Beschlussvorlage - 0554/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Abschaltung von Lichtsignalanlagenhier: Dringlichkeitsbeschluss der BV Haspe, bestätigt durch Beschluss der BV Haspe vom 07.06.2006
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Bearbeitung:
- Birgit Buß
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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22.06.2006
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Sachverhalt
Die Entscheidungsbefugnis
in Verkehrsangelegenheiten und die sich daraus ergebende Amtshaftung liegt
gemäß gesetzlicher Vorgabe bei der Straßenverkehrsbehörde.
Im Einzelfall kann sich der Rat diese Entscheidungsbefugnis im
Rahmen des Rückholrechts nach der GO NRW mit der Konsequenz vorbehalten, dass
die Haftung bei Amtspflichtverletzungen auf die Ratsmitglieder übergeht.
Die Ampelanlage
Tillmanns-/Preußerstraße wird aus Verkehrssicherheitsgründen nicht
abgeschaltet.
Bereits
im Jahr 2003 hat der Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und
Brücken, Verkehrstechnik, im Rahmen einer Vorlage zur Haushaltskonsolidierung
vorgeschlagen, Ampelanlagen hauptsächlich in Tempo 30-Zonen abzuschalten. Die
Vorlage führte zu öffentlichen/politischen Diskussionen, weil u.a. die Polizei
die Auffassung vertrat, im Verfahren nach der StVO nicht korrekt angehört
worden zu sein. Am Ende des Beratungsganges wurden die in Rede stehenden
Ampelabschaltungen pauschal abgelehnt. Gleichzeitig beauftragte der Rat in
seiner Sitzung am 11.12.2003 die Verwaltung andere Ampelanlagen mit der
Polizei den Bezirksvertretungen und dem Behindertenbeirat zu prüfen und zur
Abschaltung vorzuschlagen.
Die Straßenverkehrsbehörde hat deshalb mittlerweile, auf dem gesetzlich
vorgeschriebenen und damit auch formell richtigen Weg (Anhörungsverfahren nach
§ 45 StVO, unter Hinzuziehung des Behindertenbeirates, wie vom Rat gefordert)
dem Stadtentwicklungsausschuss, unter vorheriger Beteiligung der
Bezirksvertretungen, Ampelabschaltungen vorgeschlagen. Darüber hinaus hatte
sich im Vorfeld noch eine ganze Reihe von Institutionen/Interessensvertretern
zum Ampelabschaltungsvorhaben der Verwaltung gemeldet/geäußert. Auch diese
Meinungen sind in die endgültige Entscheidungsfindung eingeflossen:
- Polizei - Kein Abbau von Ampeln
- Straßenbaulastträger
- Abbau von Ampeln nur
im Rahmen der Vorschläge der Straßenverkehrsbehörde
- Behindertenbeirat
- Kein Abbau von Ampeln
- Seniorenbeirat - hat, vornehmlich aus Gründen des
Schutzes für ältere Menschen, Ampelabschaltungen generell abgelehnt;
- Verkehrswacht - zum Schutze der Fußgänger
-hauptsächlich Kinder-, keine Ampelabschaltungen;
- Elterninitiativen
- Kein Abbau von Ampeln
zum Schutz von Kindern;
- Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde -
Keine Abschaltung der LZA Tillmanns-/Preußerstraße
Trotz der rechtlich eindeutigen Lage hat es in der
Vergangenheit wiederholt Meinungsverschiedenheiten zwischen Straßenverkehrsbehörde
und Politik wegen der Frage gegeben, wer bei unterschiedlichen Auffassungen
über verkehrsrechtliche Anordnungen letztlich zu entscheiden hat, z.B. bei
Ampelabschaltungen, Maßnahmen der Unfallkommission, Beschilderungen usw.. Aus
diesen und anderen Gründen sind deswegen, auch auf politische Forderungen hin,
Gutachten angefordert worden, die in Kopie als Anlagen dieser Vorlage beigefügt
sind.
