Beschlussvorlage - 0076/2004
Grunddaten
- Betreff:
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Bebauungsplan Nr. 20/77 (326) 1. Änderung Teil II/2Sanierung Haspe, Freizeitanlage, Sportanlage und GewerbeSatzungsbeschluss nach §§ 2 und 10 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Dieter Althaus
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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09.03.2004
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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11.03.2004
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen beschließt, den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr 20/77 (326) 1. Änderung, Teil II/2 “Sanierung Haspe - Freizeitanlage, Sportanlage und Gewerbe” mit den in violett eingetragenen Änderungen/Ergänzungen nebst der Begründung vom 26.02.1996 einschließlich der Zusatzbegründungen vom 20.10.1998 und 13.02.2004 nach §§ 2 und 10 BauGB (in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)) in der jeweils z. Z. gültigen Fassung.
Sachverhalt
Im Rahmen des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20/77 (326) “Sanierung Haspe – Freizeitanlage, Sportanlage, Gewerbe” wurde das Plangebiet in die Teilbereiche II/1 und II/2 aufgeteilt.
Das Grundstück des Möbelhauses Leeners (Teil II/2) wurde aus dem Geltungsbereich herausgenommen (siehe auch Ergänzungsbegründung vom 20.10.1998), um für dieses Grundstück die Nutzungsart in Abhängigkeit von der vorhandenen Nutzung und deren ggf. beabsichtigte Erweiterung neu zu definieren. Dieser Nutzungseinschränkung entsprechende Vorhaben sollten zunächst aufgrund der bereits im Rahmen des vorgannten Verfahren zur 1. Änderung erfolgten Abwägung der Beteiligung/Offenlegung nach § 33 Abs. 1 BauGB ermöglicht werden.
Das Verfahren des Bebauungsplans 20/77 (326) “Sanierung Haspe – Freizeitanlage, Sportanlage, Gewerbe”, 1. Änderung,Teil II/1 wurde zur Rechtskraft geführt.
Das Verfahren des Bebauungsplans 20/77 (326) “Sanierung Haspe – Freizeitanlage, Sportanlage, Gewerbe”, 1. Änderung,Teil II/2 wurde aufgrund der vorgenannt festgestellten Bebaubarkeit nach § 33 Abs. 1 BauGB nicht weitergeführt.
Der nunmehr
beantragten Erweiterung des Möbelhauses vom 16.10.2002 wurde allerdings seitens
der Bauordnungsbehörde sowie auch im Widerspruch von der Bezirksregierung
Arnsberg nicht stattgegeben. Beide Behörden berufen sich auf eine
obergerichtliche Entscheidung, dass aufgrund der zeitlichen Distanz zwischen
erstmaligem Stand nach § 33 BauGB in 1998 und heute dieser § 33 Abs. 1 BauGB
nicht mehr greife.
Um aber das
Erweiterungsvorhaben kurzfristig genehmigen zu können, dies entspricht auch der
Intention der Bezirksvertretung Haspe, und damit ggf. gegebenen
Schadensersatzforderungen des Möbelhauses abwenden zu können, muss vorerst
unmittelbar auf der Basis der Festsetzungen der 1. Änderung Planungsrecht
geschaffen werden.
Die konkrete
Definition der Nutzungsart soll parallel in einem eingeschränkten
Änderungsverfahren nach § 13 BauGB erfolgen.
