Beschlussvorlage - 0548/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Hinweisbeschilderung Tücking
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Bearbeitung:
- Birgit Buß
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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22.06.2006
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Sachverhalt
Die Verkehrsregelung zwischen Vorhalle und Haspe über den Tücking erfolgt
durch eine Beschilderung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Fantasieschilder werden von den Aufsichtsbehörden (Bezirksregierung
Arnsberg und Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr
NRW) abgelehnt.
Seit einiger Zeit
wird die Verkehrsverbindung zwischen Vorhalle und Haspe über den Straßenzug
Wolfskuhler Weg/Tückingstraße verstärkt durch schwere LKW genutzt und dies
trotz eines durch StVO-Beschilderung ausgesprochenen Verbotes für Kraftfahrzeuge
mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t (Zeichen 253 StVO).
Dabei ist es immer wieder vorgekommen, dass sich LKW in den engen Kurven
festgefahren haben. Die Fahrzeugführer verlassen sich offenbar auf ihr
Navigationsgerät, das als kürzeste Verbindung zwischen der BAB-Abfahrt A 1,
Hagen-West, zum Gewerbegebiet “Im Lindental” diese Strecke anzeigt
und dann trotz rechtzeitiger Verbotsbeschilderung (Hinweise befinden sich
bereits im Einmündungsbereich Weststraße/Wolfskuhler Weg) diesen Angaben
folgen.
Dies hat die BV Haspe und die BV Nord schließlich bewogen, die
Straßenverkehrsbehörde aufzufordern, die Fahrtroute durch eine ihrer Meinung
nach deutlichere Fantasiebeschilderung für LKW zu sperren.
Da von der StVO abweichende Beschilderungen jedoch durch die
Aufsichtsbehörden (Bezirksregierung und Verkehrsministerium NW) genehmigt
werden müssen (allgemeine Begreifbarkeit im gesamten Bundesgebiet), wurde von
der Straßenverkehrsbehörde ein entsprechender Antrag gestellt.
Aufgrund eines Zuständigkeitswechsels des sachbearbeitenden
Verkehrsingenieurs bei der Bezirksregierung Arnsberg wurde dann anlässlich
seines Vorstellungsbesuches in Hagen im Beisein seines Dezernenten die
Situation an Ort und Stelle geprüft.
Die Entscheidung kann in Gänze der beiliegenden Verfügung der
Bezirksregierung entnommen werden (Anlage).
In Kürze ist festzuhalten: Die Verkehrsregelung erfolgt durch eine
Beschilderung nach StVO, Fantasieschilder werden abgelehnt.
Jede verkehrliche Entscheidung bedarf laut gesetzlicher Vorgabe (Vorrang
für Verkehrssicherheit, gleiche Regelungen im gesamten Bundesgebiet, Haftung
usw.) nach Anhörung von Polizei und Straßenbaulastträger einer Anordnung
(verbindliche Entscheidung) der Straßenverkehrsbehörde.
Da straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten zu den den Gemeinden
übertragenen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung gehören, wird die
Verfügung der Bezirksregierung alsbald entsprechend umgesetzt.





