Dringlichkeitsentscheidung Vorsitzender - 1021/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten an Sonntagen im Stadtteil Hagen Hohenlimburghier: Dringlichkeitsbeschluss gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Dringlichkeitsentscheidung Vorsitzender
- Federführend:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Bearbeitung:
- Birgit Buß
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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06.12.2006
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Sachverhalt
Die Werbegemeinschaft Hohenlimburg hat am 20.11.2006
beantragt, die Geschäfte im Stadtteil Hohenlimburg aus Anlass des
Weihnachtsmarktes künftig sonntags, mit Ausnahme der Sonntage des zweiten bis
vierten Advents in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet zu halten.
Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 04.11.2004 beschlossen, dass die Verkaufsstellen im Stadtteil Hagen Hohenlimburg aus Anlass des Weihnachtsmarktes am letzten Sonntag im November geöffnet werden dürfen, sofern dieser Sonntag der erste Advent ist. Eine Öffnung der Verkaufsstellen im Dezember war bisher durch das Ladenschlussgesetz nicht möglich. Durch das neue Ladenöffnungsgesetz besteht nun die Möglichkeit, auch am ersten Adventsonntag die Geschäfte zu öffnen.
Aus diesem Grunde beantragt die Werbegemeinschaft die Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 25.11.2005.
Da eine rechtzeitige Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Hohenlimburg und den Rat nicht möglich war, wurde ein entsprechender Dringlichkeitsbeschluss gefasst, der nun zu genehmigen ist.
Anlage:
I. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten an Sonntagen um November für den Stadtteil Hagen Hohenlimburg vom 25.11.2004
Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (SGV. NW S. 281), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.11.2004 (GV. NRW S. 747) und der §§ 1, 27 und 30 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 05.04.2005 (GV NRW S. 274) wird von der Stadt Hagen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom .............. folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
Artikel I
§ 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten an Sonntagen im November für den Stadtteil Hagen Hohenlimburg vom 25.11.2004 erhält folgende Fassung:
Verkaufsstellen im Stadtteil Hohenlimburg dürfen aus Anlass des Weihnachtsmarktes an Sonntagen, sofern dieser nicht der zweite bis vierte Adventsonntag ist, von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 3 Abs. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten an Sonntagen im November für den Stadtteil Hagen Hohenlimburg vom 25.11.2004 erhält folgende Fassung:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes über Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.
Artikel II
Die Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
