Beschlussvorlage - 0798/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Festlegung von Zügigkeiten für die Hagener Grundschulen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB40 - Schule
- Bearbeitung:
- Horst Hermann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Schulausschuss
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Vorberatung
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17.10.2006
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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18.10.2006
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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18.10.2006
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Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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25.10.2006
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Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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25.10.2006
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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31.10.2006
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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09.11.2006
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Sachverhalt
Das Stadtgebiet war bislang in einzelne Grundschulbezirke aufgeteilt. Dadurch wurde bislang schulorganisatorisch die gleichmäßige Auslastung der Schulstandorte, und damit gleichfalls die Vermeidung der Überlastung einzelner Schulstandorte weitgehend gewährleistet.
Nunmehr besteht durch die Aufhebung der Grundschulbezirke grundsätzlich die Wahlfreiheit der Eltern. Dies könnte zu einer starken Beliebtheit einzelner Schulen führen, mit der Wirkung, dass die vorhandenen Raumkapazitäten nicht mehr ausreichen. Ebenfalls könnte dies zu einer Mindernachfrage einzelnen Schulen führen.
Daher werden zeitlich parallel zum Wegfall der Schulbezirksgrenzen im Rahmen der vorhandenen Raumkapazitäten rechnerische Zügigkeiten der einzelnen Grundschulen festgesetzt.
Die Zügigkeitsvorgaben sollen bereits Handlungsgrundlage für die einzelnen Schulleitungen bei der Aufnahme der Lernanfänger sein, wobei das Anmeldeverfahren zum Schuljahr 2007/2008 bereits in der Zeit vom 06. bis 09.11.2006 durchgeführt wird.
Das Stadtgebiet war bislang in einzelne Grundschulbezirke aufgeteilt. Dadurch wurde bislang schulorganisatorisch die gleichmäßige Auslastung der Schulstandorte, und damit gleichfalls die Vermeidung der Überlastung einzelner Schulstandorte weitgehend gewährleistet.
Durch die Aufhebung der Grundschulbezirke besteht grundsätzlich die Wahlfreiheit der Eltern. Dies könnte zu einer starken Beliebtheit einzelner Schulen führen, mit der Wirkung, dass die vorhandenen Raumkapazitäten nicht mehr ausreichen. Ebenfalls könnte dies zu einer Mindernachfrage einzelnen Schulen führen.
Daher empfiehlt es sich, zeitlich parallel zum Wegfall der Schulbezirksgrenzen im Rahmen der vorhandenen Raumkapazitäten Zügigkeiten der einzelnen Grundschulen festzusetzen.
Die Zügigkeitsvorgaben sollen bereits Handlungsgrundlage für die einzelnen Schulleitungen bei der Aufnahme der Lernanfänger sein, wobei das Anmeldeverfahren zum Schuljahr 2007/2008 bereits in der Zeit vom 06. Bis 09.11.2006 durchgeführt wird.
Im Schulgesetz wird die Festsetzung von Zügigkeiten nicht ausdrücklich gefordert, im Sachzusammenhang verschiedenen Vorschriften ergibt sich jedoch die Notwendigkeit.
Nach § 81 Abs. 1 Schulgesetz (SchulG) gibt es die Verpflichtung des Schulträgers, durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten. Die Festlegung von Schulgrößen kann konkret nur im Rahmen von Zügigkeitsvorgaben geschehen.
Im § 46 Abs. 1 und 3 SchulG bildet diese Vorgabe für die jeweilige Schulleitung den maximalen Handlungsrahmen bei der Aufnahme von SchülerInnen.
Zur Vorbereitung der Zügigkeitsfestsetzungen wurden bei den Schulleitungen die räumlichen Ressourcen abgefragt und daraus ohne Berücksichtigung weiterer schulorganisatorischer Überlegungen rechnerisch Zügigkeiten festgelegt. Aufgrund der knappen zeitlichen Vorgabe im Hinblick auf das Anmeldeverfahren war eine andere Vorgehensweise nicht möglich. Das Ergebnis ist aus der tabellarischen Aufstellung (Anlage 1) ersichtlich.
Gleichwohl wird darauf hingewiesen, dass nach den Vorschriften des § 80 SchulG eine Schulentwicklungsplanung mit den daraus resultierenden Maßnahmeplanungen Grundlage für die Festlegung von Zügigkeiten ist. So führt die “ad hoc” Festlegung der Zügigkeiten bei einzelnen Schulen dazu, dass die im § 82 SchulG genannte Mindestgröße von 192 SchülerInnen (2 Zügigkeit) unterschritten wird, mit der Wirkung, dass diese Schulen ihre Eigenständigkeit aufgeben müssten. Insoweit verstößt der Beschluss über die Festlegung der Zügigkeiten gegen das geltende Schulrecht.
Es besteht daher die Notwendigkeit, unter Berücksichtigung der Aufhebung der Grundschulbezirke und des weiteren Rückgangs der Schülerzahlen eine neue Schulentwicklungsplanung für den Primarbereich durchzuführen, um auf dieser Grundlage die getroffenen Zügigkeitsfestsetzungen zu überprüfen und ggf. dem geltenden Recht anzupassen.
