Beschlussvorlage - 0554/2006

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bericht der Verwaltung, insbesondere die geschilderte Rechtslage, wird zur Kenntnis genommen.

 

Der Rat schließt sich der Entscheidung an, die Ampel Tillmanns-/Preußerstraße aus Verkehrssicherheitsgründen nicht abzuschalten.

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Sachverhalt

Die Entscheidungsbefugnis in Verkehrsangelegenheiten und die sich daraus ergebende Amtshaftung liegt gemäß gesetzlicher Vorgabe bei der Straßenverkehrsbehörde.

Im Einzelfall kann sich der Rat diese Entscheidungsbefugnis im Rahmen des Rückholrechts nach der GO NRW mit der Konsequenz vorbehalten, dass die Haftung bei Amtspflichtverletzungen auf die Ratsmitglieder übergeht.

 

Die Ampelanlage Tillmanns-/Preußerstraße wird aus Verkehrssicherheitsgründen nicht abgeschaltet.

 


 
Bereits im Jahr 2003 hat der Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken, Verkehrstechnik, im Rahmen einer Vorlage zur Haushaltskonsolidierung vorgeschlagen, Ampelanlagen hauptsächlich in Tempo 30-Zonen abzuschalten. Die Vorlage führte zu öffentlichen/politischen Diskussionen, weil u.a. die Polizei die Auffassung vertrat, im Verfahren nach der StVO nicht korrekt angehört worden zu sein. Am Ende des Beratungsganges wurden die in Rede stehenden Ampelabschaltungen pauschal abgelehnt. Gleichzeitig beauftragte der Rat in seiner Sitzung am 11.12.2003 die Verwaltung “andere Ampelanlagen mit der Polizei den Bezirksvertretungen und dem Behindertenbeirat zu prüfen und zur Abschaltung vorzuschlagen”.

 

Die Straßenverkehrsbehörde hat deshalb mittlerweile, auf dem gesetzlich vorgeschriebenen und damit auch formell richtigen Weg (Anhörungsverfahren nach § 45 StVO, unter Hinzuziehung des Behindertenbeirates, wie vom Rat gefordert) dem Stadtentwicklungsausschuss, unter vorheriger Beteiligung der Bezirksvertretungen, Ampelabschaltungen vorgeschlagen. Darüber hinaus hatte sich im Vorfeld noch eine ganze Reihe von Institutionen/Interessensvertretern zum Ampelabschaltungsvorhaben der Verwaltung gemeldet/geäußert. Auch diese Meinungen sind in die endgültige Entscheidungsfindung eingeflossen:

 

  • Polizei    -    Kein Abbau von Ampeln
  • Straßenbaulastträger     -     Abbau von Ampeln nur im Rahmen der Vorschläge der Straßenverkehrsbehörde
  • Behindertenbeirat     -    Kein Abbau von Ampeln
  • Seniorenbeirat    -   hat, vornehmlich aus Gründen des Schutzes für ältere Menschen, Ampelabschaltungen generell abgelehnt;
  • Verkehrswacht      -     zum Schutze der Fußgänger -hauptsächlich Kinder-, keine Ampelabschaltungen;
  • Elterninitiativen      -   Kein Abbau von Ampeln zum Schutz von Kindern;
  • Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde    -    Keine Abschaltung der LZA Tillmanns-/Preußerstraße

 

Trotz der rechtlich eindeutigen Lage hat es in der Vergangenheit wiederholt Meinungsverschiedenheiten zwischen Straßenverkehrsbehörde und Politik wegen der Frage gegeben, wer bei unterschiedlichen Auffassungen über verkehrsrechtliche Anordnungen letztlich zu entscheiden hat, z.B. bei Ampelabschaltungen, Maßnahmen der Unfallkommission, Beschilderungen usw.. Aus diesen und anderen Gründen sind deswegen, auch auf politische Forderungen hin, Gutachten angefordert worden, die in Kopie als Anlagen dieser Vorlage beigefügt sind.

