Beschlussvorlage - 0737/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
FNP - Teiländerung Nr. 80 - Windenergieanlage - zum FNP der Stadt Hagenhier: Einstellung des Vefahrens
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Geplant
|
|
Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
|
Vorberatung
|
|
|
|
25.10.2006
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Naturschutzbeirat
|
Vorberatung
|
|
|
|
31.10.2006
| |||
|
●
Gestoppt
|
|
Umweltausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
02.11.2006
| |||
|
●
Bereit
|
|
Stadtentwicklungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
●
Bereit
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
09.11.2006
|
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen beschließt das 80. FNP –
Teiländerungsverfahren – Windenergieanlage südlich Niggenbölling –
einzustellen.
Die Verwaltung wird beauftragt, ein FNP – Änderungsverfahren zur
Anhebung der festgesetzten Höhenbegrenzung für Windkraftanlagen von derzeit 100
m auf 125 m durchzuführen.
Sachverhalt
FNP - Verfahrenseinstellung aufgrund geänderter gesetzlicher
Vorschriften, wodurch die beantragte Errichtung der Windkraftanlage
ausgeschlossen wird.
FNP – Änderungsverfahren mit der Zielsetzung einleiten, für
Windkraftanlagen die derzeit geltende Höhenbeschränkung auf 125 m anzuheben.
Im Rahmen des
Aufstellungsverfahrens zu og. FNP – Teiländerung wurde im Rahmen der
Planoffenlage vom Landesbetrieb Wald und Holz NW (ehemals Forstamt Schwerte)
auf die zwischenzeitlich erfolgte Novellierung des Windenergieerlasses Bezug
genommen, danach kann die geplante Windenergieanlage die geforderten
Waldabstände bei weitem nicht einhalten. Aufgrund dieser Rechtsgrundlage ist
die Errichtung dieser Windenergieanlage nicht genehmigungsfähig.
Daher ist dieses FNP – Teiländerungsverfahren einzustellen.
Gegenüber der Stadt Hagen hat der Antragsteller bekräftigt, dass er bei
Nichtgenehmigungsfähigkeit der og. Windenergieanlage, einen Antrag auf
Aufstockung der bereits in unmittelbarer Nachbarschaft zur geplanten Neuanlage
vorhandene Windenergieanlage auf 125 m Höhe stellen wird. Auch diese
Aufstockung einer vorhandenen Windenergieanlage wäre aufgrund der
einzuhaltenden Waldabstände und der in der 55. FNP – Teiländerung
festgesetzten Höhenbeschränkung auf 100 m nicht genehmigungsfähig.
Die Forstbehörde hat jedoch signalisiert, das sie eine Aufrüstung der
vorhandenen Anlage auf 125 m zustimmen würde.
Die Verwaltung steht dem Vorhaben ebenfalls positiv gegenüber, da
§
das
Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt würde (die benachbarte Anlage
hat bereits 125 m Höhe)
§
aufgrund der
begrenzten Zahl von Standorten im Stadtgebiet, das Windenergiepotential
effektiver genutzt werden könnte
§
weitere
Anlagen im Hagener Süden bereits die 100 m Grenze überschreiten.
Die Verwaltung empfiehlt daher, durch eine Änderung des
Flächennutzungsplanes die festgesetzte Höhenbegrenzung für Windkraftanlagen
generell von 100 m auf 125 m anzuheben.
