Beschlussvorlage - 0967/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Bürgerantrag der Freien Wählergemeinschaft Hagen Aktiv, vertreten durch Herrn Werner Sieling, Elberfelder Straße 20, 58095 Hagen: Einrichtung eines Zebrastreifens an der Voerder Straße, Wegfall des "roten Teppichs"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- OB/A Amt des Oberbürgermeisters
- Bearbeitung:
- Elke Kramer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung
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Entscheidung
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28.11.2006
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Sachverhalt
Mit seinem Bürgerantrag vom 06.09.2006 trägt der
Antragsteller vor, dass im Hasper Kreisel inzwischen einige Ampeln durch
Zebrastreifen ersetzt wurden. In diesem Zuge sei an dem „roten
Teppich“ über die Voerder Straße das Blinklicht abgebaut worden. Mit der
Begründung, dass dieser „rote Teppich“ keine straßenverkehrsrechtliche
Bedeutung habe und somit den Fußgängern hierdurch keinerlei Vorrechte eingeräumt
würden, regt der Antragsteller an, auch an dieser Stelle einen Zebrastreifen
einzurichten.
Herr Sieling führt
in seinem Bürgerantrag für die Freie Wählergemeinschaft Hagen- Aktiv aus, dass
das Vorrangrecht für Fußgänger auf Zebrastreifen bereits 1964 in die Straßenverkehrsordnung
aufgenommen wurde. Deshalb sei es zu begrüßen, dass in den letzten Wochen am
Hasper Kreisel einige Ampeln durch Zebrastreifen ersetzt wurden. Am
„roten Teppich“ über die Voerder Straße sei bei dieser Gelegenheit
das gelbe Blinklicht abgebaut worden. Sinnvoller wäre es jedoch gewesen, auch
den „roten Teppich“ durch einen Zebrastreifen zu ersetzen. Der
„rote Teppich“ habe nach Aussage der Polizei keine rechtliche
Bedeutung, nur ein Fußgängerüberweg, gekennzeichnet durch die Verkehrszeichen
VZ 350 StVO (Fußgängerüberweg) und VZ 293 StVO(Zebrastreifen) bedeute eine
Sicherheit für Fußgänger. Dem Bürgerantrag ist eine Stellungnahme des
Polizeipräsidiums Hagen zur rechtlichen Bedeutung des „roten
Teppichs“ beigefügt. Die Polizei stellt darin fest, dass es sich bei dem „roten
Teppich“ tatsächlich nicht um eine amtliche Markierung im Sinne der
Straßenverkehrsordnung und der Markierungsrichtlinien für Fußgängeranlagen
handle und somit keine rechtsverbindliche Wirkung erzeugt werde. Wenn
überhaupt, ließe sich hier eine Appellwirkung an den Autofahrer ableiten, dem
signalisiert werde, dass hier verstärkt mit Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
Die Verwaltung nimmt zu dem Bürgerantrag wie
folgt Stellung:
Die Straßenverkehrsbehörde schließe sich den
Ausführungen der Polizei voll inhaltlich an. Der „rote Teppich“ habe
keinerlei verkehrsrechtliche Bedeutung und sei auf Veranlassung der
Bezirksvertretung Haspe ohne Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde aufgetragen
worden. Eine verkehrsrechtliche Anordnung sei hierfür nicht erteilt worden.
Signalanlagen sowie Zebrastreifen seien nach einer Änderung der Straßenverkehrsordnung
vom 01.01.2001 in Tempo- 30- Zonen nicht mehr zulässig. Alte Anlagen hätten jedoch
Bestandsschutz. Was für Tempo- 30- Zonen gelte, müsse erst recht für den Hasper
Kreisel gelten, in dem lediglich Tempo 20 gefahren werden darf. In Verhandlungen
mit der Bezirksregierung über die Neugestaltung des Hasper Kreisels habe durch
die Straßenverkehrsbehörde jedoch erreicht werden können, dass die wegfallenden
Ampeln durch Zebrastreifen ersetzt werden durften.
Da der „rote Teppich“ in der
Vergangenheit weder Ampel – noch Fußgängerüberweg gewesen sei, könne an
dieser Stelle auch kein Zebrastreifen installiert werden. Nach Auffassung der
Straßenverkehrsbehörde sei dies nach der Neugestaltung des Hasper Kreisels mit
Tempo 20 auch nicht erforderlich.
Die Bezirksvertretung Haspe traf im Zuge ihrer
Beratungen über die Neugestaltung des Hasper Kreisels am 31.08.2006 einstimmig
den Beschluss, den „roten Teppich“ an der Einmündung Berliner
Straße/ Voerder Straße zu erhalten.
