Beschlussvorlage - 0524/2006

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussfassung gemäß Ergebnis der Beratung.

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Sachverhalt

Der Bürgerantrag einer Anwohnergemeinschaft des Sollingwegs vom 01.05.2006 richtet sich gegen die missbräuchliche Nutzung des dort neu errichteten Kinderspielplatzes. Die Antragsteller möchten mit ihrem Bürgerantrag erreichen, dass die Verwaltung massiv dagegen vorgeht, dass der Spielplatz als Treffpunkt für Jugendliche und junge Erwachsene genutzt wird, da die hierdurch entstehenden Belästigungen für Anwohner nicht erträglich seien.


 
In ihrem Bürgerantrag vom 01.05.2006 schildern die Antragsteller, allesamt Anwohnerinnen und Anwohner des Sollingwegs, dass die Situation auf dem Kinderspielplatz Berchumer Straße bereits vor seiner offiziellen Eröffnung eskaliert sei. Während der Planungsphase sei auf eine mögliche missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes hingewiesen und die Angelegenheit mehrfach in den zuständigen politischen Gremien der Stadt Hagen thematisiert worden. Inzwischen seien die Befürchtungen, die seinerzeit geäußert wurden, durch das Verhalten der jugendlichen Nutzer der Anlage noch übertroffen worden. Beispielsweise sei es am 28.04.2006 zu einem Treffen von über zwanzig Jugendlichen und jungen Erwachsenen gekommen, bei dem ab dem späten Nachmittag bis in die Nacht auf dem Spielplatz alkoholische Getränke sowie Tabak konsumiert wurden. Die Jugendlichen seien mit PKW und Motorrollern angekommen, die zum Teil direkt in der Anlage abgestellt wurden. Die Polizei habe zwei Einsätze fahren und die Versammlung schließlich um 22.30 Uhr auflösen müssen. Danach sei eine erhebliche Menge Unrat auf dem Platz verblieben. Zudem sei auf dem Spielplatz und in die Gärten der Anlieger uriniert worden. Während des Aufenthaltes der Jugendlichen auf dem Spielplatz habe kein Kind dort spielen können. Am 30.04.2006 hätten sich Jugendliche ab ca. 18.00 Uhr in der Schutzhütte sowie auf deren Dach aufgehalten und sogenannte Alcopops konsumiert. Die Flaschen seien anschließend zerschmettert worden, wodurch überall Glassplitter verteilt wurden. Mittlerweile sei das Spielplatzmobiliar mit Schriftzügen beschmiert.

 

Die Antragsteller fordern angesichts dieser Erfahrungen die Verwaltung auf, massiv gegen das Verhalten der Jugendlichen vorzugehen und die Schutzhütte von der Anlage zu entfernen.  Hierdurch soll dem Schutzbedürfnis der Anwohnerinnen und Anwohner sowie der jüngeren Kinder Rechnung getragen werden.

 

Die Verwaltung nimmt zu diesem Bürgerantrag aus bauordnungsrechtlicher Sicht wie folgt Stellung:

 

Der Spielplatz liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans 8/81 – Rüggeweg. In diesem ist im Rahmen der Entwicklungsmaßnahme Lennetal unter anderem auch ein Kinderspielplatz vorgesehen. Die hierfür bestimmte Fläche befindet sich zwischen dem offengelegten Haldener Bach an der Berchumer Straße, dem Fuß- und Radweg zum Sollingweg und dem Bolzplatz der Innungskrankenkasse. Die Baugenehmigung wurde am 19.08.2004 erteilt. Der Spielplatz ist danach mit einer Schutzhütte mit Bänken und Tisch, einem Palmenhochsitz mit angebauter Hängematte, einem Sitzplatz mit drei Einzelpalmen und einem 6,5 m hohen Kletternetz mit entsprechenden Sicherheitseinrichtungen ausgestattet. Um eine abschirmende Wirkung zur Wohnbebauung zu erreichen, wurde eine Bepflanzung vorgenommen.

 

Grundsätzlich gilt bei der Errichtung von Kinderspielplätzen, dass kein Lärmgutachten erforderlich ist. Verordnete Grenzwerte von Lärmimmissionen spielender Kinder gibt es auf einem öffentlichen Spielplatz nicht. Gerade deshalb muss durch eine Einschränkung des Benutzerkreises und durch eine angemessene Ausgestaltung des Platzes der Schutz der Nachbarschaft erreicht werden.

