Beschlussvorlage - 0538/2006

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat stellt die Unzulässigkeit des am 01.06.2006 eingereichten Bürgerbegehrens fest.

 

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Sachverhalt

Die Vorlage stellt die aus Sicht der Verwaltung aus der Mangelhaftigkeit des Kostendeckungsvorschlages folgende Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens dar.

 


 
Der Rat hat am 02.03.2006 das von der HAGENBAD GmbH erarbeitete Bäderkonzept beraten und folgenden auszugsweise wiedergegebenen Beschluss gefasst:

 

1.      Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Errichtung eines zentralen Sport- und Freizeitbades am jetzigen Freibadstandort Ischeland auf der Grundlage der Empfehlungen der HVG/Hagenbad GmbH entsprechend der HVG-Drucksache 01/06.

Die Baukosten werden mit max. 25 Mio. € zzgl. Baunebenkosten festgeschrieben.

 

2.      Die Freibäder Hengstey und Hestert sowie das Lennebad Hohenlimburg werden weiterbetrieben.

 

3.      Der jährliche Zuschuss für den Betrieb dieser vier Bäder soll max. 4,5 Mio. € nicht  überschreiten.

 

4.      Das Kirchenbergbad wird ab sofort nicht mehr betrieben. Das Stadtbad Boele  und das Willi-Weyer-Bad sind mit der Inbetriebnahme des zentralen Sport- und Freizeitbades zu schließen. Diese Standorte sind einer Nachfolgenutzung zuzuführen. Hierbei sind auch Freizeitbelange zu berücksichtigen.

Mögliche Erlöse aus Nachverwertungen sind zur Deckung von Bau- und Baunebenkosten bzw. zur Zuschusssenkung zu verwenden.

 

5.      bis 7. .......

 

 

Aufgrund dieses Beschlusses kam es zu einer Unterschriftensammlung für ein Bürgerbegehren. Im Zuge der Vorbereitung fand am 27.03.2006 ein Beratungsgespräch beim Rechtsamt statt, das Herr Frank Schmidt, einer der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens, wahrnahm. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens dem Rat obliegt und derzeit insbesondere nicht erkennbar sei, ob der Kostendeckungsvorschlag den gesetzlichen Anforderungen genügt. Das Bürgerbegehren wurde am 01.06.06 eingereicht und unterbreitet folgenden Abstimmungstext:

 

“Sind Sie dafür, dass der Ratsbeschluss vom 2. März 2006 (Drucksachen -Nr. 0010/ 2006) in den Punkten 1, 2 und 4 abgewandelt wird in:

 

Zu 1: Es wird die Errichtung eines zentralen Sport- und Freizeitbades am jetzigen Freibadstandort Ischeland auf der Grundlage der Empfehlungen der HVG / Hagenbad GmbH entsprechend der HVG -Drucksache 01/06 beschlossen. Die Baukosten werden mit maximal 20 Mio. Euro zzgl. Baunebenkosten festgeschrieben.

 

Zu 2: Die Freibäder Kirchenberg, Hengstey und Hestert werden ganzjährig für die Öffentlichkeit weiterbetrieben – im Sommer als Freibäder, im Winter mit mobiler Überdachung unter konzeptioneller Einbindung der Schwimmsportvereine und Schulen, um eine kostengünstige Betriebsführung zu ermöglichen.

 

Zu 4: Das Lennebad Hohenlimburg ist nach Realisierung der Ganzjahresnutzung des Kirchenbergbades, das Stadtbad Boele nach Umbau des Hengstey-Bades und das Willi-Weyer-Bad nach der Errichtung des Zentralbades zu schließen. Diese Standorte sind einer Nachfolgenutzung zuzuführen. Die Saunalandschaft des Willi-Weyer-Bades ist privat weiter zu führen.

Die Erlöse aus der Nachverwertung sind zur Deckung der Bau- und Baunebenkosten bzw. zur Zuschusssenkung zu verwenden.”

