Beschlussvorlage - 0524/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Bürgerantrag zur Situation am Kinderspielplatz Berchumer Straße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- OB/A Amt des Oberbürgermeisters
- Bearbeitung:
- Elke Kramer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung
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Entscheidung
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21.06.2006
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28.11.2006
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Sachverhalt
Der Bürgerantrag einer Anwohnergemeinschaft des Sollingwegs vom 01.05.2006 richtet sich gegen die missbräuchliche Nutzung des dort neu errichteten Kinderspielplatzes. Die Antragsteller möchten mit ihrem Bürgerantrag erreichen, dass die Verwaltung massiv dagegen vorgeht, dass der Spielplatz als Treffpunkt für Jugendliche und junge Erwachsene genutzt wird, da die hierdurch entstehenden Belästigungen für Anwohner nicht erträglich seien.
In ihrem Bürgerantrag vom 01.05.2006 schildern die
Antragsteller, allesamt Anwohnerinnen und Anwohner des Sollingwegs, dass die
Situation auf dem Kinderspielplatz Berchumer Straße bereits vor seiner
offiziellen Eröffnung eskaliert sei. Während der Planungsphase sei auf eine
mögliche missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes hingewiesen und die
Angelegenheit mehrfach in den zuständigen politischen Gremien der Stadt Hagen
thematisiert worden. Inzwischen seien die Befürchtungen, die seinerzeit
geäußert wurden, durch das Verhalten der jugendlichen Nutzer der Anlage noch
übertroffen worden. Beispielsweise sei es am 28.04.2006 zu einem Treffen von
über zwanzig Jugendlichen und jungen Erwachsenen gekommen, bei dem ab dem
späten Nachmittag bis in die Nacht auf dem Spielplatz alkoholische Getränke
sowie Tabak konsumiert wurden. Die Jugendlichen seien mit PKW und Motorrollern
angekommen, die zum Teil direkt in der Anlage abgestellt wurden. Die Polizei
habe zwei Einsätze fahren und die Versammlung schließlich um 22.30 Uhr auflösen
müssen. Danach sei eine erhebliche Menge Unrat auf dem Platz verblieben. Zudem
sei auf dem Spielplatz und in die Gärten der Anlieger uriniert worden. Während
des Aufenthaltes der Jugendlichen auf dem Spielplatz habe kein Kind dort
spielen können. Am 30.04.2006 hätten sich Jugendliche ab ca. 18.00 Uhr in der
Schutzhütte sowie auf deren Dach aufgehalten und sogenannte Alcopops
konsumiert. Die Flaschen seien anschließend zerschmettert worden, wodurch
überall Glassplitter verteilt wurden. Mittlerweile sei das Spielplatzmobiliar
mit Schriftzügen beschmiert.
Die Antragsteller fordern angesichts dieser
Erfahrungen die Verwaltung auf, massiv gegen das Verhalten der Jugendlichen
vorzugehen und die Schutzhütte von der Anlage zu entfernen. Hierdurch soll dem Schutzbedürfnis der
Anwohnerinnen und Anwohner sowie der jüngeren Kinder Rechnung getragen werden.
Die Verwaltung nimmt zu diesem Bürgerantrag aus
bauordnungsrechtlicher Sicht wie folgt Stellung:
Der Spielplatz liegt im Geltungsbereich des
rechtskräftigen Bebauungsplans 8/81 – Rüggeweg. In diesem ist im Rahmen
der Entwicklungsmaßnahme Lennetal unter anderem auch ein Kinderspielplatz
vorgesehen. Die hierfür bestimmte Fläche befindet sich zwischen dem
offengelegten Haldener Bach an der Berchumer Straße, dem Fuß- und Radweg zum
Sollingweg und dem Bolzplatz der Innungskrankenkasse. Die Baugenehmigung wurde
am 19.08.2004 erteilt. Der Spielplatz ist danach mit einer Schutzhütte mit
Bänken und Tisch, einem Palmenhochsitz mit angebauter Hängematte, einem
Sitzplatz mit drei Einzelpalmen und einem 6,5 m hohen Kletternetz mit
entsprechenden Sicherheitseinrichtungen ausgestattet. Um eine abschirmende
Wirkung zur Wohnbebauung zu erreichen, wurde eine Bepflanzung vorgenommen.
Grundsätzlich gilt bei der Errichtung von Kinderspielplätzen,
dass kein Lärmgutachten erforderlich ist. Verordnete Grenzwerte von
Lärmimmissionen spielender Kinder gibt es auf einem öffentlichen Spielplatz
nicht. Gerade deshalb muss durch eine Einschränkung des Benutzerkreises und
durch eine angemessene Ausgestaltung des Platzes der Schutz der Nachbarschaft
erreicht werden.
