Beschlussvorlage - 0432/2006

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der I. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Hagen ( Straßenreinigungs- und Gebührensatzung ) vom 21.12.2005, der als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist, wird beschlossen.

 

Realisierungstermin : 01.07.2006

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Sachverhalt

Der Straßenreinigungsplan, der als Anlage Bestandteil der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Hagen ist, wird auf Grund von Änderungen angepasst. Diese Änderungen sind Ergebnisse der Überprüfung des Straßenreinigungsplanes vor Ort durch die HEB GmbH. So sind  zum Beispiel Umstufungen im Winterdienst notwendig geworden.

 

Darüber hinaus sind geringfügige redaktionelle Änderungen zur Klarstellung in der Satzung selber erforderlich und sinnvoll, zum Beispiel die sprachliche “Verschlankung” der Definition der Winterdienststufen in § 6 (6).


 
Nach den Erfahrungen der letzten Winterdienstperiode hat die HEB GmbH eine Überprüfung des Straßenreinigungsplanes vor Ort durchgeführt. Daraus resultiert die hiermit vorgelegte Aktualisierung des Straßenreinigungsplanes. So wird z.B. eine Anpassung in Bezug auf die Anzahl der Reinigung bzw. die Einstufung in die  Winterdienstklassen nach den veränderten, tatsächlichen Gegebenheiten vorgenommen. Dies führt zu folgenden Änderungen:

 

 

  1. Nach Überprüfung in der Örtlichkeit wird die Straße “Am Baukloh” in ihrer kompletten Länge in den Straßenreinigungsplan aufgenommen.

 

  1. In der Straße “Am Quambusch” ist die Zufahrt zu den Häusern 28-38, 40-50 und 52-62 durch Anlieger zu reinigen.

 

  1. Der “Angerpfad” ist eine gewidmete öffentliche Verkehrsfläche und muss in das Straßenverzeichnis aufgenommen werden.

 

  1. Die Winterdienststufe in der Straße “An der Steigung” ist aufgrund der vermehrten Belastung im Winterdienst (Buslinie führt neu durch diese Straße) von B nach A zu erhöhen.

 

  1. Die Winterdienststufe in der Straße “Auf der Steinhardt” soll aufgrund der nachlassenden verkehrlichen Belastung im Winterdienst ( Buslinie führt nicht mehr durch diese Straße) von A nach B reduziert werden.

 

  1. Nach Überprüfung in der Örtlichkeit muss die Beethovenstraße neu eingestuft werden.

 

  1. Nach Überprüfung in der Örtlichkeit muss die Bergstraße im Bereich der Krankenhauszufahrt angepasst werden. Im Bereich Mariengasse bis Bergischer Ring findet zukünftig eine 2-malige wöchentliche Reinigung statt und die Winterdienststufe ist in diesem Bereich auf A festgelegt worden. Vom Bergischen Ring bis zur Schulstraße bleibt die Winterdienststufe C erhalten.

 

  1. Nach Überprüfung in der Örtlichkeit muss die Straße “Burgweg” bis zur Straße “An der Herberge” in der Winterdienststufe A verbleiben. Der Bereich ab  “An der Herberge” bis “Grüner Weg” erhält die Winterdienststufe C.

 

  1. Nach Überprüfung in der Örtlichkeit muss die Buschmühlenstraße einschließlich der Zufahrt zur Kläranlage mit Wendehammer in die Winterdienststufe A aufgenommen werden.

 

  1. In Anpassung an den Tourenplan Winterdienst muss die Buschstraße in dem Bereich von der Hagener Straße bis Baurothstr. in die Winterdienststufe A aufgenommen werden.

 

 

  1. Die Dorfstraße, im Bereich zwischen der Straße “Zur Feldlage” und “Quellenweg”, soll in die städtische Reinigung aufgenommen werden.

 

  1. Der Dornröschenweg soll aufgrund der nachlassenden verkehrlichen Belastung im Winterdienst von Stufe B nach Stufe C reduziert werden.

 

  1. Nach dem vollständigen Ausbau der Düsternstraße soll sie nunmehr auf der gesamten Länge von der Stadt gereinigt werden.