 

 

Hinsichtlich der Begründung des Bürgerbegehrens und des Kostendeckungsvorschlages wird auf die Anlage 1 zu dieser Vorlage verwiesen (Muster des Unterschriftenblattes).

 

Gemäß § 26 Abs. 6 GO NRW hat nunmehr der Rat unverzüglich festzustellen, ob das Bürgerbegehren zulässig ist.

 

Das Bürgerbegehren erfüllt – abgesehen vom Kostendeckungsvorschlag, auf den später ausführlich eingegangen wird – die förmlichen Voraussetzungen des § 26 GO NRW:

 

-          Es betrifft eine Angelegenheit der Gemeinde.

-          Es ist schriftlich eingereicht.

-          Es enthält eine, wenn auch kurze, Begründung.

-          Es benennt drei Personen als Vertretungsberechtigte.

-          Es ist innerhalb der für ein kassatorisches, d. h. gegen einen Ratsbeschluss gerichtetes Bürgerbegehren festgelegten Frist von 3 Monaten nach dem Sitzungstag eingereicht worden.

-          Es trägt die erforderliche Zahl von Unterschriften.

Gemäß § 26 Abs. 4 GO NRW muss ein Bürgerbegehren in Gemeinden bis 200.000 Einwohnern von 5% der Bürger unterzeichnet sein, ausgehend von 157.000 Hagener Bürgern also mindestens 7.850 Unterschriften tragen. Eingereicht wurden insgesamt 14.320 Unterschriften. Das Ressort Statistik und Stadtforschung hat überprüft, ob die Unterschriften von abstimmungsberechtigten Hagener Bürgern geleistet wurden. Schon nach Prüfung von 10.102 Unterschriften lagen 8.738 gültige Unterschriften vor, so dass das Quorum erfüllt wurde.

-          Es fällt nicht in den Katalog der Angelegenheiten, über die ein Bürgerbegehren unzulässig wäre.

-          Es stellt eine Frage zur Abstimmung, über die mit Ja oder Nein entschieden werden kann.

Auch wenn der Abstimmungstext sich im Vorschlag erschöpft, den angegriffenen Ratsbeschluss in Teilen zu ändern, so dass das Ergebnis der Entscheidung nur unter Beifügung des ursprünglichen Beschlusses erkennbar wird, ist aufgrund des breiten Informationsstandes in der Bevölkerung von einer hinreichend deutlichen Fragestellung auszugehen.

 

 

Das Bürgerbegehren ist aber unzulässig, da es keinen “nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der verlangten Maßnahme” enthält.

 

Dies erschließt sich durch einen Vergleich zwischen den bei Umsetzung des Ratsbeschlusses und den bei einem Erfolg des Bürgerbegehrens entstehenden Kosten.

 

Der Unterschied zwischen Ratsbeschluss und Bürgerbegehren lässt sich kurz wie folgt zusammenfassen:

 

a)     Kosten des Zentralbades

 

Der Ratsbeschluss schreibt die Baukosten mit maximal 25 Mio. € zuzüglich Baunebenkosten fest.

Das Bürgerbegehren begrenzt den Betrag auf maximal 20 Mio. € zuzüglich Baunebenkosten.

 

b)     Fortzubetreibende Bäder

 

Der Ratsbeschluss sieht vor, dass die Freibäder Hengstey und Hestert sowie das Lennebad Hohenlimburg weiter betrieben werden.

Das Bürgerbegehren sieht vor, anstelle des Lennebades das Kirchenbergbad weiter zu betreiben und die drei demnach fortbestehenden Freibäder ganzjährig – im Winter mit mobiler Überdachung – für die Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

 

c)      Schließung von Bädern

 

Wie der Ratsbeschluss sieht das Bürgerbegehren vor, nicht weiterzubetreibende Bäder zu schließen.

Abweichend wird vorgeschlagen, die Saunalandschaft des Willy-Weyer-Bades privat weiterzuführen.

 

 

Auf Grundlage dieses Vergleichs können die notwendigen Investitions- und Betriebskosten mit Blick auf den unterbreiteten Kostendeckungsvorschlag verglichen werden.