Nach dem Bauantrag ist für die Benutzer der
Anlage eine Altersgrenze von maximal 18 Jahre vorgesehen. Dies wurde als
Auflage in der Baugenehmigung festgehalten. Weiter wurde festgelegt, dass der
Spielplatz in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr genutzt werden kann. Der
Betreiber (der Fachbereich Jugend und Soziales der Stadt Hagen) hat demnach
durch Beschilderung und Überprüfung sicherzustellen, dass die Anlage außerhalb
dieser Zeiten nicht genutzt wird. Dieser Auflage ist der Fachbereich Jugend und
Soziales zunächst durch die Aufstellung einer Beschilderung nachgekommen. Die
Beschilderung hat folgenden Wortlaut:
“Dies ist ein Spielplatz für Kinder und Jugendliche. Deshalb ist die Nutzung nur für Menschen bis 18 Jahre gestattet. Da auch Anwohner ein Recht auf Ruhe haben, darf der Platz nur während der Zeit von 8.00 – 20.00 Uhr, längstens jedoch bis Eintritt der Dunkelheit genutzt werden.”
Die Baugenehmigung für den Spielplatz Berchumer
Straße wurde am 19.08.2004 mit den genannten Auflagen erteilt. Hiergegen wurde
von einem Anlieger des Sollingwegs am 27.08.2004 Widerspruch eingelegt. Der
Widerspruch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass zum einen keine
Trennung von Kindern und Jugendlichen geplant sei und die Stadt Hagen somit
ihrer Fürsorgepflicht den Kindern gegenüber zuwider handeln würde, zum anderen
würde die Ausgestaltung des Spielplatzes mit einer Schutzhütte ebenfalls der
Fürsorgepflicht gegenüber der Gruppe der schutzbedürftigen Kinder
widersprechen. Der Widerspruchsführer beantragte deshalb, die Nutzung des
Spielplatzes auf Kinder bis 12 Jahre zu beschränken. Er wies des Weiteren
darauf hin, dass es sich bei dieser Anlage nicht um einen Kinderspielplatz,
sondern um eine Freizeitanlage handle und somit der hierfür geltende Runderlass
zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen anzuwenden
sei. Danach sei zu erwarten, dass von dem Spielplatz schädliche
Umwelteinwirkungen ausgingen hiergegen entsprechende Maßnahmen einzuleiten
seien.
Der Widerspruch wurde von der Bezirksregierung
Arnsberg mit Bescheid vom 07.04.2005 zurückgewiesen. In der Begründung wurde
unter anderem darauf verwiesen, dass einem Grundstückseigentümer nicht gegen
jedes ihn irgendwie störende oder belästigende Bauvorhaben auf dem
Nachbargrundstück ein öffentlich- rechtliches Abwehrrecht zustehe. Sofern und
soweit die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks nicht durch Vorschriften des
öffentlichen Rechts eingeschränkt oder aufgehoben sei, habe der
Grundstückseigentümer das Recht, sein Grundstück in beliebiger Weise zu
bebauen. Zur Einschätzung des Anwohners, dass die Anlage in der Berchumer
Straße nicht als Spielplatz, sondern als Freizeitanlage anzusehen sei, weil die
Stadt Hagen keine Altersbeschränkung des Benutzerkreises auf zwölf Jahre
vorgenommen habe, wurde ausgeführt, dass die Ausstattung des Spielplatzes
gleichermaßen auf die Bedürfnisse von Kindern als auch von Jugendlichen
ausgerichtet sei. Auch die Schutzhütte sei nicht ausschließlich für die
Benutzung durch Jugendliche konzipiert, sondern könne genauso gut Rentnern
sowie Eltern mit Kinderwagen etc. zum Aufenthalt dienen. Das Gleiche gelte für
die Wiese mit Trauerweide, die für alle Altersgruppen zugeschnitten sei. Insofern
widerspreche die Ausstattung des Spielplatzes den Festsetzungen des
Bebauungsplans nicht.
Einer Nachbarklage sei im übrigen dann zu
entsprechen, wenn ein Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme
vorliege. Ziel dieses Gebotes sei es, einerseits dem Bauherrn die Bebauung
seines Grundstücks im Rahmen seiner verständlichen und unabweisbaren
Interessenlage zu ermöglichen und andererseits dem Nachbarn des Bauvorhabens
unzumutbare Belästigungen zu ersparen. In diesen Grenzen bestehe Nachbarschutz,
wenn durch die Ausführung des Bauvorhabens in schutzwürdige Belange von
Nachbarn rücksichtslos eingegriffen würde. Belästigungen und Störungen, die
nach der Eigenart der umgebenden Wohnbebauung unzulässig und damit als
rücksichtslos anzusehen seien, könnten auch von einem baurechtlich zulässigen
Spielplatz ausgehen, daher sei der Betrieb eines solchen Platzes so zu
organisieren, dass vermeidbare Lärmbelästigungen zu verhindern und gegen
missbräuchliche Nutzung geeignete und angemessene Vorkehrungen zu treffen
seien. Dabei sei der Lärm, den Kinder beim Spielen im Freien erzeugen,
allerdings nicht als vermeidbar anzusehen und daher vom Nachbarn hinzunehmen.
