Beschlussvorlage - 0586/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Endgültige Einziehung des Parkplatzes Grünrockstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Beteiligt:
- 23 Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte; FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Entscheidung
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16.08.2006
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt gemäß § 7 des Straßen- und
Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV
NRW 1996 S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 259),
aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles die endgültige Einziehung des
Parkplatzes Grünrockstraße.
Die einzuziehende Fläche umfasst das Grundstück Gemarkung Hohenlimburg
Flur 17 Flurstück 401 und 411 sowie Teile des Flurstücks 398.
Die Fläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan gelb mit
roter Umrandung und rot schraffiert dargestellt.
Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Das Grundstück Grünrockstr. 2 einschließlich des Parkplatzes soll an
einen Investor verkauft werden. Zur privaten Nutzung des Parkplatzes ist dieser
einzuziehen.
Die
Bezirksvertretung Hohenlimburg hat in ihrer Sitzung am 08.02.2006 aus überwiegenden
Gründen des öffentlichen Wohles die beabsichtigte Einziehung des Parkplatzes
Grünrockstraße beschlossen.
Dieser Beschluss wurde am 27.02.2006
in den Hagener Tageszeitungen öffentlich bekannt gemacht, um Gelegenheit
zu Einwendungen zu geben. Entsprechende Einwendungen sind bisher nicht erhoben worden.
Nach § 7 Abs. 4 StrWG NRW kann die endgültige Einziehung frühestens 3
Monate nach der ortüblichen Bekanntmachung der Einziehungsabsicht erfolgen.
Diese Frist ist jetzt abgelaufen.
Die zuständige Straßenbaubehörde soll die Einziehung einer Straße/eines
Platzes u.a. dann verfügen, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles
für die Beseitigung vorliegen (§7 Abs. 2 StrWG NRW).
Gründe des öffentlichen Wohles für die Einziehung des Parkplatzes
Grünrockstraße wurden in der Vorlage vom 21.10.2005 (Drucksachen-Nr.:
0860/2005) für die beabsichtigte Einziehung bereits vorgetragen. Zur Vermeidung
von Wiederholungen wird diese Vorlage als Kopie beigefügt und auf die darin
gemachten diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.
Die Voraussetzungen für die endgültige Einziehung des Parkplatzes
Grünrockstraße liegen damit vor.
Anlage:
Kopie der Verwaltungsvorlage vom 21.10.2005, Drucksachen-Nr.: 0850/2005