Dabei kann wegen logischer Zusammenhänge nicht die Reihenfolge aus dem Text des Bürgerbegehrens eingehalten werden.

 

Die Reduzierung der Kosten des Zentralbades verschafft ein freies Volumen von 5 Mio. €, die für sonst geforderte Maßnahmen verwendet werden können.

 

Die vorgeschlagene Kostenreduzierung ist nur über eine Verringerung des Angebotes im Zentralbad realisierbar. In erster Linie ist dabei an einen Wegfall des an sich vorgesehenen 50 m-Beckens zu denken. Die damit einhergehende Attraktivitätsverringerung und Notwendigkeit, Vereins- und Schulschwimmen in die (überdachten) Freibäder zu verlagern, hat keinen Einfluss auf die Zulässigkeit des Kostendeckungsvorschlages. Auch der Vorschlag, den Saunabereich des Willy-Weyer-Bades privat weiter zu betreiben, erhöht zwar den Konkurrenzdruck auf das Zentralbad, in dem ebenfalls ein Saunabereich entstehen soll, und verringert so möglicherweise dessen Wirtschaftlichkeit; da diese Folgen aber nicht bezifferbar sind, sollen sie zugunsten des Bürgerbegehrens außer Betracht bleiben.

 

Von der oben dargestellten Einsparsumme wird zunächst ein Betrag für Investitionen im Kirchenbergbad benötigt. Dies ergibt sich aus dem Konzept der HAGENBAD GmbH, nach dem zum Erhalt des Lennebades Investitionen von 2 Mio. € notwendig wären, zum – unveränderten – Erhalt des Kirchenbergbades 3,6 Mio. €.

Hätte das Bürgerbegehren Erfolg, wären somit ohne Berücksichtigung der Traglufthalle um 1,6 Mio. € höhere Investitionen erforderlich. Die im Kostendeckungsvorschlag weiter erwähnten Einsparungen von Sanierungskosten hinsichtlich des Stadtbades Boele und des Willy-Weyer-Bades von 8,2 Mio. € müssen bei der Bewertung des Kostendeckungsvorschlages außer Betracht bleiben, da dieser Betrag auch bei Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 02.03.06 eingespart würde, so dass keine zusätzliche Kostendeckung erkennbar ist.

 

Auch der zur Kostendeckung vorgeschlagene Erlös aus Nachverwertungen aufzugebender Gebäude und Grundstücke ist nicht berücksichtigungsfähig, da entsprechende Erlösverwendungen bereits Gegenstand des Ratsbeschlusses waren.

 

Der im Vorschlag des Bürgerbegehrens enthaltene Umbau der drei Freibäder verursacht nach vorsichtiger Schätzung der HVG Investitionskosten von rund  6 Mio. € für die Traglufthallen.

 

Die Zusammenstellung der notwendigen Investitionen ist nochmals in der als Anlage 2 beigefügten Tabelle zusammengefasst. Hieraus ist erkennbar, dass der Vorschlag des Bürgerbegehrens um 2,6 Mio. € höhere Ausgaben erforderlich macht, ohne dass hierfür ein Deckungsvorschlag unterbreitet wird.

 

Hinsichtlich der laufenden Betriebskosten schreibt das Bürgerbegehren fest, dass der im Ratsbeschluss vorgesehene Zuschuss von 4,5 Mio. € nicht erhöht werden soll. Nach dem Wortlaut des Kostendeckungsvorschlages sollen daher aus der Umsetzung des Bürgerbegehrens keine zusätzlichen laufenden Kosten entstehen. Dieser an sich zulässige Vorschlag ist aber nicht durchführbar .

 

Der Zuschussbedarf für das Zentralbad wird trotz dessen Umplanung (s. o.) bei knapp 3 Mio. € liegen. Hinzu kommen je ganzjährig geöffnetem Freibad mit Traglufthalle auf Grundlage der Kostenbasis 2004/2005 rund 1,2 Mio. €. In der Summe beläuft sich der Bedarf damit auf ca. 6,6 Mio. €. Er übersteigt damit die Vorgaben um 2,1 Mio. €.

