Beschlussvorlage - 0523/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Erstmalige Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 12/02 (553)-Alexanderstraße/Brinkstraße-
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Margot Sander
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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13.06.2006
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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20.06.2006
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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22.06.2006
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt die erstmalige Verlängerung der
Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des
aufzustellenden Bebauungsplanes
Nr. 12/02 (553) –Alexanderstraße/Brinkstraße-.
Die Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der
Veränderungssperre ist Bestandteil des Beschlusses und als Anlage Gegenstand
der Niederschrift. Sie tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu
einem weiteren Jahr nochmals verlängern. (§ 17 Abs. 2 BauGB)
Sachverhalt
Der Rat der Stadt hat am 3.6.2004 die Veränderungssperre für den
Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 12/02 (553)
–Alexanderstraße/Brinkstraße- beschlossen. Eine Verlängerung der
Geltungsdauer ist erforderlich.
Der Rat der Stadt
hat in seiner Sitzung am 3.6.2004 die Satzung über die Veränderungssperre für
den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes
Nr. 12/02 (553) –Alexanderstraße/Brinkstraße- beschlossen.
Dieser Beschluß wurde am 26.6.2004 ortsüblich öffentlich bekanntgemacht.
Nach § 4 der Satzung tritt die Veränderungssperre am Tage nach der
Bekanntmachung in Kraft. Nach § 17 Abs. 1 BauGB tritt die Veränderungssperre
nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft.
Begründung zum Bebauungsplanverfahren:
Schaffung einer städtebaulichen Ordnung durch den Ausschluß von
Ansiedlungen zusätzlicher Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten
Sortimenten an dieser Stelle, die zu einer Schwächung der angrenzenden
Stadtteilzentren, wie Altenhagen und Eckesey, führen können.
Mit Schreiben vom 7.7.2003
wurde der Antrag: Errichtung einer Moschee/Gemeindezentrum gemäß § 15 Abs. 1
BauGB auf dem Grundstück Alexanderstraße 22 (Gemarkung Eckesey, Flur 5,
Flurstück 407) bis zum 6.7.2004 u.a. mit
der Begründung: Das Zulassen der Versammlungsstätte/Moschee auf einem großen
Teil der Flächen im Plangebiet würde die Entwicklungsmöglichkeiten, auch in
Bezug auf die Erschließung des gesamten Bereiches, stark einschränken,
zurückgestellt. Mit Schreiben vom 9.6.2004 hat der Antragsteller allerdings
diesen Antrag zurückgezogen.
Der Verwaltung liegt nunmehr ein Nutzungsänderungsantrag der Gebäude und
des Geländes zu einem Vereinsheim auf dem Grundstück Alexanderstraße 18,20
(Gemarkung Eckesey, Flur 5, Flurstück 408 und 409) vor. Der Antragsteller ist
identisch mit dem aus dem Jahre 2003. Das Vorhaben muß aufgrund der
Veränderungssperre versagt werden (Begründung s.o.)
Die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist somit um ein Jahr zu
verlängern.
