 |
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Hausmüllwagen,MGB-Wagen |
74,02 |
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Hakenliftfahrzeug
|
68,54 |
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Lkw bis 3
t Nutzlast |
47,77 |
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Lkw mit
Ladebühne |
53,15 |
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Kehrmaschine |
71,73 |
|
|
|
Streuautomat |
97,30 |
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Zu berechnen sind
jeweils angefangene halbe Stunden einschließlich der Anfahr- und
Entsorgungszeiten.
Sperrmüllentsorgung über
Container
Auslieferung und
Abholung, Behältergestellung für 7 Tage...........................100,00
€
Zzgl. Entsorgungskosten
...............................................................................135,00
€/t
Artikel II
Diese Entgeltordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 16.März 2006 außer Kraft.