 

Nach dem Bauantrag ist für die Benutzer der Anlage eine Altersgrenze von maximal 18 Jahre vorgesehen. Dies wurde als Auflage in der Baugenehmigung festgehalten. Weiter wurde festgelegt, dass der Spielplatz in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr genutzt werden kann. Der Betreiber (der Fachbereich Jugend und Soziales der Stadt Hagen) hat demnach durch Beschilderung und Überprüfung sicherzustellen, dass die Anlage außerhalb dieser Zeiten nicht genutzt wird. Dieser Auflage ist der Fachbereich Jugend und Soziales zunächst durch die Aufstellung einer Beschilderung nachgekommen. Die Beschilderung hat folgenden Wortlaut:

 

“Dies ist ein Spielplatz für Kinder und Jugendliche. Deshalb ist die Nutzung nur für Menschen bis 18 Jahre gestattet. Da auch Anwohner ein Recht auf Ruhe haben, darf der Platz nur während der Zeit von 8.00 – 20.00 Uhr, längstens jedoch bis Eintritt der Dunkelheit genutzt werden.”

 

Die Baugenehmigung für den Spielplatz Berchumer Straße wurde am 19.08.2004 mit den genannten Auflagen erteilt. Hiergegen wurde von einem Anlieger des Sollingwegs am 27.08.2004 Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass zum einen keine Trennung von Kindern und Jugendlichen geplant sei und die Stadt Hagen somit ihrer Fürsorgepflicht den Kindern gegenüber zuwider handeln würde, zum anderen würde die Ausgestaltung des Spielplatzes mit einer Schutzhütte ebenfalls der Fürsorgepflicht gegenüber der Gruppe der schutzbedürftigen Kinder widersprechen. Der Widerspruchsführer beantragte deshalb, die Nutzung des Spielplatzes auf Kinder bis 12 Jahre zu beschränken. Er wies des Weiteren darauf hin, dass es sich bei dieser Anlage nicht um einen Kinderspielplatz, sondern um eine Freizeitanlage handle und somit der hierfür geltende Runderlass zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen anzuwenden sei. Danach sei zu erwarten, dass von dem Spielplatz schädliche Umwelteinwirkungen ausgingen hiergegen entsprechende Maßnahmen einzuleiten seien.

 

Der Widerspruch wurde von der Bezirksregierung Arnsberg mit Bescheid vom 07.04.2005 zurückgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem darauf verwiesen, dass einem Grundstückseigentümer nicht gegen jedes ihn irgendwie störende oder belästigende Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück ein öffentlich- rechtliches Abwehrrecht zustehe. Sofern und soweit die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks nicht durch Vorschriften des öffentlichen Rechts eingeschränkt oder aufgehoben sei, habe der Grundstückseigentümer das Recht, sein Grundstück in beliebiger Weise zu bebauen. Zur Einschätzung des Anwohners, dass die Anlage in der Berchumer Straße nicht als Spielplatz, sondern als Freizeitanlage anzusehen sei, weil die Stadt Hagen keine Altersbeschränkung des Benutzerkreises auf zwölf Jahre vorgenommen habe, wurde ausgeführt, dass die Ausstattung des Spielplatzes gleichermaßen auf die Bedürfnisse von Kindern als auch von Jugendlichen ausgerichtet sei. Auch die Schutzhütte sei nicht ausschließlich für die Benutzung durch Jugendliche konzipiert, sondern könne genauso gut Rentnern sowie Eltern mit Kinderwagen etc. zum Aufenthalt dienen. Das Gleiche gelte für die Wiese mit Trauerweide, die für alle Altersgruppen zugeschnitten sei. Insofern widerspreche die Ausstattung des Spielplatzes den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht.

 

Einer Nachbarklage sei im übrigen dann zu entsprechen, wenn ein Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme vorliege. Ziel dieses Gebotes sei es, einerseits dem Bauherrn die Bebauung seines Grundstücks im Rahmen seiner verständlichen und unabweisbaren Interessenlage zu ermöglichen und andererseits dem Nachbarn des Bauvorhabens unzumutbare Belästigungen zu ersparen. In diesen Grenzen bestehe Nachbarschutz, wenn durch die Ausführung des Bauvorhabens in schutzwürdige Belange von Nachbarn rücksichtslos eingegriffen würde. Belästigungen und Störungen, die nach der Eigenart der umgebenden Wohnbebauung unzulässig und damit als rücksichtslos anzusehen seien, könnten auch von einem baurechtlich zulässigen Spielplatz ausgehen, daher sei der Betrieb eines solchen Platzes so zu organisieren, dass vermeidbare Lärmbelästigungen zu verhindern und gegen missbräuchliche Nutzung geeignete und angemessene Vorkehrungen zu treffen seien. Dabei sei der Lärm, den Kinder beim Spielen im Freien erzeugen, allerdings nicht als vermeidbar anzusehen und daher vom Nachbarn hinzunehmen. Dies gelte auch für Lärm, der durch Kinder und Jugendliche über zwölf Jahre erzeugt werde. Auch dieser Altersgruppe müsse die Möglichkeit gegeben werden, ihre Sozialgewohnheiten auszuleben.