Dies gelte auch für Lärm, der durch Kinder und Jugendliche über zwölf Jahre
erzeugt werde. Auch dieser Altersgruppe müsse die Möglichkeit gegeben werden,
ihre Sozialgewohnheiten auszuleben.
Insofern sei zu bestätigen, dass die Stadt Hagen
keine Altersbeschränkung zur Nutzung des Spielplatzes vorgenommen habe. Den
Schwierigkeiten, die durch die Nutzung durch Kinder und Jugendliche von zwölf
bis achtzehn Jahren entstehen könnten, sei die Stadt Hagen durch die
Einschränkung der Nutzungszeiten und eine angemessene Ausgestaltung des Platzes
begegnet. Die Spielgeräte und die Schutzhütte seien von der umliegenden
Wohnbebauung so weit entfernt, dass eine möglichst geringe Belästigung der
Nachbarn zu erwarten sei. Zwischen dem Wohnhaus des Widerspruchsführers und dem
Spielplatz befinde sich eine breite, bis zu vier Meter hohe Bepflanzung, der
eine Wiese mit einer Weide, die als Sicht- und Lärmschutz fungiere, folge. Die
monierte Schutzhütte befinde sich in einer Entfernung von ca. 40 Metern zur
nächstgelegenen Ecke des betreffenden Wohnhauses. Die Spielgeräte seien so
ausgestattet, dass sie nicht als besondere Lärmquellen missbraucht werden
könnten.
Der Argumentation, dass die Anlage einen
Anziehungspunkt weit über das Wohngebiet hinaus bilden und damit besonders
immissionsträchtig sein könnte, könne nicht gefolgt werden. Bei einem Bestand
von lediglich zwei Spielgeräten und einer Schutzhütte könne nicht von einer
Anlage gesprochen werden, die aufgrund ihrer Ausstattung über das zu
versorgende Wohngebiet hinaus Bedeutung erlangen müsse.
Auch sei zu berücksichtigen, dass der
Widerspruchsführer ein Grundstück im Bereich eines Stadtteils erworben habe,
neben dem die Gemeinde bereits die Anlage eines Spielplatzes vorgesehen habe.
Sofern im Rahmen des Widerspruchs auf den Schutz
der Kleinkinder vor Jugendlichen
hingewiesen und hierbei auf strafrechtliche bzw. Missbrauchstatbestände
abgestellt werde, handele es sich um Befürchtungen, die vom Oberbürgermeister
der Stadt Hagen ggf. mit entsprechenden ordnungsrechtlichen Mitteln abzustellen
seien. Die Versagung einer Baugenehmigung aufgrund der Befürchtung
missbräuchlicher Nutzung komme nicht in Betracht.
Gegen die Zurückweisung des Widerspruchs wurde
keine Klage erhoben, die Entscheidung wurde rechtskräftig.
Das
Kinder- und Jugendbüro der Stadt Hagen teilt zu dem vorliegenden
Bürgerantrag mit, dass bereits im Vorfeld des Eingangs der Bürgerbeschwerde
folgende Maßnahmen eingeleitet wurden:
·
Am Montag,
dem 12. Juni 2006 wird in Kooperation mit den Berchumer Kirchengemeinden ein
Spielplatz- Eröffnungsfest gefeiert.
·
Um zu
verhindern, dass weiterhin Fahrzeuge direkt auf dem Spielplatz abgestellt
werden, wurden sowohl auf der Brücke als auch auf dem direkten Weg, der zum
Kinderspielplatz führt, Sperren installiert.
·
Das Kinder-
und Jugendbüro strebt an, für den neuen Spielplatz eine Patenschaft
einzurichten, da hiermit in vergleichbaren Situationen auf anderen Spielplätzen
gute Erfahrungen gemacht wurden. Nach dem jetzigen Stand der Gespräche wird es
wohl die ev.- lutherische Friedenskirchen-Gemeinde sein, die diese Patenschaft
übernehmen wird. Im Rahmen dieser Patenschaft soll der Spielplatz in die
Kinder- und Jugendarbeit der Gemeinde mit einbezogen werden, außerdem soll ein Schild
aufgestellt werden, auf dem die entsprechenden Ansprechpartner/Innen mit Namen
und Telefonnummern angegeben werden. Spielende Kinder und Anwohner erhalten
damit die Möglichkeit, auf dem direkten Weg auf eventuelle Probleme aufmerksam
zu machen. Sowohl das Kinder- und Jugendbüro als auch der Fachbereich
Grünanlagen und Straßenbetrieb können hierdurch den eingehenden Hinweisen
zeitnah nachgehen.
Zu der Anregung, die Schutzhütte von dem
Spielplatz zu entfernen, teilt das Kinder- und Jugendbüro mit, dass die
Schutzhütte keine Außenwände habe und hierdurch keinen Schutz vor Einsichtnahme
biete. Die notwendige Transparenz für
die Aufsicht spielender Kinder sei ebenfalls gegeben.