 

  1. Der Elfenweg soll aufgrund der nachlassenden verkehrlichen Belastung von der Winterdienststufe B auf Winterdienststufe C reduziert werden.

 

  1. Nach Überprüfung in der Örtlichkeit muss die Straße “Ergster Weg” im Bereich von der Tiefendorfer Str. bis “An der Steigung” durch die Stadt gereinigt werden. Die Winterdienststufe beträgt in diesem Bereich die Stufe A. Von “An der Steigung” bis Ende der Bebauung verbleibt die Straße in Anliegerreinigung.

 

  1. Aufgrund der ansteigenden Verschmutzung muss das Reinigungsintervall in der Feithstraße von 1 mal  wöchentlich auf 2 mal wöchentlich erhöht werden.

 

  1. Die Straße “Feldmarkweg” wird wie folgt angepasst: a) von Erlhagen bis Nr. 12a einschließlich Winterdienststufe C, b) von Feldmühlenstr. bis Heigarenweg Winterdienststufe A und c) die restlichen Straßenteile verbleiben in Anliegerreinigung.

 

  1. Nach Überprüfung in der Örtlichkeit muss die Freiheitstraße angepasst werden. Die Fußgängerzone in der Freiheitstraße im Bereich Preinstr. bis Herrenstr. wird aufgrund des Verschmutzungsgrades sechsmal pro Woche  gereinigt. Im Bereich Stennertstr. bis Preinstr. verbleibt es bei der zweimaligen Reinigung.

 

  1. Nach Überprüfung in der Örtlichkeit muss die Gerichtsstraße in dem Bereich Gerichtsstr.25 (teilw.) bis Scharnhorststr. von der Winterdienststufe C nach B  höher gestuft werden.

 

  1. Aufgrund der Anbindung an die BAB 1 muss der gesamte Bereich der Straße Grundschötteler Straße vermehrt gereinigt werden. Somit ist die Anzahl der wöchentlichen Reinigung im Bereich von der Enneper Str. bis Oedenburgstr. von 1 mal wöchentlich auf 2 mal wöchentlich zu erhöhen.

 

  1. Nach Überprüfung in der Örtlichkeit muss die Straße “Haferkamp” komplett in die städtische Reinigung übernommen werden. Von Haus Nr. 1-2 bis Buswendeplatte findet der Winterdienst in der Stufe C statt, von der Buswendeplatte bis Kreuzung Bolohstr./Heuland in A. Die Anliegerreinigung entfällt im Bereich der Zufahrt Haus Nr. 53-55a.

 

 

  1. Die Straße “Herbecker Weg” soll aufgrund der vermehrten verkehrlichen Belastung durch das Neubaugebiet mit in die städtische Reinigung aufgenommen werden. Eine Anliegerreinigung ist nicht mehr zumutbar.

 

  1. Nach Überprüfung in der Örtlichkeit muss die Herrenstraße angepasst werden. Die Fußgängerzone wird aufgrund des Verschmutzungsgrades jetzt sechsmal pro Woche von der Bahnstr. bis Freiheitstraße gereinigt.

 

  1. Nach Überprüfung in der Örtlichkeit wird die Hördenstraße in der Sraßenreinigung und Winterdienst neu gegliedert: von Berlinerstr. bis Bebelstr einmalige Reinigung und Winterdienststufe A, von der Bebelstr. bis Hausnummer 24 einmalige Reinigung und Winterdienststufe B, von Konrad- Adenauer-Ring bis Thüringenstr. außer Zufahrt zu den Häusern 80-80a und 71 einmalige Reinigung und Winterdienststufe A und die Zufahrt zu den Häusern 80-80a und 71 verbleibt in der Anliegerreinigung.

 

  1. Durch den vermehrten Straßenverkehr in der Holzmüllerstraße muss das Reinigungsintervall von 2 auf 3 erhöht werden.

 

  1. Der Winterdienst in der Straße “Im Sonnenwinkel” soll aufgrund der nachlassenden verkehrlichen Belastung von Stufe B auf StufeC reduziert werden.