 

Insofern sei zu bestätigen, dass die Stadt Hagen keine Altersbeschränkung zur Nutzung des Spielplatzes vorgenommen habe. Den Schwierigkeiten, die durch die Nutzung durch Kinder und Jugendliche von zwölf bis achtzehn Jahren entstehen könnten, sei die Stadt Hagen durch die Einschränkung der Nutzungszeiten und eine angemessene Ausgestaltung des Platzes begegnet. Die Spielgeräte und die Schutzhütte seien von der umliegenden Wohnbebauung so weit entfernt, dass eine möglichst geringe Belästigung der Nachbarn zu erwarten sei. Zwischen dem Wohnhaus des Widerspruchsführers und dem Spielplatz befinde sich eine breite, bis zu vier Meter hohe Bepflanzung, der eine Wiese mit einer Weide, die als Sicht- und Lärmschutz fungiere, folge. Die monierte Schutzhütte befinde sich in einer Entfernung von ca. 40 Metern zur nächstgelegenen Ecke des betreffenden Wohnhauses. Die Spielgeräte seien so ausgestattet, dass sie nicht als besondere Lärmquellen missbraucht werden könnten.

 

Der Argumentation, dass die Anlage einen Anziehungspunkt weit über das Wohngebiet hinaus bilden und damit besonders immissionsträchtig sein könnte, könne nicht gefolgt werden. Bei einem Bestand von lediglich zwei Spielgeräten und einer Schutzhütte könne nicht von einer Anlage gesprochen werden, die aufgrund ihrer Ausstattung über das zu versorgende Wohngebiet hinaus Bedeutung erlangen müsse.

 

Auch sei zu berücksichtigen, dass der Widerspruchsführer ein Grundstück im Bereich eines Stadtteils erworben habe, neben dem die Gemeinde bereits die Anlage eines Spielplatzes vorgesehen habe.

 

Sofern im Rahmen des Widerspruchs auf den Schutz der Kleinkinder vor Jugendlichen  hingewiesen und hierbei auf strafrechtliche bzw. Missbrauchstatbestände abgestellt werde, handele es sich um Befürchtungen, die vom Oberbürgermeister der Stadt Hagen ggf. mit entsprechenden ordnungsrechtlichen Mitteln abzustellen seien. Die Versagung einer Baugenehmigung aufgrund der Befürchtung missbräuchlicher Nutzung komme nicht in Betracht.

 

Gegen die Zurückweisung des Widerspruchs wurde keine Klage erhoben, die Entscheidung wurde rechtskräftig.

 

Das  Kinder- und Jugendbüro der Stadt Hagen teilt zu dem vorliegenden Bürgerantrag mit, dass bereits im Vorfeld des Eingangs der Bürgerbeschwerde folgende Maßnahmen eingeleitet wurden:

 

·        Am Montag, dem 12. Juni 2006 wird in Kooperation mit den Berchumer Kirchengemeinden ein Spielplatz- Eröffnungsfest gefeiert.

·        Um zu verhindern, dass weiterhin Fahrzeuge direkt auf dem Spielplatz abgestellt werden, wurden sowohl auf der Brücke als auch auf dem direkten Weg, der zum Kinderspielplatz führt, Sperren installiert.

·        Das Kinder- und Jugendbüro strebt an, für den neuen Spielplatz eine Patenschaft einzurichten, da hiermit in vergleichbaren Situationen auf anderen Spielplätzen gute Erfahrungen gemacht wurden. Nach dem jetzigen Stand der Gespräche wird es wohl die ev.- lutherische Friedenskirchen-Gemeinde sein, die diese Patenschaft übernehmen wird. Im Rahmen dieser Patenschaft soll der Spielplatz in die Kinder- und Jugendarbeit der Gemeinde mit einbezogen werden, außerdem soll ein Schild aufgestellt werden, auf dem die entsprechenden Ansprechpartner/Innen mit Namen und Telefonnummern angegeben werden. Spielende Kinder und Anwohner erhalten damit die Möglichkeit, auf dem direkten Weg auf eventuelle Probleme aufmerksam zu machen. Sowohl das Kinder- und Jugendbüro als auch der Fachbereich Grünanlagen und Straßenbetrieb können hierdurch den eingehenden Hinweisen zeitnah nachgehen.

 

Zu der Anregung, die Schutzhütte von dem Spielplatz zu entfernen, teilt das Kinder- und Jugendbüro mit, dass die Schutzhütte keine Außenwände habe und hierdurch keinen Schutz vor Einsichtnahme biete.  Die notwendige Transparenz für die Aufsicht spielender Kinder sei ebenfalls gegeben.  

 

 

 

 

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Auswirkungen

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 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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21.06.2006 - Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung

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28.11.2006 - Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung