Beschlussvorlage - 0603/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten am Sonntag, 01. Oktober 2006, für den Stadtteil Hagen - Hohenlimburg - Elsey und Reh
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Bearbeitung:
- Birgit Buß
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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16.08.2006
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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31.08.2006
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Erlass der Ordnungsbehördlichen
Verordnung der Stadt Hagen über die Regelung besonderer Öffnungszeiten für den
Stadtteil Hagen – Hohenlimburg – Elsey und Reh anlässlich der
Veranstaltung “Hohenlimburg macht Mobil”, die als Anlage Gegenstand
der Niederschrift ist.
Die Vorlage wird zum 07.09.2006 realisiert.
Sachverhalt
An die Ausrichtung der Veranstaltung “Hohenlimburg macht
Mobil” soll ein verkaufsoffener Sonntag gekoppelt werden.
Die Werbegemeinschaft Gewerbepark Hohenlimburg e. V.
hat am 08.06.2006 beantragt, die Geschäfte im Stadtteil Hohenlimburg - Elsey
und Reh aus Anlass der Veranstaltung
“Hohenlimburg macht Mobil” am 01.10.2006 in der Zeit von
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet zu halten.
Der Bereich des Stadtteils Hohenlimburg - Elsey und Reh umfasst folgende Straßen:
Möllerstraße, Dorfplatz, Wiedenhofstraße, Wiesenstraße, Lindenbergstraße, Stettiner Straße, Sudetenstraße, Elseyer Straße, Verbandstraße, Am Somborn, Gotenweg, Spannstiftstraße, Florianstraße, Im Eichenhof und Iserlohner Straße
Gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss – LadschlG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 1954) dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.
Bisher wurde von dieser Regelung im Stadtteil Hagen - Hohenlimburg - Elsey und Reh noch kein Gebrauch gemacht.
Im Rahmen des Verfahrens zum Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung ist eine Beteiligung der Gewerkschaft, des Einzelhandelsverbandes und der Industrie- und Handelskammer vorgeschrieben.
Beim Einzelhandelsverband bestehen gegenüber dem Vorhaben zur Öffnung der Geschäfte am 01.10.2006 keine Bedenken.
Die Industrie- und Handelskammer hat ihre Stellungnahme bisher noch nicht abgegeben, aus Erfahrung kann jedoch gesagt werden, dass seitens der Industrie- und Handelskammer bisher nie Bedenken bestanden.
Dem gegenüber steht die Gewerkschaft ver.di einer solchen Regelung kritisch gegenüber und stimmt dem Vorhaben nicht zu.
Die Stellungnahmen der Verbände sind Gegenstand dieser Vorlage.
In den mittelständischen Betrieben wird die Verlängerung der Öffnungszeiten durch die Inhaber und Familienangehörigen aufgefangen. Soweit Mitarbeiter beschäftigt werden, erfolgt die Teilnahme auf freiwilliger Basis. Bei Betrieben, in denen die Mitbestimmungsregelungen gelten, müssen Vereinbarungen mit den Betriebsräten über Ausgleichsmaßnahmen erfolgen.
Grundsätzlich ist das Schutzbedürfnis der Angestellten im Einzelhandel auf eine ungestörte Wochenendruhe abzuwägen mit dem dringenden Bedürfnis zur Versorgung der Besucher. Danach ist festzustellen, dass nach Abwägung aller Kriterien der Attraktivitätssteigerung des Stadtteils Hagen - Hohenlimburg - Elsey und Reh Vorrang vor dem Schutzbedürfnis einer geringen Zahl von Beschäftigten im Einzelhandel einzuräumen ist.
Es wird daher gebeten, die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.
Anlage
Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Hagen über die Regelung besonderer Öffnungszeiten am Sonntag, 01. Oktober 2006 für den Stadtteil Hagen - Hohenlimburg - Elsey und Reh vom
Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (Ladenschlussgesetz - LadschlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbesbeschränkungen vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 1954) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (SGV. NW S. 281), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.11.2004 (GV. NRW S. 747) und der §§ 1, 27 und 30 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 05.04.2005 (GV NRW S. 274) wird von der Stadt Hagen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom .............. folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§ 1
Verkaufstellen im Stadtteil Hagen - Hohenlimburg - Elsey und Reh dürfen am Sonntag, 01. Oktober 2006 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Der Bereich des Stadtteils Hagen - Hohenlimburg - Elsey und Reh umfasst folgendes Gebiet:
Möllerstraße, Dorfplatz, Wiedenhofstraße, Wiesenstraße, Lindenbergstraße, Stettiner Straße, Sudetenstraße, Elseyer Straße, Verbandstraße, Am Somborn, Gotenweg, Spannstiftstraße, Florianstraße, Im Eichenhof und Iserlohner Straße
§ 3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1 und 2 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
§ 4
Diese
Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.