Kurz zusammengefasst besagen die Gutachten des Rechtsamtes und die Stellungsnahme der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Arnsberg):

 

“Im Ausgangspunkt bzw. im Regelfall sind verkehrsrechtliche Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 StVO als Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des § 41 Abs. 2 GO NRW zu qualifizieren und damit einer Beratungs- und Entscheidungskompetenz der politischen Gremien entzogen. Macht der Rat im Rahmen seiner Allzuständigkeit nach § 41 Abs. 1 GO NRW von seinem Rückholrecht nach § 41 Abs. 3 GO NRW Gebrauch und beschließt er eine andere als die von der Straßenverkehrsbehörde vorgesehene Anordnung, so ist dies vom Grundsatz her rechtlich möglich. Sofern und soweit es sich jedoch um bestimmte Anordnungen handelt, die aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit und im Interesse der Unfallverhütung dringend geboten sind, könnte dies u.U. mit haftungsrechtlichen Konsequenzen für die Stadt und für die politischen Mandatsträger verbunden sein.”

 

Jede verkehrliche Entscheidung bedarf laut gesetzlicher Vorgabe nach Anhörung von Polizei und Straßenbaulastträger einer verbindlichen Entscheidung in Form einer verkehrlichen Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde. Würde diese Entscheidung durch den Beschluss z.B. einer BV geändert oder gar ins Gegenteil verkehrt werden, müßte die Straßenverkehrsbehörde die Verantwortung und Haftung für eine Entscheidung übernehmen, die sie nicht mittragen kann.

 

In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen (siehe auch Gutachten), dass es sich bei verkehrlichen Maßnahmen nicht um eine originäre Aufgabe der Gemeinde handelt, sondern um der Gemeinde von Bund und Land übertragene Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung.

 

Die BV Haspe hatte der Vorlage zur Abschaltung von Signalanlagen bis auf 4 Entscheidungen zugestimmt.

 

In einem Fall wurde der vorgesehenen Abschaltung nicht gefolgt, da die BV hier einen höheren Sicherheitsstandard forderte als von der Verwaltung beabsichtigt. Deshalb konnte die Straßenverkehrsbehörde diesem Vorschlag ohne weiteres zustimmen.

 

Zwei weitere Ampeln, die nach Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde nur unter Auflagen abgeschaltet werden sollten, von der BV jedoch ohne Auflagen zur Abschaltung vorgeschlagen wurden, sollen zwischenzeitlich, nach erneuter Beschlussfassung in der BV, nur unter den von der Straßenverkehrsbehörde festgelegten Bedingungen abgeschaltet werden.

 

Bleibt als einzige strittige Anlage die an der Tillmanns-/Preußerstraße.

 

Hier hatte die BV Haspe in einem Folgebeschluss fälschlicherweise eine andere Signalanlage zur Abschaltung vorgeschlagen, dies aber über einen Dringlichkeitsbeschluss und dann in der Sitzung vom 07.06.2006 in einen Vorschlag für die ursprünglich genannte Ampel Tillmanns-/Preußerstraße wieder abgewandelt.

 

In einem Beschluss an den Rat empfiehlt die BV Haspe daher, ihren “Beschluss zur Abschaltung der Signalanlage sowie den gleichlautenden Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 23.02.2006 zur dieser LZA zu übernehmen.”

 

Anlässlich eines Personalwechsels in der Bezirksregierung hat der für Hagen zuständige Verkehrsingenieur gemeinsam mit seinem  Dezernenten die Situation vor Ort in Augenschein genommen. Die Auffassung der Straßenverkehrsbehörde, die LZA aus Verkehrssicherheitsgründen nicht abzuschalten, wurde dabei bestätigt.

 

Damit tragen alle gesetzlich zu beteiligende Meinungsbildner, sowie andere durch die Entscheidung Betroffene, als auch der Regierungspräsident als Aufsichtsbehörde die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde mit.

 

Der Rat wird deshalb gebeten, unter Berücksichtigung der vor geschilderten Rechtslage, sich der ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit getroffenen Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde anzuschließen.

 

 

 

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Auswirkungen

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 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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22.06.2006 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen