Beschlussvorlage - 0602/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten am Sonntag, 17. September 2006, für den Stadtteil Hagen-Haspe
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Bearbeitung:
- Birgit Buß
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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09.08.2006
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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31.08.2006
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Erlass der Ordnungsbehördlichen
Verordnung der Stadt Hagen über die Regelung besonderer Öffnungszeiten für den
Stadtteil Hagen-Haspe anlässlich der Veranstaltung “Hasper –
Herbst”, die als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist.
Die Vorlage wird zum 07.09.2006 realisiert.
Sachverhalt
An die Ausrichtung der Veranstaltung “Hasper - Herbst” soll
ein verkaufsoffener Sonntag gekoppelt werden.
Der Förderkreis pro Haspe e. V. hat am 08.05.2006
beantragt, die Geschäfte im Stadtteil Haspe aus Anlass des “Hasper Herbstes” am 17.09.2006
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet zu halten.
Der Bereich des Stadtteils Haspe wird wie folgt begrenzt:
Alle Straßen innerhalb des Bereiches von der Rehstraße beginnend an der Kreuzung Rehstraße / Eugen - Richter - Straße, weiter in nördlicher Richtung entlang der Stadtbezirksgrenze bis zur Kreuzung Rehstraße / Berliner Straße und weiter in nördlicher Richtung in gedachter Linie zur Verlängerung der Rehstraße bis zum Schnittpunkt mit der Rheinischen Bahnlinie, dieser folgend nach Westen bis zur Kreuzung mit der Vogelsanger Straße, über die Asker Straße entlang der Stadtbezirksgrenze bis zur Kreuzung mit der Bergisch - Märkischen - Bahnlinie, auf dieser zurück in Richtung Osten bis zur Hördenstraße, dann zur Kreuzung Hördenstraße / Eugen - Richter - Straße und weiter entlang der Eugen - Richter - Straße wieder bis zur Kreuzung Rehstraße.
Gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss – LadschlG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 1954) dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.
Bisher wurde von dieser Regelung im Stadtteil Hagen - Haspe erst einmal Gebrauch gemacht.
Der “Hasper - Herbst” wird als Markt im Sinne des § 68 Gewerbeordnung festgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dem “Hasper - Herbst” um eine traditionelle Veranstaltung handelt, die zur Steigerung der Attraktivität des Stadtteils beiträgt.
Im Rahmen des Verfahrens zum Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung ist eine Beteiligung der Gewerkschaft, des Einzelhandelsverbandes und der Industrie- und Handelskammer vorgeschrieben.
Der Einzelhandelsverband hat dem Vorhaben zur Öffnung der Geschäfte am 17.09.2006 ausdrücklich zugestimmt.
Die Industrie- und Handelskammer steht dem Vorhaben grundsätzlich positiv gegenüber, sieht jedoch aufgrund der Bereichseinteilung eine ungerechtfertigte Benachteiligung der restlichen Betriebe aus Hasper Stadtgebiet. Aus diesem Grunde schlägt die SIHK vor, den gesamten Stadtbezirk Haspe in den Bereich der Ordnungsbehördlichen Verordnung einzubeziehen oder aber auf den zentralen Hasper Innenbereich zu begrenzen.
Dem gegenüber steht die Gewerkschaft ver.di einer solchen Regelung kritisch gegenüber und stimmt dem Vorhaben nicht zu.
Die Stellungnahmen der Verbände sind Gegenstand dieser Vorlage.
In den mittelständischen Betrieben wird die Verlängerung der Öffnungszeiten durch die Inhaber und Familienangehörigen aufgefangen. Soweit Mitarbeiter beschäftigt werden, erfolgt die Teilnahme auf freiwilliger Basis. Bei Betrieben, in denen die Mitbestimmungsregelungen gelten, müssen Vereinbarungen mit den Betriebsräten über Ausgleichsmaßnahmen erfolgen.
Grundsätzlich ist das Schutzbedürfnis der Angestellten im Einzelhandel auf eine ungestörte Wochenendruhe abzuwägen mit dem dringenden Bedürfnis zur Versorgung der Besucher. Danach ist festzustellen, dass nach Abwägung aller Kriterien der Attraktivitätssteigerung des Stadtteils Hagen - Haspe Vorrang vor dem Schutzbedürfnis einer geringen Zahl von Beschäftigten im Einzelhandel einzuräumen ist.
Es wird daher gebeten, die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.
Anlage
Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Hagen über die Regelung besonderer Öffnungszeiten am Sonntag, 17. September 2006 für den Stadtteil Hagen - Haspe vom
Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (Ladenschlussgesetz - LadschlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbesbeschränkungen vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 1954) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (SGV. NW S. 281), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.11.2004 (GV. NRW S. 747) und der §§ 1, 27 und 30 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 05.04.2005 (GV NRW S. 274) wird von der Stadt Hagen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom .............. folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§ 1
Verkaufstellen im Stadtteil Hagen - Haspe dürfen am Sonntag, 17. September 2006 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Der Bereich des Stadtteils Hagen - Haspe umfasst folgendes Gebiet:
Alle Straßen innerhalb des Bereiches von der Rehstraße beginnend an der Kreuzung Rehstraße / Eugen - Richter - Straße, weiter in nördlicher Richtung entlang der Stadtbezirksgrenze bis zur Kreuzung Rehstraße / Berliner Straße und weiter in nördlicher Richtung in gedachter Linie zur Verlängerung der Rehstraße bis zum Schnittpunkt mit der Rheinischen Bahnlinie, dieser folgend nach Westen bis zur Kreuzung mit der Vogelsanger Straße, über die Asker Straße entlang der Stadtbezirksgrenze bis zur Kreuzung mit der Bergisch - Märkischen - Bahnlinie, auf dieser zurück in Richtung Osten bis zur Hördenstraße, dann zur Kreuzung Hördenstraße / Eugen - Richter - Straße und weiter entlang der Eugen - Richter - Straße wieder bis zur Kreuzung Rehstraße.
§ 3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1 und 2 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
§ 4
Diese
Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.
