Beschlussvorlage - 0474/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Stadtbeleuchtung Hagen GmbHÄnderung des Gesellschaftsvertrageshier: Dringlichkeitsbeschluss nach § 60 Abs. 1 S. 1 GO NW
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- OB/BC Beteiligungscontrolling
- Bearbeitung:
- Jürgen Reiß
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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08.06.2006
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Beschlussvorschlag
Im Wege der Dringlichkeit nach § 60 Abs. 1 S. 1 GO NW fasst der Haupt- und Finanzausschuss folgenden Beschluss:
In die noch anzuberaumende Gesellschafterversammlung der Stadtbeleuchtung Hagen GmbH wird
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entsandt.
Er/Sie wird beauftragt,
1. die Änderung des § 8 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages, wie sie sich aus der Begründung dieser Vorlage ergibt, zu beschließen,
2. dem Geschäftsführer Dr. Herbert Bleicher Befreiung von den Beschränklungen des § 181 BGB zu erteilen.
Die Umsetzung der Vorlage erfolgt
bis zum 30.06.2006.
Sachverhalt
Die Vorlage dient dazu, im Rahmen einer Gesellschafterversammlung der Stadtbeleuchtung Hagen GmbH die Vorschrift des § 8 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages zu ändern und Herrn Dr. Bleicher von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien.
Die Änderung der Vorschrift des § 8 Ziffer 2 des
Gesellschaftsvertrages ist erforderlich, da die Gesellschaft z. Zt. nur einen
Geschäftsführer, nämlich Herrn Dr. Bleicher, hat. Wegen des Verbotes des
Selbstkontrahierens in § 181 BGB, d. h. wegen des Verbotes, auf beiden Seiten
eines Vertragsschlusses zu handeln, sind Vertragsschlüsse mit der Stadt Hagen
nicht möglich.
Zur Ausräumung dieses Problems soll § 8 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages wie folgt gefasst werden:
“Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann einzelnen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen und sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Die Beschränkung der Vertretungsbefugnis nach Ziffer 1 ist zu beachten.”
Dieser Vorlage ist ein Vergleich der alten und der neuen Vorschrift beigefügt.
Entsprechend der geänderten Version des § 8 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages ist für Herrn Dr. Bleicher die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen.
Begründung der Dringlichkeit:
Die Erteilung der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist dringend für die Durchführung von Rechtsgeschäften zwischen der Stadtbeleuchtung Hagen GmbH und der Stadt Hagen erforderlich. Um daher möglichst zügig eine Änderung des § 8 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages durchführen zu können, ist ein Dringlichkeitsbeschluss des Haupt- und Finanzausschusses geboten.
Dem Rat der Stadt Hagen wird dieser Beschluss in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.