Kurz zusammengefasst besagen die Gutachten des
Rechtsamtes und die Stellungsnahme der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung
Arnsberg):
Im Ausgangspunkt bzw. im Regelfall sind
verkehrsrechtliche Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 StVO als
Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des § 41 Abs. 2 GO NRW zu
qualifizieren und damit einer Beratungs- und Entscheidungskompetenz der
politischen Gremien entzogen. Macht der Rat im Rahmen seiner Allzuständigkeit
nach § 41 Abs. 1 GO NRW von seinem Rückholrecht nach § 41 Abs. 3 GO NRW
Gebrauch und beschließt er eine andere als die von der Straßenverkehrsbehörde
vorgesehene Anordnung, so ist dies vom Grundsatz her rechtlich möglich. Sofern
und soweit es sich jedoch um bestimmte Anordnungen handelt, die aus Sicht der
Straßenverkehrsbehörde unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit und im
Interesse der Unfallverhütung dringend geboten sind, könnte dies u.U. mit haftungsrechtlichen
Konsequenzen für die Stadt und für die politischen Mandatsträger verbunden
sein.
Jede verkehrliche Entscheidung bedarf laut
gesetzlicher Vorgabe nach Anhörung von Polizei und Straßenbaulastträger einer
verbindlichen Entscheidung in Form einer verkehrlichen Anordnung durch die
Straßenverkehrsbehörde. Würde diese Entscheidung durch den Beschluss z.B. einer
BV geändert oder gar ins Gegenteil verkehrt werden, müßte die Straßenverkehrsbehörde
die Verantwortung und Haftung für eine Entscheidung übernehmen, die sie nicht
mittragen kann.
In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf
hingewiesen (siehe auch Gutachten), dass es sich bei verkehrlichen Maßnahmen
nicht um eine originäre Aufgabe der Gemeinde handelt, sondern um der Gemeinde
von Bund und Land übertragene Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung.
Die BV Haspe hatte der Vorlage zur Abschaltung von
Signalanlagen bis auf 4 Entscheidungen zugestimmt.
In einem Fall wurde der vorgesehenen Abschaltung
nicht gefolgt, da die BV hier einen höheren Sicherheitsstandard forderte als
von der Verwaltung beabsichtigt. Deshalb konnte die Straßenverkehrsbehörde
diesem Vorschlag ohne weiteres zustimmen.
Zwei weitere Ampeln, die nach Entscheidung der
Straßenverkehrsbehörde nur unter Auflagen abgeschaltet werden sollten, von der
BV jedoch ohne Auflagen zur Abschaltung vorgeschlagen wurden, sollen
zwischenzeitlich, nach erneuter Beschlussfassung in der BV, nur unter den von
der Straßenverkehrsbehörde festgelegten Bedingungen abgeschaltet werden.
Bleibt als einzige strittige Anlage die an der
Tillmanns-/Preußerstraße.
Hier hatte die BV Haspe in einem Folgebeschluss
fälschlicherweise eine andere Signalanlage zur Abschaltung vorgeschlagen, dies
aber über einen Dringlichkeitsbeschluss und dann in der Sitzung vom 07.06.2006
in einen Vorschlag für die ursprünglich genannte Ampel Tillmanns-/Preußerstraße
wieder abgewandelt.
In einem Beschluss an den Rat empfiehlt die BV Haspe
daher, ihren Beschluss zur Abschaltung der Signalanlage sowie den
gleichlautenden Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 23.02.2006 zur
dieser LZA zu übernehmen.
Anlässlich eines Personalwechsels in der Bezirksregierung hat der für
Hagen zuständige Verkehrsingenieur gemeinsam mit seinem Dezernenten die Situation vor Ort in
Augenschein genommen. Die Auffassung der Straßenverkehrsbehörde, die LZA aus
Verkehrssicherheitsgründen nicht abzuschalten, wurde dabei bestätigt.
Damit tragen alle gesetzlich zu beteiligende Meinungsbildner, sowie
andere durch die Entscheidung Betroffene, als auch der Regierungspräsident als
Aufsichtsbehörde die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde mit.
Der Rat wird deshalb gebeten, unter Berücksichtigung der vor geschilderten
Rechtslage, sich der ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der
Verkehrssicherheit getroffenen Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde
anzuschließen.









