Beschlussvorlage - 0473/2006
Grunddaten
- Betreff:
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Südwestfalen Energie und Wasser AG (SEWAG)Befreiung des Oberbürgermeisters von den Beschränkungen des § 181 BGBhier: Dringlichkeitsbeschluss nach § 60 Abs. 1 S. 1 GO NW
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- OB/BC Beteiligungscontrolling
- Bearbeitung:
- Jürgen Reiß
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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08.06.2006
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Beschlussvorschlag
1. Der Oberbürgermeister als gesetzlicher Vertreter der Stadt Hagen sowie sein allgemeiner Vertreter gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GO NW werden von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Befreiung ist befristet bis zum Ablauf des 21.06.2006.
Ø Die vorstehende Befreiung umfasst die Berechtigung, im Falle der Erteilung von Untervollmacht den oder die Bevollmächtigten in gleichem Umfang von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien.
2.
Wird gemäß § 64 Abs. 3 GO NW durch den Oberbürgermeister
oder seinen Stellvertreter und einen weiteren vertretungsberechtigten Beamten
oder Angestellten ein Beamter, Angestellter oder Arbeiter der Gemeinde oder ein
Außenstehender ausdrücklich bevollmächtigt, bestimmte Geschäfte abzuschließen,
darf auch dieser Bevollmächtigte in gleichem Umfang von den Beschränkungen des
§ 181 BGB befreit werden.
Die Umsetzung der Vorlage erfolgt
bis zum 20.06.2006.
Sachverhalt
Für die Unterzeichnung der Gründungsverträge der SEWAG ist
die Befreiung des Oberbürgermeisters sowie seines allgemeinen Vertreters von
den Beschränkungen des § 181 BGB erforderlich.
Am 21.06.2006 soll die Südwestfalen Energie und Wasser
AG (SEWAG) gegründet werden. Die das Verfahren begleitende Kanzlei Beiten
Burckhardt hat dabei jetzt eine Vorgehensweise vorgeschlagen, die die
Anwesenheit der städtischen Bevollmächtigten bei der Verlesung des gesamten
Vertragswerks entbehrlich macht.
Es soll nämlich am 21.06.2006 lediglich eine Bezugsurkunde gefertigt werden, die auf eine am 07.06.2006 vorgenommene Beurkundung verweist.
Wegen der damit vorhandenen Zeitersparnis soll dem Vorschlag gefolgt werden.
Dafür ist aber erforderlich, dass Herr Oberbürgermeister Demnitz und sein allgemeiner Vertreter, Herr Dr. Schmidt, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Begründung der Dringlichkeit;
Der Beurkundungstermin findet am 21.06.2006 und damit einen Tag vor der Ratssitzung statt. Daher ist ein Beschluss der Dringlichkeit durch den Haupt- und Finanzausschuss erforderlich.
Dem Rat der Stadt Hagen wird der
Beschluss in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.
