Beschlussvorlage - 0405/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Denkmalliste der Stadt HagenLöschung des Objektes Berliner Str. 89
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 63 Baurodnungsamt
- Bearbeitung:
- Iris Schmidt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Entscheidung
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07.06.2006
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Sachverhalt
Das Gebäude Berliner Str. 89 ist aus der Denkmalliste der Stadt Hagen zu
löschen (§ 3 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im
Lande Nordrhein-Westfalen, Denkmalschutzgesetz, vom 11.03.1980, GV NRW S. 226,
in der zur Zeit gültigen Fassung).
Aufgrund einer
geplanten Bebauung entlang der Berliner Straße / Ecke Rolandstraße
(Bauvoranfrage von Mai 2005) hatte die Eigentümerin (Ev.-Lutherische
Kirchengemeinde) des Gebäudes Berliner Str. 89 um Überprüfung des Denkmalwertes
gebeten und gleichzeitig den Antrag auf Abbruchgenehmigung gestellt.
Der Denkmalwert des Gebäudes wurde überprüft und im Nov. 2005 nach § 2
DSchG festgestellt.
Das Gebäude wurde daraufhin gemäß § 3 DSchG im Benehmen mit dem
Westfälischen Amt für Denkmalpflege im Dezember 2005 in die Denkmalliste der
Stadt Hagen eingetragen. Nach Eintragung des Gebäudes als Baudenkmal hatte die
Eigentümerin das Haus zum Verkauf angeboten.
Im Zuge der Verkaufsverhandlungen wurde der bauliche Zustand überprüft
und eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Instandsetzung des Baudenkmals von
entsprechenden Fachfirmen erstellt.
Die Berechnung ergab, dass die Instandsetzung und Restaurierung des
Baudenkmals die Verhältnismäßigkeit zur wirtschaftlichen Verwertung (Verkauf
und / oder Vermietung) überschreitet.
Die Kirchengemeinde hat daraufhin den Abbruchantrag aufrecht erhalten, da
ihr eine Erhaltung des Baudenkmals wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.
Das Verfahren entspricht der Zweistufigkeit des Denkmalschutzgesetzes NW.
Zweistufiges Verfahren nach dem Denkmalschutzgesetz NRW
1. Stufe:
è
Eintragungsverfahren
nach §§ 2 und 3 DSchG (sowie §§
4, 5 DSchG):
Eintragung in die Denkmalliste durch Bescheid
2. Stufe:
è
Wirkungen
und Folgemaßnahmen aus der 1. Stufe (Unterschutzstellung)
Hierzu gehören: §§ 7 ff. DSchG
è also insbesondere:
è § 7 DSchG: Erhaltungs- und Instandsetzungspflicht durch den Eigentümer
è § 9 DSchG: Erlaubnispflichtige
Maßnahmen
Instandsetzungspflicht nach § 7 DSchG
Nach § 7 Abs. 1 DschG haben die Eigentümer und sonstigen
Nutzungsberechtigten ihre Denkmäler instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln
und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zumutbar ist.
Instandhalten bedeutet Renovierung, Vorbeugen vor Verfall.
Instandsetzung bedeutet die Beseitigung bereits eingetretener Schäden.
Die Erhaltungs- und Instandsetzungspflicht nach § 7
DSchG findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit.
Prüfungsschema für die Erteilung einer
Abbruchgenehmigung i. R. des § 9 DSchG inklusive Überprüfung der Zumutbarkeit
(Verhältnismäßigkeit)
1. Voraussetzung:
Denkmalwert des Objektes
Das Gebäude "Berliner Str. 89" wurde durch
Bescheid vom 13.01.2006 gemäß §§ 2, 3 DSchG in die Denkmalliste der Stadt Hagen
eingrtragen.
Ausgenommen von der Unterschutzstellung sind: neue
Dachdeckung, Giebelverbretterungen, Kunststofffenster sowie der neu gemauerte Teil auf der hinteren
Giebelseite.
2. Voraussetzung:
Ermittlung des Erhaltungszustandes des Objektes
Hier beginnt das Verfahren nach § 9 DSchG
(erlaubnispflichtige Maßnahmen: Abbruch).
Da die Beweislast beim Eigentümer liegt, hat dieser ein
Gutachten erstellen zu lassen und vorzulegen (Urt. Verwaltungsgericht Arnsberg
vom 09.11.01 - 12 K 4777/00 S. 7 amtliche Begründung).
Inhalt des Gutachtens:
·
Ermittlung der vorhandenen Schäden (Schwamm, Putzschüden zum Parkplatz,
Fenster etc.)
Aufstellung der Kosten zu
Schadensbeseitigung
·
Aufstellung der Kosten für die Umbaumaßnahme für den geplanten Zweck
·
Aufstellung der Kosten für den Neubau inkl. Abbruchkosten
è Sofern festgestellt wurde,
dass das Objekt erhaltungsfähig ist, erfolgt der 3. Schritt
-Zumutbarkeitsberechnung.
3. Voraussetzung:
Zumutbarkeitsberechnung
Es hat eine objektive Wirtschaftlichkeitsberechnung
(Kosten-/Nutzenanalyse) zu erfolgen.
Berechnung:
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Investitions- und Bewirtschaftungskosten |
(*Kosten, die aufgrund pflichtwidrig unterlassener Unterlassung
entstanden sind, müssen bei der Zumutbarkeitsprüfung außer Acht bleiben.) |
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abzüglich: mögliche
Nutzungserträge |
(z. B. Mieteinnahmen, öffentl. Zuschüsse, Steuervorteile) |
Ergebnis = Verlust è Unzumutbarkeit è Abbruchantrag wird stattgegeben
Die Kirchengemeinde hat nachweislich versucht, das Gebäude zu erhalten
bzw. als Baudenkmal mit den damit verbundenen steuerlichen Vorteilen zu
verkaufen und so indirekt für den Erhalt zu sorgen.
Die veranschlagten und nachvollziehbaren Kosten für den Erhalt und die
zeitgemäße Instandsetzung stehen jedoch in keinem Verhältnis zum derzeitigen
Wert des Objektes bzw. zum Wert des instandgesetzten Objektes.
Die Zuständigkeit für die Löschung eines Baudenkmales von bezirklicher Bedeutung
liegt bei der zuständigen Bezirksvertretung (§ 10 Abs. 2 Buchst. t der
Hauptsatzung, § 37 Abs. 1 Buchst b der Gemeindeordnung NRW). Es ist deshalb
erneut das Votum der Bezirksvertretung Haspe einzuholen, um verwaltungsseitig
eine endgültige Entscheidung zur Frage der Löschung aus der Denkmalliste bzw.
zu dem vorliegenden Abbruchantrag treffen zu können.
Anlage
Lageplan
