Beschlussvorlage - 0453/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Mittelalterliches Schlossfest Werdringen am 05. und 06. 08. 2006Befreiung nach § 69 LG NRW
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Susanne Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Entscheidung
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13.06.2006
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Anhörung
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14.06.2006
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Sachverhalt
Am 05. und 06. August 2006 veranstaltet der
Schlossverein Werdringen e.V. in Zusammenarbeit mit der Ritterschaft von der
Wolfskuhle sein Schlossfest im und am Wasserschloss Werdringen. Das Wasserschloss Werdringen inklusiver seiner
parkähnlichen Anlage ist im Landschaftsplan Hagen als geschützter
Landschaftsbestandteil festgeschrieben. Für die Durchführung des Schlossfestes
bedarf es für die in diesem Schutzgebiet befindlichen Bereiche einer
landschaftsrechtlichen Befreiung von den Verboten Nr. 29 und Nr. 31 für alle
geschützten Landschaftsbestandteile.
Am 05. und 06.
August 2006 veranstaltet der Schlossverein Werdringen e.V. in Zusammenarbeit
mit der Ritterschaft von der Wolfskuhle sein Schlossfest im und am
Wasserschloss Werdringen. Der Landschaftsbeirat hatte im Jahre 2003 seine
Zustimmung für die Zeitdauer von drei Jahren erteilt. Daher ist in diesem Jahr
über eine erneute Zustimmung zu beraten.
Das Wasserschloss Werdringen ist inklusive seiner umgebenden Allee sowie
der Gehölze im Landschaftsplan als Geschützter Landschaftsbestandteil 1.4.2.7
“Wasserschloss Werdringen” ausgewiesen, der vom
Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.6 umgeben wird. Die mittelalterliche
Veranstaltung erstreckt sich sowohl auf Flächen im Geschützten
Landschaftsbestandteil (LB) als auch im Bereich des Landschaftsschutzgebietes
(LSG). Die textliche Beschreibung der
Veranstaltungspunkte, die sich im LSG bewegen, hier in dieser Vorlage
hat rein informativen Charakter, eine landschaftsrechtliche Befreiung ist in
diesem Falle nicht erforderlich.
Programmpunkte im LSG:
Auf einem Teil der östlich angrenzenden städtischen Weidefläche wird ein
Ritter- und Zeltlager errichtet. Auf einem abgesteckten Bereich werden
Ritterschaukämpfe vorgestellt; das Zeltlager besteht aus ca. 70 Zelten, in
denen die eingeladenen Rittergruppen während des Wochenendes übernachten.
Einige Mitglieder der Ritterschaft von der Wolfskuhle werden während des
Aufbaus bereits auf dieser Fläche zelten. Feuer werden in Feuerschalen
gezündet, Bodenfeuer finden nicht statt.
Die in Anspruch zu nehmenden Flächen südlich der Brockhauser Straße
befinden sich nicht im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes. Die
Nutzung des eines Streifens für das Abstellen der PKWs der Aktiven im Bereich
der Wasserschutzzone 3A erfolgt in Absprache mit der Wasserbehörde sowie mit
der AVU – Gemeinschaftswasserwerk Gevelsberg.
Programmpunkte im LB:
Auf den versiegelten Flächen des Schlossinnenhofes wird ein
Mittelaltermarkt mit Verkaufsständen und –wagen aufgebaut. Die zum
Schloss führende Allee wird nicht durch das Aufstellen von Verkaufsständen u.ä.
Bauten beeinträchtigt. Wie auch im letzten Jahr erfolgt die Anbindung an das
Wasserschloss durch das Aufhängen von Fähnchen oder Wimpeln in den Bäumen. Kurz
vor Eintritt in den Schlossinnenhof wird benachbart des Rundwanderweges eine
Märchenerzählerin auf der Freifläche ihr Zelt und Bänke positionieren und dort
vor allem den Kindern Märchen vortragen.
Erforderliche Befreiung:
Die Durchführung des Mittelalterlichen Schlossfestes auf den Flächen des
geschützten Landschaftsbestandteiles bedarf einer landschaftsrechtlichen
Befreiung von den im Landschaftsplan Hagen festgesetzten allgemeinen Verboten
Nr. 29 und Nr. 31 für alle geschützten Landschaftsbestandteile. Gemäß Verbot
Nr. 29 ist es nicht erlaubt, “den geschützten Landschaftsbestandteil
außerhalb der für die Befahrbarkeit oder Begehbarkeit hergerichteten oder
gekennzeichneten Straßen und Wege, Park- und Stellplätze zu betreten ...”
Dieses ist relevant für den Stand der Märchenerzählerin.
Gemäß Verbot Nr. 31 ist es verboten, “Verkaufsbuden, Verkaufsstände
oder Verkaufswagen, Zelte, Wohnwagen oder ähnliche, dem zeitweisen Aufenthalt
von Menschen dienende Anlagen aufzustellen.”

13.06.2006 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Landschaftsbeirat empfiehlt der unteren
Landschaftsbehörde, die Befreiung gem. § 69 LG NRW unter den folgenden Maßgaben
zu erteilen:
1.
Die Brockhauser Straße ist für die Dauer der
Veranstaltung für den Individualverkehr zu sperren.
2.
Der Veranstalter wird aufgefordert die
Zufahrtsberechtigung entsprechend zu ordnen.
3.
Die Verwaltung wird aufgefordert zu kontrollieren, ob
der Veranstalter seinen Verpflichtungen nachkommt.