 

  1. Die Straße “In der Geweke”, im Bereich vom “Im Lindental” bis “Am Birkenwäldchen” soll in Anpassung an den Tourenplan der HEB GmbH mit in die städtische Reinigung aufgenommen werden, da bereits seit längerem eine Reinigung durch die HEB GmbH sporadisch erfolgt und die Anlieger in diesem Abschnitt mit der Straßenreinigung unzumutbar belastet wären.

 

  1. Die Straße “Klutertweg” ist eine kleine Anwohnerstraße inmitten  von Einfamilienhäusern und wird seit Fertigstellung von den Anliegern sauber gehalten. Diese Regelung soll nun formell in der Satzung festgeschrieben werden.

 

  1. Nach Überprüfung in der Örtlichkeit muss die Knippschildstraße angepasst werden. Aufgrund der erhöhten verkehrlichen Belastung durch das Neubaugebiet Erlhagen und die Erweiterung des Gewerbegebietes Lenne soll die Straße zukünftig von der Stadt gereinigt werden. Eine Anliegerreinigung wäre nicht mehr zumutbar.

 

  1. Nach Überprüfung in der Örtlichkeit muss die Lenaustraße im Bereich von der Becheltestraße bis Eckeseyer Str. in der Winterdienststufe von C auf A erhöht werden ( Buslinie führt daher). Der restliche Teil verbleibt in Stufe C.

 

  1. Nach dem vollständigen Ausbau der Lennestraße soll sie nunmehr auf der gesamten Länge von der Stadt gereinigt werden. Somit ist der Straßen­reinigungsplan entsprechend zu berichtigen.

 

  1. Nach Überprüfung in der Örtlichkeit muss in der Straße “Lönsweg” die Häufigkeit der Reinigung von einmal wöchentlich auf zweimal wöchentlich angepasst werden.

 

  1. Nach Überprüfung in der Örtlichkeit muss die Margaretenstraße angepasst werden. Aufgrund der topographischen Lage ist eine Straßenreinigung den Anliegern nicht zu übertragen.

 

  1. Die Mariengasse muss wegen der Krankenhauszufahrt von der Winterdienststufe C in die Winterdienststufe A höher gestuft werden.

 

  1. Die Ortsstraße verbleibt in dem Bereich von der Ebendstr. bis “Am Roten Stein” und die Zufahrt zu den Häusern 18-24a in Anliegerreinigung. Der Bereich von der Wilhelmstr. bis Ebendstr. außer der Zufahrt zu den Häusern 18-24a wird von der Stadt gereinigt.

 

  1. Die Pappelstraße wird in der Winterdienststufe A ausschließlich der Zufahrt zu den Häusern 51-55 eingestuft. Die Zufahrt zu diesen Häusern wird in der Winterdienststufe C eingestuft.

 

  1. Durch den vermehrten Straßenverkehr nach dem Umbau des Rathauses muss das Reinigungsintervall in der Potthofstraße von 2 auf 3 mal wöchentlich erhöht werden.

 

  1. Die Straße “Rotkäppchenweg” wird im Bereich der Zufahrt zu den Häusern 2-14 von der Winterdienststufe A nach C reduziert.

 

  1. Die Winterdienststufe in der Scharnhorststraße soll aufgrund der vermehrten verkehrlichen Bedeutung von  C auf B erhöht werden. Dies resultiert daraus, dass viele Autofahrer durch diesen Abschnitt der Straße fahren, um andere Hauptverkehrsstraßen zu meiden ( Schleichwegcharakter) . Die Straße im Bereich der Zufahrt zu den Häusern 1,2 und 4 verbleibt in Anliegerreinigung.

 

  1. Die Silscheder Straße von der Vogelsanger Str. bis Stadtgrenze außer der Zufahrt zu den Häusern Nr. 28a und 28b wird in die Winterdienststufe B eingestuft. Die Zufahrt zu den Häusern Nr. 28a und 28b verbleibt in Anliegerreinigung.

 

  1. Die Südstraße ist eine gewidmete öffentliche Verkehrsfläche und muss in das Straßenverzeichnis aufgenommen werden.

 

  1. Nach Überprüfung des Straßenverzeichnisses muss die obere Töpferstraße von der Wendeplatte bis Diesterwegstr. von der Winterdienststufe A nach C eingestuft werden.

 

  1. Nach Überprüfung in der Örtlichkeit muss die Tückingstraße von der Preußerstr. bis Detmolder Str. komplett in die städtische Reinigung aufgenommen werden.

 

  1. Die Volmestraße wird in dem Bereich der Zufahrt zu den Häusern 50-56a in die Winterdienststufe C eingestuft. Der übrige Bereich verbleibt in der Winterdienststufe A.

 

  1. Die Werkzeugstraße wird von der Winterdienststufe B nach A (Buslinie führt daher) höher gestuft.

 

  1. Die Westfalenstraße im Bereich der Zufahrt zu den Häusern 17a und 20 bis 47  soll aufgrund der nachlassenden verkehrlichen Bedeutung im Winterdienst von A nach C reduziert werden.

 

  1. Die Wesselbachstraße ab Hausnummer 85 und 90 bis Ende der Bebauung wird in die städtische Reinigung aufgenommen.

 

  1. Die Winterdienststufe in der Straße “Winkelmannweg” soll aufgrund der nachlassenden verkehrlichen Bedeutung von B auf C reduziert werden.

 

  1. Die Straße “Zur Feldlage”, im Bereich zwischen der Westhofener Straße und der Dorfstraße, soll aufgrund der Anpassung an den Tourenplan in die städtische Reinigung aufgenommen werden.

 

 

In der Anlage 1 befindet sich eine Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Regelung im Straßenverzeichnis.

 

 

Folgende Änderungen werden im Satzungstext vorgenommen:

 

-     In der Satzung unter § 1 (1) ist die Breite des Gehweges in Fußgängerbereichen und Straßen, in denen die Fahrbahn und der Gehweg nicht durch bauliche oder farbliche Markierungen voneinander getrennt sind, auf 1,20 Meter Breite beidseitig aufgrund der Rechtsprechung des OVG Münsters neu definiert worden.

-         In  § 6 (2) wird festgelegt, dass der Maßstab für die Benutzungsgebühr  für den Winterdienst die Länge der den wintergewarteten Straßen zugewandten Grundstücksseiten, soweit das Grundstück durch diese Straßen erschlossen wird, und die Winterdienststufe ist.

-         In § 6 (6) wird eine Vereinfachung in der Definition der jeweiligen Winterdienststufen  vorgenommen, die es dem Bürger ermöglicht, die Klassifizierung der Straßen besser nach zu vollziehen.

-         In § 7 (1) werden auch die Erbbauberechtigten und der Nießbrauchberechtigte als Gebührenpflichtige aufgeführt.

-         § 9 erhält eine Anpassung an die GO NRW ( aus § 4(2) wird § 7(2) GO NRW )

 

 

 

Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Hagen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 21.12.2005

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 272), des § 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen – Straßenreinigungsgesetz NRW (StrReinG NRW) – vom 18. Dezember 1975 (GV NRW S.706/SGV NRW 2061), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. April 2005 (GV NRW S. 274) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S.712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 03. Mai 2005 (GV NRW S.488) hat der Rat der Stadt Hagen in der Sitzung am   folgenden I. Nachtrag beschlossen:

 

 

 

 

 

Artikel I

 

 

§ 1       Allgemeines

 

           Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 (1)      Die Stadt Hagen betreibt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 den Grundstückseigentümern übertragen wird. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und Haltestellenbuchten; Gehwege sind selbständige Gehwege sowie alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Zu den Gehwegen gehören auch die Gehwegflächen von Haltestellenhäuschen und Buscaps, soweit letztere nicht durch Bügel oder andere bauliche Maßnahmen vom übrigen Gehweg abgetrennt sind. Die bauliche Anlage selbst und die Papierkörbe sind hiervon ausgenommen. Kombinierte Geh- und Radwege nach den Zeichen 242, 243 und 244 der Straßenverkehrsordnung gelten im Sinne dieser Satzung als Gehwege. In Fußgängerbereichen und Straßen, in denen die Fahrbahn und der Gehweg nicht durch bauliche oder farbliche Markierungen voneinander getrennt sind (z.B. verkehrsberuhigte Bereiche, Dorfplätze u.ä.) gilt folgendes: Gehwege sind beidseitig Streifen von 1,20 Meter Breite auf der erkennbar ausgebauten öffentlichen Verkehrsfläche, gemessen von der Grundstücksgrenze der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke; dies gilt unabhängig davon, ob die Fahrbahnreinigung der Stadt oder den Anliegern obliegt.

