Beschlussvorlage - 0007/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Biologische Station Umweltzentrum Hagen e.V.hier: Abschluss einer Rahmenvereinbarung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Elfi Paech
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt; FB20 - Finanzen und Controlling
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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08.06.2006
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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26.01.2006
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14.06.2006
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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22.06.2006
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Sachverhalt
Im Zusammenhang mit der Förderung der Biostationen begrüßt das Land NRW den Abschluss eines Rahmenvertrages als Absichtserklärung zwischen den Zuwendungsgebern.
Im
Falle einer Insolvenz und der sonstigen Auflösung des Vereins der Biostation
würde die Stadt Hagen gem. § 2 Abs. 3 des Rahmenvertrages Verpflichtungen zur
Übernahme finanzieller Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung eines
Sozialplanes eingehen.
Die Stadt Hagen wird aufgrund des Ratsbeschlusses
(Drucksachen-Nr. 0669/2005) im Haushaltsjahr 2006 der Biologischen Station
Umweltzentrum Hagen e.V. eine Zuwendung gewähren. Diese Zuwendung wird ergänzend
zu der 80%igen Landeszuwendung 20% der im Arbeits- und Maßnahmenplan
dargestellten Gesamtkosten (Höchstbetrag der jährlichen Förderung 40.000,-
Euro) betragen.
Grundsätzlich ist als Voraussetzung bzw. rechtliche Grundlage der Förderung nach der Förderrichtlinie Biologische Stationen NRW (FöBS) der Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung zu werten.
Das Land NRW begrüßt jedoch auch Abschlüsse von Rahmenvereinbarungen zwischen den Zuwendungsgebern Land NRW und Stadt Hagen.
Nach Auskunft der Bezirksregierung Arnsberg ist eine solche Rahmenvereinbarung lediglich als Absichtserklärung, d.h., “letter of intent” zwischen den Geldgebern anzusehen und gibt dem Trägerverein Biologische Station Umweltzentrum Hagen e.V. keine abschließende Rechtssicherheit.
Mit dem Abschluss einer solchen Rahmenvereinbarung würde die Stadt Hagen gem. § 2 Abs. 3 die Verpflichtung zur Übernahme finanzieller Aufwendungen -im Falle einer Insolvenz und eines ggf. durchzuführenden Sozialplanes für Mitarbeiter der Biostation- eingehen.
Orientiert am heutigen
Personalbestand liegt das Insolvenzrisiko bei bis zu 10.000,- € und
scheint von daher für die Stadt tragbar. Eine rechtliche Verpflichtung und
Einklagbarkeit durch den Trägerverein Biologische Station Umweltzentrum Hagen
e.V. bzw. die Mitarbeiter der Biostation ergibt sich daraus nicht.
In Abstimmung mit dem Trägerverein Biologische Station Umweltzentrum Hagen e.V. hat sich die Verwaltung entschlossen, eine entsprechende Rahmenvereinbarung mit dem Land NRW, vertreten durch die Bezirksregierung Arnsberg, abzuschließen.
Die in der Anlage beigefügte Rahmenvereinbarung basiert auf einer vom Land NRW erstellten Mustervereinbarung, wurde jedoch in Abstimmung mit der Bezirksregierung Arnsberg an die Hagener Situation angepaßt.
Das Land Nordrhein – Westfalen
- vertreten durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW -
und
die Stadt Hagen,
- vertreten durch den Oberbürgermeister -
schließen zur finanziellen Absicherung des Vereins
“Biologische Station Umweltzentrum Hagen e. V.”
- nachfolgend “Verein” genannt –
diesen Vertrag:
- nachfolgend “Rahmenvereinbarung” genannt -
§ 1
(1)Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Verein seine satzungsgemäßen Aufgaben (§ 2 der Satzung) nur erfüllen kann, wenn die Finanzierung des jährlichen Mittelbedarfs, der unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln ist, dauerhaft gesichert ist.
(2) Die Vertragsparteien stellen die hierzu erforderlichen Mittel jährlich als Zuschuss in der Finanzierungsart der Festbetragsfinanzierung bereit. § 3 des Vertrages bleibt unberührt.
(3) Grundlage für den Finanzierungsanteil des Landes sind die Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW – FöBS v. 01.01.2005. Die kommunalen Partner gewähren ihre jährlichen Zuwendungen im Rahmen freiwilliger Zuschüsse auf der Grundlage der von den kommunalen Gremien verabschiedeten Haushaltssatzung.
Dieses Übereinkommen steht daher für jede Vertragspartei unter dem Vorbehalt, dass die für die Verabschiedung des Haushalts zuständigen Gremien der Vertragsparteien die jeweils erforderlichen Mittel in ihren Haushaltsplänen ausbringen und dass diese Mittel verfügbar sind.
(4) Das Übereinkommen nach Absatz 1 begründet keinen Rechtsanspruch des Vereins oder sonstiger Dritter gegen die Vertragsparteien.
(5) Während der Dauer der Nichterfüllung oder der nicht fristgerechten Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nach Abs. 1 durch eine Vertragspartei ruhen deren Rechte aus diesem Vertrag.
§ 2
(1) Im Rahmen der Festbetragsfinanzierung entfallen auf der Grundlage der jeweils zuwendungsfähigen Gesamtausgaben
§ auf das Land Nordrhein-Westfalen: 80 v.H. und
§ auf die Stadt 20 v.H..
Die Zuwendungen sind jährlich in vier Raten zum 15. 01., 01. 04., 01. 07. und 01. 10. auszuzahlen.
(2) Bei der Bewirtschaftung der Mittel finden die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO einschließlich ANBest-P, diese mit Ausnahme der Nummern 1.4., 5.4, 6.4, 6.5, 6.7, 8.3.1, 8.5 Anwendung.
(3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Ausgaben, die der Verein als Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer ggf. in Durchführung eines Sozialplanes hinsichtlich der arbeits- und tarifrechtlichen Folgen zu erbringen hat, zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins zu den zuwendungsfähigen Ausgaben unter Zugrundelegung der in § 2 Abs 1 dieser Rahmenvereinbarung genannten Förderquoten gehören. Sie verpflichten sich, den sich daraus ergebenden Anteil letztmalig als Zuschuss zur Verfügung zu stellen.
§ 3
Werden dem Verein für bestimmte Naturschutzmaßnahmen Mittel von Dritten zweckgebunden zur Verfügung gestellt, sind die Vertragspartner mit der zweckgebundenen Verwendung dieser Mittel ohne Anrechnung auf die Zuwendungen einverstanden.
§ 4
(1) Der Verein erstellt jährlich einen Arbeits- und Maßnahmenplan. Der Plan ist den Vertragspartnern bis zum 30. September des Jahres zur Kenntnisnahme vorzulegen.
(2) Der Arbeits- und Maßnahmenplan ist so aussagekräftig zu gestalten, dass er als wesentliche Grundlage für die Ermittlung des mittelfristig entstehenden Ausgabenbedarfes verwendet werden kann.
§ 5
Es besteht Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, dass in der Mitgliederversammlung der Aufnahme von weiteren kommunalen Gebietskörperschaften als Mitglieder nur zugestimmt wird, wenn diese sich an der Festbetragsfinanzierung mit einem noch zu bestimmenden Anteil beteiligen und dieser Rahmenvereinbarung beitreten.
§ 6
(1) Zwischen den Vertragsparteien besteht Übereinstimmung, dass die Regelung in § 60 des VwVfG. NW (Anpassung und Kündigung des öffentlich–rechtlichen Vertrages in besonderen Fällen) Bestandteil und Inhalt dieser Rahmenvereinbarung ist.
(2) Sollten einzelne Regelungen dieser Rahmenvereinbarung nichtig sein oder werden, besteht zwischen den Vertragsparteien Übereinstimmung, dass die Rahmenvereinbarung im Übrigen ihre Gültigkeit behält (§ 139 BGB). Die Vertragsschließenden verpflichten sich vielmehr, die ungültige Bestimmung durch eine ihr möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
(3) Entstehen bei der Anwendung dieser Rahmenvereinbarung Zweifels- und Auslegungsfragen, sind diese von den Vertragsparteien einvernehmlich im Geiste dieser Rahmenvereinbarung zu klären und zu regeln.
§ 7
(1) Die Regelungen der Rahmenvereinbarung werden rückwirkend zum 01.01.2006 wirksam.
(2) Die Rahmenvereinbarung verlängert sich automatisch um ein weiteres Kalenderjahr, wenn sie nicht bis zum 30.06. des Vorjahres von einem der Vertragspartner gekündigt wird.
Für das Land Nordrhein-Westfalen,
Ministerium für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW
- vertreten durch die Bezirksregierung Arnsberg -
Arnsberg, den
für die Stadt Hagen
Hagen, den
Peter Demnitz Dr. Bleicher
Oberbürgermeister Beigeordneter
Auswirkungen
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Es entstehen keine finanziellen und
personellen Auswirkungen. |
Finanzielle Auswirkungen entstehen bei dem Eintritt der Insolvenz des Trägervereins, sofern dieser für seine Arbeitnehmer ggf. in Durchführung eines Sozialplanes hinsichtlich der tarif- und arbeitsrechtlichen Folgen Leistungen zu erbringen hat.
