Dringlichkeitsentscheidung Vorsitzender - 0563/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Denkmalliste der Stadt HagenLöschung des Objektes Schleipenbergstr. 84
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Dringlichkeitsentscheidung Vorsitzender
- Federführend:
- 63 Baurodnungsamt
- Bearbeitung:
- Iris Schmidt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Entscheidung
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16.08.2006
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Sachverhalt
Das Gebäude Schleipenbergstr. 84 ist aus der Denkmalliste der Stadt Hagen
zu löschen (§ 3 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im
Lande Nordrhein-Westfalen, Denkmalschutzgesetz vom 11.03.1980, GV NRW S. 226,
in der zur Zeit gültigen Fassung).
Das Gebäude Schleipenbergstr.
84 stammt aus dem 18. Jahrhundert und ist eines der Arbeiterhäuser, die zu
Beginn der Industrialisierung im Nahmertal errichtet wurden.
Hier wurde auf kleinstem Raum in der Nähe der Arbeitsstätte gewohnt und
Kleinvieh gehalten. Das Gebäude wurde mehrfach erweitert, um dem Wohnbedarf von
zwei Generationen zu genügen.
Dabei wurde auch die Originalsubstanz des Fachwerkhauses in großen Teilen
verändert. Die Veränderungen am Fachwerk waren auch durch die steile Hanglage
des Hauses bedingt, da abfließendes Wasser die bergseitige Bausubstanz ständig
zerstörte und angrenzende Bauteile ebenfalls stark geschädigt wurden. Zu den
feuchtebedingten Schäden kam fortlaufend Schädlingsbefall hinzu. Die
Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen durch die Voreigentümer konnten den
fortschreitenden Verfall des Gebäudes jedoch nicht aufhalten.
Die Anbauten, die der Verbesserung der Wohnsituation dienen sollten (Bad
und WC) sind ebenfalls durch drückendes Hangwasser stark geschädigt.
Insgesamt entspricht die Wohnsituation nicht mehr den
Mindestanforderungen des Wohnen nach heutigem Verständnis.
Der heutige Eigentümer hatte das Gebäude innerhalb der Familie von den
Großeltern übernommen, um es zu erhalten und für sich zu nutzen und in einen
normalen Wohnstandard zu versetzen.
Die eingeschaltete Architektin, nachweislich auf dem Gebiet des
Fachwerkbaus erfahren, hat in einem Gutachten nachgewiesen, dass das Gebäude
nur unter erheblichem finanziellen Aufwand - mehr als für ein Einfamilienhaus
gleicher Größe) zu sanieren ist. Dadurch wurde ein normaler Wohnstandard
(Raumhöhen, Raumgrößen, sanitäre Einrichtung) jedoch nur ansatzweise erreicht.
Die technischen Schutzmaßnahmen gegen das Hangwasser sind bei dem
vorhandenen Gebäude nicht durchführbar.
Durch die notwendigen Sanierungsmaßnahmen würde gleichzeitig die
verbliebene Originalsubstanz des Gebäudes fast vollständig ersetzt werden
müssen, damit würde es die Denkmaleigenschaft verlieren.
Die vorliegende Berechnung weist nach, dass die Kosten für den Erhalt und
die Sanierung des Gebäudes für den Eigentümer unzumutbar sind. Deshalb wurde
der Antrag auf Abbruch gestellt.
Das Gebäude ist aus den vorliegenden Gründen aus der Denkmalliste zu
löschen.
Vor dem Abbruch soll eine Dokumentation des Gebäudes durch das Westfälische
Amt für Denkmalpflege erstellt werden.
Begründung der Dringlichkeit:
Der Eigentümer will an der Stelle des Fachwerkhauses ein neues Haus für
sich selbst errichten, dass sowohl den technischen Anforderungen als auch dem
heutigen normalen Wohnstandard genügt.
Die Voraussetzung für die Löschung aus der Denkmalliste ist der Nachweis,
dass die Sanierungsmaßnahmen für den Eigentümer unzumutbar sind. Die Erstellung
und Prüfung dieser Unterlagen hat eine erhebliche Zeit in Anspruch genommen.
Der Antrag auf Löschung ist nunmehr entscheidungsreif. Dem Bauherrn ist daher
nicht zuzumuten, wegen der Sitzungspause auf diese Entscheidung noch länger zu
warten.
Die Finanzierung seines Bauvorhabens wird umso ungünstiger, je länger
hier noch behördliche Entscheidungen abgewartet werden müssen. Darüber hinaus
können Bauarbeiten noch in der kommenden Jahreshälfte durchgeführt werden, so
lange die Witterung hierfür günstig ist.