 

§ 6       Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

            Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

(2)      Maßstab für die Benutzungsgebühr für den Winterdienst ist die Länge der den

wintergewarteten Straßen zugewandten Grundstücksseiten, soweit das Grundstück durch diese Straßen erschlossen wird, und die Winterdienststufe. Als der Straße zugewandt gilt eine Grundstücksseite, wenn sie entlang (Frontlänge), parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verläuft. Grenzt ein Grundstück an Straßen an, so wird als Grundstücksseite die Frontlänge berücksichtigt. Grenzt ein Grundstück nicht mit der gesamten Frontlänge an Straßen an, dann werden zusätzlich zu der Frontlänge die Grundstücksseiten, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verlaufen, in die Berechnung der Benutzungsgebühr einbezogen. Grenzt ein Grundstück nicht an Straßen an, durch die es erschlossen wird, dann werden die Grundstücksseiten, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verlaufen, der Berechnung der Benutzungsgebühr zugrunde gelegt.

 

            Abs. 6 erhält folgende Fassung:

 

(6)       Die Straßen werden in Winterdienststufen (Reihenfolge des Winterdienstes) eingeteilt. Die Winterdienststufe A umfasst die Straßen, in denen die Winterwartung vorrangig durchgeführt wird. Die Winterdienststufe B umfasst die Straßen, die nach Abschluss des Winterdienstes in Winterdienststufe A wintergewartet werden. Die Winterdienststufe C umfasst alle Straßen, in denen der Winterdienst nach Abschluss des Winterdienstes in den Winterdienststufen A und B und bei extremen Witterungsverhältnissen und besonderen Erfordernissen durchgeführt wird. Die Benutzungsgebühr für den Winterdienst beträgt je Meter Grundstücksseite in

 

Winterdienststufe A               1,22 €

Winterdienststufe B               1,00 €

Winterdienststufe C              0,40 €

 

Die Winterdienststufen in den einzelnen Straßen ergeben sich aus dem Straßenreinigungs- und Winterdienstplan der Stadt Hagen, der Bestandteil der Satzung ist.

 

§ 7       Gebührenpflichtige

 

           Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

(1)              Gebührenpflichtig ist der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte und der Nießbrauchberechtigte des erschlossenen Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

 

 

§ 9 erhält folgende Fassung

 

§ 9       Ordnungswidrigkeit

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 7(2) GO NRW handelt, wer seiner Reinigungs- und/oder Winterwartungspflicht gemäß §§ 2 und 3 nicht nachkommt. Verstöße können mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

§ 10    Inkrafttreten

 

Dieser Nachtrag tritt zum 1. Juli 2006 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

Artikel II

 

Der Straßenreinigungsplan wird wie folgt geändert und ergänzt:

 

Teil 1 : Straßenverzeichnis

 

Straße

Reinigung

durch

Anzahl der

wöchentl.

Reinigung

Winter-

dienst-

Klasse

Am Baukloh

Stadt

1

A

 

 

 

 

Am Quambusch

a) außer Zufahrt zu den Häusern 28-38, 40-50, 52-62

b) Zufahrt zu den Häusern 28-38, 40-50, 52-62

 

 

Stadt

 

Anlieger

 

1

 

C

 

 

 

 

Angerpfad

Anlieger

 

 

 

 

 

 

An der Steigung

Stadt

1

A

 

 

 

 

 

Auf der Steinhardt

Stadt

1

B

 

 

 

 

Beethovenstraße

a) untere Beethovenstraße

b) obere Beethovenstraße

 

 

Stadt

Stadt

 

1

1

 

A

B

 

 

 

 

Bergstraße

a) von Elberfelderstr. bis Goldbergstr.

b) von Goldbergstraße bis Mariengasse

c) von Mariengasse bis Bergischer Ring

d) von Bergischer Ring bis Schulstraße

 

 

Stadt

Anlieger

Stadt

Stadt

 

 

3

 

2

2

 

A

 

A

C

 

 

 

 

Burgweg

a) bis “An der Herberge”

b) ab “An der Herberge” bis “Grüner Weg”

 

 

Stadt

Stadt

 

1

1

 

A

C

 

 

 

 

Buschmühlenstraße

einschl. Zufahrt zur Kläranlage mit Wendehammer

 

Stadt

 

1

 

A

 

 

 

 

Buschstraße

a) von Baurothstraße bis Helfer Straße

b) von Helfer Straße bis Wendeplatte

c) von Hagener Straße bis Baurothstraße

 

 

Stadt

Stadt

Stadt

 

1

1

1

 

A

C

A

 

 

 

 

Dorfstraße

a) von Zur Feldlage bis Quellenweg

b) restlicher Straßenteil

 

 

Stadt

Anlieger

 

1

 

A

 

 

 

 

Dornröschenweg

Stadt

1

C

 

 

 

 

Straße

Reinigung

durch

Straße

Winter-

dienst

Klasse

 

 

 

 

Düsternstraße

 

Stadt

1

C

 

 

 

 

Elfenweg

Stadt

1

C

 

 

 

 

 

Ergster Weg

a) von Tiefendorfer Str. bis “An der Steigung”

b) von “An der Steigung” bis Ende Bebauung

 

Stadt

Anlieger

 

1

 

A

 

 

 

 

Feithstraße

 

Stadt

2

A

 

 

 

 

Feldmarkweg

a) von Erlhagen bis Nr. 12 a einschl.

b) von Feldmühlenstr. bis Heigarenweg

c) restliche Straßenteile

 

 

Stadt

Stadt

Anlieger

 

1

1

 

C

A

 

 

 

 

Freiheitstrasse

a) von Stennertstr. bis Preinstr.

b) von Preinstr. bis Herrenstr.

 

 

Stadt

Stadt

 

2

6

 

A

A

 

 

 

 

Gerichtsstraße

a) von Bülowstr. bis Gerichtsstr.25 (teilw.)

b) von Gerichtsstr.25 (teilw.) bis Scharnhorststr.

 

Stadt

Stadt

 

2

2

 

A

B

 

 

 

 

Grundschötteler Straße

von Enneper Str. bis Oedenburgerstr.

 

Stadt

 

 

2

 

 

A

 

 

 

 

Haferkamp

a) von Haus Nr. 1-2 bis Buswendeplatte

b) von Buswendeplatte bis Kreuzung Bolohstr./ Heuland

 

Stadt

Stadt

 

 

1

1

 

C

A

 

 

 

 

Herbecker Weg

a) von Dolomitstr. bis Springstück einschl.

    Buswendeplatte

b) von Springstück bis Hohenlimburger Str.

 

 

Stadt

 

Stadt

 

1

 

1

 

A

 

C

 

 

 

 

Herrenstraße

a) von Jahnstr. bis Untere Isenbergstr.

b) von Bahnstr. bis Freiheitstrasse

 

 

Stadt

Stadt

 

1

6

 

A

A

 

 

 

 

Hördenstraße

a) von Berliner Str. bis Bebelstr.

b) von Bebelstr. bis Hausnummer 24

c) von Konrad-Adenauer-Ring bis Thüringenstr. außer Zufahrt zu den Häusern 80-80a und Nr.71

d) Zufahrt zu den Häusern 80-80a u. Nr.71

 

Stadt

Stadt

Stadt

 

Anlieger

 

1

1

1

 

 

 

A

B

A

 

 

Straße

Reinigung

durch

Straße

Winter-

dienst

Klasse

Holzmüllerstraße

Stadt

3

A

 

 

 

 

Im Sonnenwinkel

 

Stadt

1

C

 

 

 

 

