Beschlussvorlage - 0739/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Sicherung der Erschließung von Grundstücken im Bereich des Bebauungsplan Nr. 3/86 (420) - Steltenberg - hier: Abschluss eines Erschließungsvertrages
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Beteiligt:
- 23 Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte; 67 Fachbereich Grünanlagen-Straßenbetrieb; SEH Stadtentwässerung Hagen - Anstalt öffentlichen Rechts; FB20 - Finanzen und Controlling
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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20.09.2006
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Entscheidung
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26.09.2006
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Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt,
zur Sicherung der Erschließung von Wohnbaugrundstücken im Bereich des
Bebauungsplanes Nr. 3/86 (420) - Steltenberg - mit der Hagener Erschließungsgesellschaft
(HEG) einen Erschließungsvertrag über die Herstellung der erforderlichen
Erschließungsanlage einschl. Fußwege abzuschließen.
Sämtliche Kosten der
Erschließung werden dem Erschließungsträger von der Stadt erstattet.
Realisierungszeitpunkt:
Vorbehaltlich der Vermarktung und Bebauung der
Baugrundstücke erfolgt die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage
voraussichtlich bis Dezember 2008.
Sachverhalt
Im
Bebauungsplan Nr. 3/86 (420) - Steltenberg
- ist zur Erschließung von Wohnbaugrundstücken im Anschluss an den
Wendehammer “Saatland” ein öffentlicher, befahrbarer Wohnweg sowie
zwei öffentliche Fußwege festgesetzt worden.
Der
Erschließungsträger beabsichtigt, die öffentliche Erschließungsanlage einschl.
Fußwege herzustellen, damit die Stadt die in ihrem Eigentum befindlichen
Baugrundstücke (Flurstück 99) im Rahmen der Bereitstellung der
“100-Einfamilienhausgrundstücke” vermarkten kann.
Um die
Erschließung sicherzustellen, soll der
Erschließungsträger im Rahmen eines Erschließungsvertrages mit der Stadt die
erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage und der Fußwege einschl. der
Einrichtung für deren Entwässerung und Beleuchtung durchführen. Die Herstellungskosten für die Erschließung
betragen insgesamt ca. 45.000 € (Wohnweg 25.000 € und Fußweg 20.000
€). Die Stadt erstattet dem Erschließungsträger nach Übernahme und Rechnungslegung
die entstandenen Kosten. Bzgl. der Kostenerstattung wird zwischen der Stadt
(Fachbereich für Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte) und der HEG eine
besondere Vereinbarung abgeschlossen.
Der neu anzulegende, befahrbare Wohnweg ist über eine Zufahrt am östlichen Ende der Wendeanlage “Saatland” zu erreichen. Hier wird eine Überfahrtsmöglichkeit (Bordsteinabsenkung) erstellt. Der befahrbare Teil des Wohnweges ist ca. 41,00 m lang bei einer Breite von 3,50 m. Hier wird zunächst auf einer Frostschutzschicht eine dünne Asphalttragschicht ( 6 cm) aufgebracht, die während der Erstellung der Hochbauten als Baustraße dient. Nach Fertigstellung der Hochbauten wird diese Tragschicht aufgenommen, zerkleinert, mit Frostschutzmaterial vermischt und dient als Unterbau für die nördlich und südlich angrenzenden Fußwege.
Diese Fußwege zeigen nach Norden eine Länge von ca.
30,00 m, nach Süden ca. 35,00 m bei Breiten zwischen 3,00 m und 3,50 m. Sie
werden jeweils durch Poller von dem befahrbaren Wohnweg getrennt.
Als Oberflächengestaltung kommt einheitlich graues
Betonsteinpflaster mit den Maßen 10/20/8 zum Einsatz. Die Entwässerung erfolgt
über Straßenabläufe, die an dem vorhandenen Kanal angeschlossen werden. Im
Bereich der Erschließungsanlage werden drei neue Straßenleuchten gesetzt.
Die
entwässerungstechnische Erschließung wird durch die SEH sichergestellt.
Um die Erschließung der Baugrundstücke zu sichern, wird
der Abschluss eines Erschließungsvertrages mit der HEG entsprechend dem
Ratsbeschluss vom 11.05.2006 (Vorlagen 353 und 380/2006) vorgeschlagen.
Der Entwurf des Erschließungsvertrages und ein Lageplan
sind als Anlage beigefügt.
Auswirkungen
Die Finanzierung der Erstattung an den Erschließungsträger wird im Haushalt 2008 bei der Haushaltsstelle 6300 959 00003 – Erschließungskosten aufgrund von Erschließungsverträgen – bzw. bei der dann zuständigen Finanzposition im NKF-Haushalt sichergestellt. Die Refinanzierung dieser Erstattung erfolgt aus den bei der Vermarktung erzielten Grundstückserlösen und aus Erlösung aus der Bodenordnung.