 

Im Vergleich dazu sah der Ratsbeschluss vor, den Zuschussbedarf  des Zentralbades auf 3 Mio. €, den der weiter zu betreibenden Bäder (Hengstey, Hestert und Lennebad) auf 1,5 Mio. € zu begrenzen.

 

Selbst wenn zugunsten des Bürgerbegehrens berücksichtigt wird, dass im Jahr 2004 der Zuschussbedarf dieser drei Bäder in der Summe bei knapp 2,2 Mio. € und damit rund 0,7 Mio. € über den Vorgaben des Ratsbeschlusses lag, vermindert eine solche fiktive Überlegung die Kostendifferenz lediglich auf rund 1,4 Mio. €.

Der Fortfall der Betriebskosten für das Stadtbad Boele und das Willy-Weyer-Bad müssen außer Betracht bleiben, da sie schon Gegenstand der Beschlussfassung im Rat waren.

 

Soweit das Bürgerbegehren zur Senkung der Zuschüsse noch anführt, es sollten Vereine und Schulen einbezogen werden (Partnerschaftskonzept), ist dieser Vorschlag nicht beziffert.

Darüber hinaus sind die hierin liegenden Kostensenkungspotentiale als nur gering anzusehen. Dies zeigen die Erfahrungen sowohl der HAGENBAD GmbH als auch anderer Betreiber.

 

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Kostendeckungsvorschlag nicht den Anforderungen des § 26 Abs. 2 GO NRW genügt.

 

Eine andere Betrachtung ergibt sich auch nicht aus der Überlegung, dass an einen Kostendeckungsvorschlag keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Andererseits müssen die vorgelegten Zahlenwerke nämlich nachvollziehbar sein und dürfen nicht spekulativ bleiben. Dieser Anforderung genügt der Kostendeckungsvorschlag nicht.

 

Dass der ganzjährige Betrieb dreier Freibäder mit Tragluftüberdachung im Winter deutlich höhere Kosten verursacht als der Betrieb zweier Freibäder und eines konventionellen Hallenbades liegt auf der Hand.

Insbesondere kommen insoweit die Kosten für Auf- und Abbau der Traglufthallen und der deutliche Anstieg der Personal-, Energie- und Wasserkosten zum Tragen.

Für diese Finanzierungslücke enthält das Bürgerbegehren keinen Deckungsvorschlag.

 

Das Bürgerbegehren ist demnach unzulässig. Diese Feststellung hat gem. § 26 Abs. 6 GO NRW der Rat zu treffen.

 

Bei entsprechender Beschlussfassung wird eine Entscheidung, ob der Rat dem Bürgerbegehren entspricht, hinfällig.

 

Gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens können dessen Vertreter Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe der Ratsentscheidung durch den Oberbürgermeister. Über den Widerspruch entscheidet der Rat.

Bei Zurückweisung des Widerspruches können die Vertreter des Bürgerbegehrens Verpflichtungsklage gegen den Rat der Stadt Hagen, vertreten durch den Oberbürgermeister,  beim Verwaltungsgericht erheben.

 

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Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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22.06.2006 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen

Beschluss:

 

1.                  Der Rat stellt die Zulässigkeit des am 01.06.2006 eingereichten Bürgerbegehrens fest.

 

Abstimmungsergebnis:

 

x

 Mit Mehrheit beschlossen

 

 

2.                  Der Rat entspricht dem Bürgerbegehren nicht.

 

Abstimmungsergebnis:

 

x

 Mit Mehrheit beschlossen

 

 

3.                  Der Bürgerentscheid wird mit der Fragestellung des Bürgerbegehrens durchgeführt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

x

 Einstimmig beschlossen

 

 

4.                  Der Bürgerentscheid soll am 17.09.2006 erfolgen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

x

 Einstimmig beschlossen