In der Geweke

a) von “Im Lindental” bis” Am  Birkenwäldchen”

b) restlicher Straßenteil

 

 

Stadt

Anlieger

 

1

 

 

A

 

 

 

 

Klutertweg

Anlieger

 

 

 

 

 

 

Knippschildstraße

Stadt

1

A

 

 

 

 

Lenaustraße

a) von Becheltestraße bis Eckeseyer Str.

b) restlicher Teil

 

 

Stadt

Stadt

 

2

2

 

A

C

 

 

 

 

Lennestraße

Stadt

1

B

 

 

 

 

Lönsweg

Stadt

2

A

 

 

 

 

Margaretenstraße

Stadt

1

A

 

 

 

 

Mariengasse

Stadt

2

A

 

 

 

 

 

Ortstraße

a) von Wilhelmstr. bis Ebendstr. außer Zufahrt

  zu den Häusern 18- 24b

b) Zufahrt zu den Häusern 18-24b

c) von Ebendstr. bis “Am Roten Stein”

 

 

 

Stadt

Anlieger

Anlieger

 

 

1

 

 

B

 

 

 

 

Pappelstraße

a) einschl. Stichstraße zum Eichamt, ausschl.

    Zufahrt zu den Häusern 51-55

b) Zufahrt zu den Häusern 51-55

 

 

 

Stadt

Stadt

 

 

1

1

 

 

A

C

 

 

 

 

Potthofstraße

Stadt

3

A

 

 

 

 

Rotkäppchenweg

a) außer Zufahrt zu den Häusern 2-14

b) Zufahrt zu den Häusern 2-14

 

Stadt

Stadt

 

1

1

 

A

C

 

 

 

 

 

Scharnhorststraße

a) außer Zufahrt zu den Häusern Nr. 1,2,4

b) Zufahrt zu den Häusern 1,2,4

 

Stadt

Anlieger

 

 

1

 

B

 

 

 

 

 

 

 

 

Silscheder Straße

a) von Vogelsanger Str. bis Stadtgrenze;

   außer Zufahrt zu den Häusern Nr. 28a,b

b) Zufahrt zu den Häusern Nr. 28a,b

 

 

 

 

Stadt

Anlieger

 

 

1

 

 

B

Straße

Reinigung

durch

Straße

Winter-

dienst

Klasse

 

 

 

 

Südstraße

Stadt

1

B

 

 

 

 

Töpferstraße

a) von Obere Wasserstraße bis ausschl. Treppe

b) Treppenweg bis Wendeplatte ausschl.

c) von Wendeplatte bis Diesterwegstr

 

Stadt

Anlieger

Stadt

 

2

 

1

 

C

 

C

 

 

 

 

 

Tückingstraße

von Preußerstraße bis Detmolder Str.

 

Stadt

 

1

 

A

 

 

 

 

Volmestraße

a) außer Zufahrt zu den Häusern 50-56a

b) Zufahrt zu den Häusern 50-56a

 

Stadt

Stadt

 

 

2

2

 

A

C

 

 

 

 

Werkzeugstraße

Stadt

1

A

 

 

 

 

Westfalenstraße

a) außer Zufahrt zu den Häusern

    17a, 20 bis 47

b) Zufahrt zu den Häusern 17a, 20 bis 47

 

 

Stadt

 

Stadt

 

1

 

1

 

A

 

C

 

 

 

 

Winkelmannweg

Stadt

1

C

 

 

 

 

 

Zur Feldlage

a) von Westhofener Str. bis Dorfstr.

b) von Dorfstr. bis Ende Bebauung

 

 

Stadt

Anlieger

 

1

 

A

 

 

Artikel III

 

Dieser Nachtrag tritt zum 1. Juli 2006 in Kraft.

 

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Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

Erweitern

31.05.2006 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl

Erweitern

07.06.2006 - Bezirksvertretung Haspe - ungeändert beschlossen

Erweitern

08.06.2006 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

13.06.2006 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen

Erweitern

14.06.2006 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

Erweitern

21.06.2006 - Bezirksvertretung Hagen-Nord

Erweitern

22.06.2006 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen