Beschlussvorlage - 0878/2006

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Neufassung der Entgeltordnung für die Abfallentsorgung in der Stadt Hagen wird beschlossen.

 

Realisierungstermin: 01.01.2007

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Sachverhalt

Die Entgeltordnung für die Abfallentsorgung wird neu gefasst. Anlass für die Neuberechnung ist die Erhöhung des Entgeltbedarfes. Die letzte Anpassung der Entgeltbeträge mit Ausnahme des Restabfallsackes fand mit der Euroumstellung statt.


 
Die Entgeltordnung für die Abfallentsorgung wird erstmals seit der Euroumstellung 2002 (mit Ausnahme der Entgeltfestsetzung für die Restabfallsäcke) auf Basis der Betriebsabrechnung 2005 neu kalkuliert.

 

Im Rahmen der Änderung werden folgende Entgelte angepasst bzw. neu aufgenommen:

 

Restabfallsack

 

Der Verkaufspreis für den Restabfallsack (2,60 €) setzt sich aus dem Abgabepreis der HEB GmbH (zurzeit 2,30 €) und der Verkaufsprovision für die Verkaufsstellen (0,30 €) zusammen. Die Einnahmen aus dem Abgabepreis werden zu 100 % den Gebühreneinnahmen gutgeschrieben.

Rechnerisch ergibt sich bei einem Restabfallsackvolumen von 65 l und dem Gebührensatz für Restabfallbehälter ab 2007 ein Verkaufspreis von 3,81 € zzgl. 0,30 € Provision, insgesamt 4,11 €. Die sich für 2007 ergebende Preisdifferenz von 1,51 €  ist auf Grund des schnelleren Ladevorganges für einen Sack gegenüber einer Restabfalltonne und des geringeren Verwaltungsaufwands für die Gebührenabrechnung angemessen zu reduzieren. Deshalb wird eine Anpassung auf  3,30 € vorgeschlagen (Reduzierung auf rd. 80% des Ausgangswertes).

 

Entsorgung nicht ordnungsgemäß zur Abfuhr bereitgestellter Abfälle

 

Die Entgelte für die in der Anlage aufgeführten Stundensätze wurden im Jahre 2002 letztmals angepasst. Neben der Anpassung an die aktuelle Kostensituation und die MWST - Erhöhung um drei Prozentpunkte wurden auch erstmalig der anteilige Aufwand für Einsatzleitung, Dienst- u. Schutzkleidung und Gebäudekosten in der Kalkulation berücksichtigt. Deshalb kommt es zum Teil zu deutlichen Entgeltanpassungen.

 

Entgelt für Sonderleerung, Nachleerung, Sondergestellung

 

Die Erhebung von Entgelten für die o. g. Sonderleistungen ist in der Abfallsatzung vorgesehen. Bisher waren hierfür jedoch keine Entgelte in der Entgeltordnung festgesetzt worden. Auf Basis der aktuellen Stundensätze und der erwarteten durchschnittlichen Einsatzzeiten  für die Sonderleistungen werden die Entgelte erstmalig kalkuliert.

 

Vollservice Papiertonne

 

Die Akzeptanz der Papiertonne kann im Bereich der Mehrfamilienhäuser durch das Angebot des Vollservices für die Behälter deutlich verbessert werden. In der Regel wird ein Behälter für alle Bewohner zur Verfügung gestellt. Problematisch könnte die Organisation der Bereitstellung der Behälter am Leerungstag werden. Durch den Vollservice kann diese Organisation auf die HEB GmbH übertragen werden. Für diesen Service muss aber ein Entgelt auf einem kostendeckenden Niveau festgelegt werden, um das Leistungs-/ Gegenleistungsverhältnis nachvollziehbar darzustellen. Unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit dem Vollservice im Bereich der Restabfallsammlung und der zu erwartenden Anschlussdichte wird deshalb ein Vollserviceentgelt für die Papiertonne in Höhe von 30,00 €/a vorgeschlagen.

 

 

Weiterhin werden geringfügige Veränderungen zur Klarstellung des Teils A: Sperrmüllabfuhr in der bestehenden Entgeltordnung vorgenommen.

Darüber hinaus wird der Teil B: Abfuhr nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz neu gefasst.

Zusätzlich ist eine neue Position unter Teil C: Sonstige Entgelte aufzunehmen. Hierbei handelt es sich um die Position Vollservice Papiertonne.

Darüber hinaus bietet die HEB GmbH Sonderleerungen, Nachleerungen und Sondergestellungen an, für die Entgelte erstmals in die Entgeltordnung aufzunehmen sind. Diese werden als Punkte “C 3” und “C 4” neu eingefügt. Der alte Punkt “C 3” wird in “C 5” umbenannt und am Ende der Tabelle wird eine neue Position “Sperrmüllentsorgung über Container” ausgewiesen.

 

 

Die Entgeltordnung wird wie folgt neu gefasst (siehe Fettdruck):

 

Teil A: Sperrmüllabfuhr

 

Für die Leistungen der städtischen Sperrmüllabfuhr und der Nebenleistungen gelten

folgende Entgelte:

 

A 1 Sperrmüllabfuhr (gem. Definition § 16 der Abfallwirtschaftssatzung)

 

Alle Entgelte sind bei Abholung bar zu entrichten.

 

A 1.1 Ladearbeiten innerhalb der Regelarbeitszeit

 

- Anfahrtspauschale pro Auftrag

  inkl. erste Ladeviertelstunde ......................................................................10,00 €

 

- jede weiteren angefangenen 5 Lademinuten .............................................10,00 €

 

A 1.2 Entsorgungskosten

 

 

- Entsorgungskosten (bis 200 kg

  pro Auftrag nach Verwiegung) .....................................................................15,00 €

 

- zusätzlich: über 200 kg pro Auftrag nach Verwiegung.............................. 135,00 €/t;

 

es wird nach mathematischer Regel auf volle 10 kg gerundet.

 

A 1.3 Abfuhren außerhalb der Regelarbeitszeit

 

- Ladearbeiten montags bis freitags von 16.00 bis 19.00 Uhr

  sowie samstags auf Wunsch des Anschlusspflichtigen:

  zusätzlich zu den Regelentgelten ......................................................................25,00 €

 

 

Teil B: Abfuhr nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz gemäß § 16 a der Abfallwirtschaftssatzung

 

Alle Entgelte sind bei Abholung bar zu entrichten. Die Entgelte berechnen sich ab Bereitstellung der Geräte am Straßenrand.

Pauschale pro Auftrag : ......................................................................................15,00 €

Pauschale pro Auftrag

in Verbindung mit einem Sperrmüllabfuhrtermin: ............................................10,00 €

 

Ein Pauschalauftrag umfasst die Abholung von max. 2 Großgeräten und max. 10

Kleingeräte (siehe Anlage).

Jedes weitere Großgerät:.......................................................................................5,00 €

Jede weiteren 10 Kleingeräte:................................................................................5,00 €

 

Auf besondere Bestellung und gegen ein zusätzliches Entgelt von 10 €/Großgerät und von 10 € je 10 Kleingeräte erfolgt eine Abholung aus dem Haus.

 

Teil C: Sonstige Entgelte

 

C 1 Restabfallsäcke

 

Das Entgelt für einen Restabfallsack beträgt ...........................................................3,30 €

 

C 2 Häckselfahrzeug

 

Für den Einsatz des Grünabfallhäckselfahrzeugs werden pro angefangene

halbe Arbeitsstunde 30,00 € berechnet.

 

C 3 Vollservice für Papiertonne 120 L und 240 L pro Jahr gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 der Abfallwirtschaftssatzung...............................................................................30,00 €

      

C 4 Sonderleerungen gemäß § 15 Abs. 3, 5 und 6 der Abfallwirtschaftssatzung

 

-         Entgelt für eine Sonderleerung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 Satz 1 der Abfallwirtschaftssatzung 1/52 der Jahresgebühr gemäß § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Abfallversorgung zzgl. Anfahrtskosten.........................30,00 €

-         Entgelt für Nachleerung gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 der Abfallwirtschaftssatzung ………………………………………………………………………………………....30,00 €

-         Entgelt für Sondergestellung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 der Abfallwirtschaftssatzung   1/52 der Jahresgebühr gemäß § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Abfallversorgung zzgl. Auslieferung und Abholung………………...............60,00 €

     ( Pro Einzelauftrag und max. 5 Restabfallbehälter )

 

C 5 Entsorgung nicht ordnungsgemäß zur Abfuhr bereitgestellter Abfälle

 

Die Kosten für die Sammlung, den Transport, die Entsorgung und gegebenenfalls

die Reinigung der wilden Kippstelle richten sich nach den Besonderheiten des

Einzelfalls. Der Einsatz von Personal, Fahrzeugen und technischen Hilfsmitteln sowie die erfasste Abfallmenge sind in einem Leistungsnachweis zu dokumentieren, der dem Verursacher zusammen mit der Rechnung über das Entgelt zuzusenden ist.

 

 

Bezeichnung                                                                    

1/1 Std. in €

Müllwerker                

41,69

 

Kraftfahrer          

39,27

 

Straßenreiniger   

37,43

 

Fahrzeuge einschließlich Fahrer

 

Sperrmüllwagen     

65,60

 

Hausmüllwagen,MGB-Wagen 

74,02

 

Hakenliftfahrzeug

68,54

 

Lkw bis 3 t Nutzlast

47,77

 

Lkw mit Ladebühne  

53,15

 

Kehrmaschine       

71,73

 

Streuautomat           

97,30

 

 

Zu berechnen sind jeweils angefangene halbe Stunden einschließlich der Anfahr- und

Entsorgungszeiten.

 

Sperrmüllentsorgung über Container

Auslieferung und Abholung, Behältergestellung für 7 Tage......................100,00 €

Zzgl. Entsorgungskosten ..............................................................................135,00 €/t

 

Diese Entgeltordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 16.März 2006 außer Kraft.

 

Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Entgeltsätze ist in der Anlage beigefügt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchst. i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 498), in Verbindung mit § 24 der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Hagen vom 18. Dezember 2003 hat der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung am ------------------ folgende Neufassung zur Entgeltordnung für die Abfallentsorgung in der Stadt Hagen beschlossen:

 

Artikel I

 

Teil A: Sperrmüllabfuhr

 

Für die Leistungen der städtischen Sperrmüllabfuhr und der Nebenleistungen gelten

folgende Entgelte:

 

A 1 Sperrmüllabfuhr (gem. Definition § 16 der Abfallwirtschaftssatzung)

 

Alle Entgelte sind bei Abholung bar zu entrichten.

 

A 1.1 Ladearbeiten innerhalb der Regelarbeitszeit

 

- Anfahrtspauschale pro Auftrag

  inkl. erste Ladeviertelstunde ...........................................................................10,00 €

 

- jede weiteren angefangenen 5 Lademinuten ..................................................10,00 €

 

A 1.2 Entsorgungskosten

 

 

- Entsorgungskosten (bis 200 kg

  pro Auftrag nach Verwiegung) .........................................................................15,00 €

 

- zusätzlich: über 200 kg pro Auftrag nach Verwiegung................................. 135,00 €/t;

 

es wird nach mathematischer Regel auf volle 10 kg gerundet.

 

A 1.3 Abfuhren außerhalb der Regelarbeitszeit

 

- Ladearbeiten montags bis freitags von 16.00 bis 19.00 Uhr

  sowie samstags auf Wunsch des Anschlusspflichtigen:

  zusätzlich zu den Regelentgelten .....................................................................25,00 €

 

 

Teil B: Abfuhr nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz gemäß § 16 a der Abfallwirtschaftssatzung

 

Alle Entgelte sind bei Abholung bar zu entrichten. Die Entgelte berechnen sich ab Bereitstellung der Geräte am Straßenrand.

Pauschale pro Auftrag : .......................................................................................15,00 €

Pauschale pro Auftrag

in Verbindung mit einem Sperrmüllabfuhrtermin: .................................................10,00 €

 

Ein Pauschalauftrag umfasst die Abholung von max. 2 Großgeräten und max. 10

Kleingeräte (siehe Anlage).

Jedes weitere Großgerät:......................................................................................5,00 €

Jede weiteren 10 Kleingeräte:...............................................................................5,00 €

 

Auf besondere Bestellung und gegen ein zusätzliches Entgelt von 10 €/Großgerät und von 10 € je 10 Kleingeräte erfolgt eine Abholung aus dem Haus.

 

Teil C: Sonstige Entgelte

 

C 1 Restabfallsäcke

Das Entgelt für einen Restabfallsack beträgt ..........................................................3,30 €

 

C 2 Häckselfahrzeug

 

Für den Einsatz des Grünabfallhäckselfahrzeugs werden pro angefangene

halbe Arbeitsstunde …………………………………………………………………….30,00 € berechnet.

 

C 3 Vollservice für Papiertonne ( 120 L und 240 L) pro Jahr.................................30,00 €

 

C 4 Sonderleerungen gemäß § 15 Abs. 3, 5 und 6 der Abfallwirtschaftssatzung

 

-         Entgelt für eine Sonderleerung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 Satz 1 der Abfallwirtschaftssatzung 1/52 der Jahresgebühr gemäß § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Abfallversorgung zzgl. Anfahrtskosten..........................................30,00 €

-         Entgelt für Nachleerung gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 der Abfallwirtschaftssatzung …………………………………………………………………………………………30,00 €

-         Entgelt für Sondergestellung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 der Abfallwirtschaftssatzung   1/52 der Jahresgebühr gemäß § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Abfallversorgung zzgl. Auslieferung und Abholung..............................................................60,00 €

     ( Pro Einzelauftrag und max. 5 Restabfallbehälter )

 

C 5 Entsorgung nicht ordnungsgemäß zur Abfuhr bereitgestellter Abfälle

 

Die Kosten für die Sammlung, den Transport, die Entsorgung und gegebenenfalls

die Reinigung der wilden Kippstelle richten sich nach den Besonderheiten des

Einzelfalls. Der Einsatz von Personal, Fahrzeugen und technischen Hilfsmitteln

sowie die erfasste Abfallmenge sind in einem Leistungsnachweis zu dokumentieren,

der dem Verursacher zusammen mit der Rechnung über das Entgelt zuzusenden ist.

 

 

 

 

 

Bezeichnung                                                                    

1/1 Std. in €

Müllwerker                

41,69

 

Kraftfahrer          

39,27

 

Straßenreiniger   

37,43

 

Fahrzeuge einschließlich Fahrer

 

Sperrmüllwagen     

65,60

 

Hausmüllwagen,MGB-Wagen 

74,02

 

Hakenliftfahrzeug

68,54

 

Lkw bis 3 t Nutzlast

47,77

 

Lkw mit Ladebühne  

53,15

 

Kehrmaschine       

71,73

 

Streuautomat           

97,30

 

 

Zu berechnen sind jeweils angefangene halbe Stunden einschließlich der Anfahr- und

Entsorgungszeiten.

 

Sperrmüllentsorgung über Container

Auslieferung und Abholung, Behältergestellung für 7 Tage...........................100,00 €

Zzgl. Entsorgungskosten ...............................................................................135,00 €/t

 

 

Artikel II

 

Diese Entgeltordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 16.März 2006 außer Kraft.

 

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Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

Erweitern

30.11.2006 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

14.12.2006 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen